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Urteil

20 U 178/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verträge sind wirksam zustande gekommen; Rückerstattungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB wegen fehlender Verbraucherinformation nicht gegeben. • Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.1 S.1 VVG a.F. erloschen, sofern mehr als ein Jahr nach erster Prämienzahlung verstrichen ist (§ 5a Abs.2 S.4 VVG a.F.). • Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. steht nach Auffassung des Gerichts nicht im Widerspruch zu einschlägigen EU-Richtlinien. • Ein Zuschlag bei unterjähriger Prämienzahlung ist kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 506 Abs.1 BGB; daher kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. • Auf die Rechtsprechung zu Kick‑Backs in der Anlageberatung kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht in gleicher Weise abgestellt werden; kein Schadensersatzanspruch.
Entscheidungsgründe
Wirksame Lebensversicherungsverträge trotz fehlender Verbraucherinformation; Widerspruchsrecht erloschen • Verträge sind wirksam zustande gekommen; Rückerstattungsanspruch des Klägers nach § 812 BGB wegen fehlender Verbraucherinformation nicht gegeben. • Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.1 S.1 VVG a.F. erloschen, sofern mehr als ein Jahr nach erster Prämienzahlung verstrichen ist (§ 5a Abs.2 S.4 VVG a.F.). • Das Policenmodell des § 5a VVG a.F. steht nach Auffassung des Gerichts nicht im Widerspruch zu einschlägigen EU-Richtlinien. • Ein Zuschlag bei unterjähriger Prämienzahlung ist kein entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des § 506 Abs.1 BGB; daher kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. • Auf die Rechtsprechung zu Kick‑Backs in der Anlageberatung kann bei fondsgebundenen Lebensversicherungen nicht in gleicher Weise abgestellt werden; kein Schadensersatzanspruch. Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge mit Berufs­unfähigkeits-Zusatz und als fondsgebundene Police (Beginn 1996 und 1998). Er kündigte die Verträge 2004/2005, erhielt Rückkaufswerte und erklärte 2010 Widerspruch bzw. Widerruf. Der Kläger behauptete, bei Antragstellung weder Versicherungsbedingungen noch Verbraucherinformationen erhalten und nicht über das Widerspruchsrecht belehrt worden zu sein. Er verlangte die verzinsliche Rückerstattung gezahlter Prämien abzüglich der Rückkaufswerte sowie Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen der Fonds. Die Beklagte hielt die Verträge für wirksam geschlossen und wies die Klage zurück. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Verträge sind wirksam zustande gekommen. • Es steht nicht fest, dass die Beklagte dem Kläger die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nach § 10a VAG übergab; dies ändert jedoch nichts am Ergebnis. • Die Verträge gelten jedenfalls nach dem Policenmodell des § 5a VVG a.F. als geschlossen; ein nachträglicher Widerspruch nach § 5a Abs.1 S.1 VVG a.F. ist entfallen, weil der Kläger erst 2010 und damit mehr als ein Jahr nach erster Prämienzahlung widersprach (§ 5a Abs.2 S.4 VVG a.F.). • Europarechtliche und richtlinienrechtliche Bedenken gegen das Policenmodell sieht der Senat nicht; die einschlägigen Richtlinien betreffen überwiegend die Versicherungsaufsicht, nicht das Vertragsrecht, und § 5a VVG a.F. genügt den Informationsanforderungen. • Ein Zuschlag für unterjährige Prämienzahlung stellt keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub nach § 506 Abs.1 BGB dar; daher besteht kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. • Die Kick‑Back‑Rechtsprechung zur Anlageberatung findet auf Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht entsprechend Anwendung; es liegt keine sachgerechte Interessenkollision zugunsten eines Schadensersatzanspruchs vor. • Die prozessualen Nebenentscheidungen und Kostenentscheidung erfolgen nach §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wird zugelassen, weil die Vereinbarkeit von § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. mit Unionsrecht von grundsätzlicher Bedeutung sein kann. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger kann nicht die Rückerstattung der gezahlten Prämien abzüglich der bereits ausgezahlten Rückkaufswerte verlangen, weil die Verträge wirksam zustande gekommen sind und das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs.2 S.4 VVG a.F. erloschen war. Ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht nicht, weil der Zuschlag für unterjährige Zahlungen keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub begründet. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung über Rückvergütungen der Fondsgesellschaften sind ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird zugelassen.