Beschluss
2 Ws 146/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn keine positive Legalprognose dafür besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begeht (§ 67d Abs.2 StPO).
• Bei Bestehen zahlreicher historischer Prognosemerkmale, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und anhaltendem Suchtmittelmissbrauch rechtfertigt die konkrete Gefährlichkeitsprognose die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 Nr.3 StGB und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit.
• Eine Überweisung in die Maßregel des § 64 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund der Persönlichkeitsstruktur, fehlender Therapieakzeptanz und der gutachterlichen Feststellungen keine bessere Fördermöglichkeit und damit keine günstigere Resozialisierungsprognose zu erwarten ist (§ 67a Abs.2 StGB).
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei fehlender positiven Legalprognose • Die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung darf nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn keine positive Legalprognose dafür besteht, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begeht (§ 67d Abs.2 StPO). • Bei Bestehen zahlreicher historischer Prognosemerkmale, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und anhaltendem Suchtmittelmissbrauch rechtfertigt die konkrete Gefährlichkeitsprognose die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.1 Nr.3 StGB und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit. • Eine Überweisung in die Maßregel des § 64 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund der Persönlichkeitsstruktur, fehlender Therapieakzeptanz und der gutachterlichen Feststellungen keine bessere Fördermöglichkeit und damit keine günstigere Resozialisierungsprognose zu erwarten ist (§ 67a Abs.2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach wiederholten Gewalttaten und langjähriger Strafbiographie mit erheblichem Alkoholmissbrauch lebt der Untergebrachte seit 2008 im Vollzug der Sicherungsverwahrung. Gutachten attestieren eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, starken Substanzgebrauch und eine schlechte Kriminalprognose; therapeutische Angebote lehnte der Betroffene ab. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung sowie eine Überweisung in die Maßregel des § 64 StGB ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten; er rügte insbesondere fehlende Prognosegrundlagen und forderte § 64 StGB als milderes Mittel. Das Oberlandesgericht prüfte die Prognose, das Gutachten und die Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Rechtliche Grundlagen: Maßgeblich sind § 66 Abs.1 Nr.3 StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung, § 67d Abs.2 StPO für die Aussetzungsprüfung und § 67a Abs.2 StGB für die Möglichkeit einer Überweisung in eine andere Maßregel sowie die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Verhältnismäßigkeitsanforderungen. • Fehlende positive Legalprognose: Die vom Senat und der Sachverständigen getroffenen Feststellungen zeigen eine lange, deliktgeprägte Biographie mit früh beginnendem Suchtmittelkonsum, ausgeprägtem Aggressionspotenzial und dissozialer Persönlichkeitsstruktur. Der Gutachter erwartet bei Entlassung unter den gegenwärtigen Bedingungen ein hohes Rückfallrisiko in Sucht und schwere Straftaten. • Konkrete Gefährdungsmerkmale: Die Anlasstat zählt zu den schweren Gewalttaten; Verletzungsbild und Tatmittel sprechen für erhebliche Gefährdung. Die vorhandenen historischen Prognosemerkmale und das Verhalten während des Vollzugs (Therapieablehnung, fehlende Struktur) stützen die konkrete Gefährlichkeitsprognose, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert. • Ungeeignetheit der Maßregel des § 64 StGB: Nach Gutachten ist wegen mangelnder Therapieakzeptanz, fehlender Frustrationstoleranz und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Resozialisierung besser fördern würde; die gesetzliche Voraussetzung einer besseren Förderung ist damit nicht erfüllt. • Verhältnismäßigkeit und Fortdauer: Angesichts der weiterhin bestehenden konkreten Gefährdung und der bisherigen Dauer der Sicherungsverwahrung erachtet das Gericht die Fortführung als verhältnismäßig und unverzichtbar zum Schutz der Allgemeinheit. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Ablehnung der Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung, weil keine positive Legalprognose vorliegt, die eine gefahrlose Entlassung erwarten ließe (§ 67d Abs.2 StPO). Die gutachterlichen Befunde zu dissozialer Persönlichkeitsstörung, chronischem Suchtmittelgebrauch, mangelnder Frustrationstoleranz und die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers gegenüber Therapien begründen eine konkrete Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Bundesverfassungsgerichts. Eine Überweisung in die Maßregel des § 64 StGB kommt nicht in Betracht, da aufgrund der Persönlichkeitsstruktur und Therapieverweigerung keine bessere Förderung der Resozialisierung zu erwarten ist (§ 67a Abs.2 StGB). Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung wird deshalb als verhältnismäßig und erforderlich angesehen; die Kostenentscheidung trifft den Beschwerdeführer.