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Beschluss

6 W 34/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät ist die Wirksamkeit durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen. • Eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie ist nicht generell zwingend für den Wirksamkeitsnachweis bilanzierten Diäten. • Der BGH hat nicht festgelegt, dass der Wirksamkeitsnachweis einer bilanzierten Diät regelmäßig nur durch eine derartige Studie zu führen ist.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeitsnachweis bilanzierten Diäts nicht grundsätzlich an Doppelblindstudie gebunden • Für das Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät ist die Wirksamkeit durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen. • Eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie ist nicht generell zwingend für den Wirksamkeitsnachweis bilanzierten Diäten. • Der BGH hat nicht festgelegt, dass der Wirksamkeitsnachweis einer bilanzierten Diät regelmäßig nur durch eine derartige Studie zu führen ist. Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Verfügung ein Verbot des Inverkehrbringens des Produkts P. durch die Antragsgegnerin, solange dessen Wirksamkeit nicht durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie am Menschen nachgewiesen sei. Die Antragsgegnerin legte in einer Schutzschrift dar, dass sie einen für sie ausreichenden Plausibilitätsnachweis erbracht habe. Das Landgericht Köln wies den Antrag zurück; die Antragstellerin legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob nach einschlägigen Bestimmungen und einschlägiger Rechtsprechung die Wirksamkeit einer bilanzierten Diät zwingend nur durch die von der Antragstellerin verlangte Studienform nachzuweisen ist. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. • Die Rechtslage verlangt, dass die Wirksamkeit einer bilanzierten Diät durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist; dies folgt richtlinienkonform und orientiert an Art. 3 der EG-Lebensmittel-Richtlinie. • Aus dieser Verpflichtung ergibt sich nicht, dass der Nachweis ausschließlich durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie zu führen ist. • Die vom Antragstellerinnenverlangte Ausschließlichkeit der Doppelblindstudie ist weder im Wortlaut von § 4a Abs.1 Diätverordnung noch in der einschlägigen Rechtsprechung zwingend begründet. • Die Entscheidung des BGH in der Sache R. stellt keine generelle Verpflichtung zu solchen Studien auf; dort lag ein bereits durchgeführter Test vor und der BGH hat nicht ausgeschlossen, dass auch andere wissenschaftlich anerkannte Nachweismethoden genügen. • Frühere Entscheidungen des Senats (6 U 138/05) betreffen eine andere Fragestellung und geben keinen Maßstab für die zwingende Methodenvorgabe beim Wirksamkeitsnachweis. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs.1 ZPO; der Beschluss ist rechtskräftig. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Entscheidend ist, dass für das Inverkehrbringen der bilanzierten Diät P. ein Nachweis der Wirksamkeit durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten erforderlich ist, die jedoch nicht zwingend in Form einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie zu erbringen sind. Die beantragte pauschale Untersagung des Inverkehrbringens bis zum Nachweis genau dieser Studienform ist rechtlich nicht geboten. Die Entscheidung des Landgerichts bleibt insoweit bestätigt, weil die Beschwerdevorbringen die Begründung nicht erschüttern konnten.