Beschluss
16 U 169/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei offensichtlich erfolgloser Berufung ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§§114 ff. ZPO).
• Ein Rotlichtverstoß eines Fußgängers kann zur vollständigen Rücknahme der Haftung des Fahrzeugführers führen, wenn kein Fahrerverstoß vorliegt (§§18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG; §9 StVG i.V.m. §254 BGB).
• Bei Fußgängerüberwegen mit Mittelinsel muss der Fußgänger bei Rot auf der Mittelinsel verharren (§§25 Abs.3, 37 StVO).
• Erhöhte Betriebsgefahr eines Lkw kann hinter einem schweren Fußgängerverstoß zurücktreten, insbesondere bei einem Rotlichtverstoß.
Entscheidungsgründe
Rotlichtverstoß Fußgänger führt zu voller Haftungszuschreibung • Bei offensichtlich erfolgloser Berufung ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§§114 ff. ZPO). • Ein Rotlichtverstoß eines Fußgängers kann zur vollständigen Rücknahme der Haftung des Fahrzeugführers führen, wenn kein Fahrerverstoß vorliegt (§§18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG; §9 StVG i.V.m. §254 BGB). • Bei Fußgängerüberwegen mit Mittelinsel muss der Fußgänger bei Rot auf der Mittelinsel verharren (§§25 Abs.3, 37 StVO). • Erhöhte Betriebsgefahr eines Lkw kann hinter einem schweren Fußgängerverstoß zurücktreten, insbesondere bei einem Rotlichtverstoß. Die Antragstellerin wurde beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs an einer Einmündung von einem Kleintransporter erfasst. Die Fußgängerampel zeigte beim Betreten des zweiten Teils der Furt bereits Rot; die Antragstellerin blieb dennoch nicht auf der Mittelinsel. Der Fahrer des Kleintransporters machte nach den Feststellungen keinen erkennbaren Fahrfehler. Es kam zur Klage auf Schadenersatz, die das Landgericht abwies. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung. Das Landgericht nahm eine vollständige Haftung der Fußgängerin wegen erheblichen Mitverschuldens an. In der Berufung wurden die Tatsachen nicht substantiiert angegriffen; insbesondere die Zeugenaussagen blieben unangefochten. Das Oberlandesgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung und die Rechtmäßigkeit der landgerichtlichen Wertung. • PKH-Antrag ist nach §§114 ff. ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin gegen §§25 Abs.3, 37 StVO verstoßen hat, indem sie die zweite Hälfte des Fußgängerüberwegs bei Rot betrat; dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen und der Beweisaufnahme. • Der Verstoß der Fußgängerin war zumindest fahrlässig (§276 BGB) und stellte ein erhebliches Mitverschulden dar, weil sie nicht erneut zur Ampel blickte und die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. • Für den Fahrer des Kleintransporters bestanden keine Anhaltspunkte für einen Geschwindigkeits- oder sonstigen Sorgfaltsverstoß; damit tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nach §§18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG im Rahmen der Abwägung nach §9 StVG i.V.m. §254 BGB zurück. • Auch die Qualifikation des Fahrzeugs als Lkw rechtfertigt hier keine andere Bewertung: Es handelte sich um einen Kleintransporter, und es fehlt jeder Hinweis, dass dessen erhöhte Betriebsgefahr das Unfallgeschehen beeinflusste. • Selbst bei Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr würde diese hinter dem schweren Rotlichtverstoß des Fußgängers zurücktreten; daher bleibt die Haftungsquote der Antragstellerin bei 100%. • Mangels Haftung des Fahrers scheidet ein Anspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß §115 Abs.1 VVG aus. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht, weil die Antragstellerin den Unfall durch einen Rotlichtverstoß und erhebliches Mitverschulden verursacht hat, während der Fahrzeugführer keinen Verstoß begangen hat. Aufgrund der Abwägung nach §9 StVG i.V.m. §254 BGB tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig zurück, sodass eine Haftung des Fahrers und damit ein Versicherungsanspruch nach §115 Abs.1 VVG ausscheidet. Die landgerichtliche Entscheidung, der Antragstellerin den Schadenersatzanspruch zu versagen, bleibt somit rechtsfehlerfrei bestehen.