Beschluss
18 WF 97/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 93 ZPO findet auf Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Anwendung, da die Ehegatten über den Güterstand disponieren können.
• Wer den Antrag nach § 1386 BGB durch sofortiges Anerkenntnis innerhalb der Erwiderungsfrist erfüllt, kann die Kostenlast nach § 93 ZPO vermeiden.
• Die bloße vorprozessuale Zurückweisung einer noch nicht entstandenen Forderung (z. B. Aufrechnung mit einem noch nicht fälligen Zugewinnausgleichsanspruch) begründet keine Veranlassung i.S.v. § 93 ZPO.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und Anerkenntnis • § 93 ZPO findet auf Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Anwendung, da die Ehegatten über den Güterstand disponieren können. • Wer den Antrag nach § 1386 BGB durch sofortiges Anerkenntnis innerhalb der Erwiderungsfrist erfüllt, kann die Kostenlast nach § 93 ZPO vermeiden. • Die bloße vorprozessuale Zurückweisung einer noch nicht entstandenen Forderung (z. B. Aufrechnung mit einem noch nicht fälligen Zugewinnausgleichsanspruch) begründet keine Veranlassung i.S.v. § 93 ZPO. Die Parteien leben seit über drei Jahren getrennt. In einem Zivilprozess setzte der Antragsteller eine Zugewinnausgleichsforderung zur Aufrechnung, die die Antragsgegnerin wegen fehlender Fälligkeit zurückwies. Der Antragsteller stellte daraufhin beim Familiengericht den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB. Die Antragsgegnerin erklärte innerhalb der Erwiderungsfrist ihr Anerkenntnis. Das Familiengericht hob die Zugewinngemeinschaft vorzeitig auf und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auf. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und verlangte, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen; er rügte, die Antragsgegnerin habe durch ihr vorheriges Verhalten die gerichtliche Antragstellung veranlasst. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach § 113 Abs.1 Satz2 FamFG in Verbindung mit § 99 Abs.2 ZPO. • Anwendbarkeit von § 93 ZPO: Bei Gestaltungsanträgen zur Güterstandsbeseitigung kommt § 93 ZPO zur Anwendung, weil die Ehegatten über den Güterstand disponieren und eine partei-dispositive Lösung (Anerkenntnis oder Ehevertrag) möglich ist. • Anerkenntnisfrist und Wirkung: Die Antragsgegnerin hat dem Aufhebungsantrag unverzüglich innerhalb der Erwiderungsfrist zugestimmt; damit konnte sie die Kostenlast vermeiden. • Keine Veranlassung durch vorheriges Verhalten: Die vorherige Abwehr der Aufrechnung im Zivilprozess begründet keine Veranlassung i.S.v. § 93 ZPO, weil der Zugewinnausgleichsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden und somit unbegründet war. • Entstehung der Forderung: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit Beendigung des Güterstandes nach § 1378 BGB; daher musste die Antragsgegnerin die Aufrechnung nicht anerkennen. • Fehlen einer Aufforderung: Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin nicht zuvor zur Aufhebung des Güterstandes binnen angemessener Frist aufgefordert oder einen notariellen Ehevertrag vorgeschlagen, sodass keine Verpflichtung zur außergerichtlichen Mitwirkung bestand. • Ergebnis der Interessenabwägung: Da meist nur ein Ehegatte an der vorzeitigen Aufhebung ein Interesse hat, ist es sachgerecht, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Die Entscheidung des Familiengerichts, dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, bleibt bestehen, weil die Antragsgegnerin den Antrag innerhalb der Erwiderungsfrist anerkannt hat und sie durch ihr vorprozessuales Verhalten keine Veranlassung zur gerichtlichen Antragstellung im Sinne des § 93 ZPO gesetzt hat. Die Aufrechnung mit einem noch nicht entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch rechtfertigt kein schuldhaftes Verhalten, das die Kosten der Gegenseite auslösen würde. Der Verfahrenswert wurde auf 2.429,86 EUR festgesetzt.