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Beschluss

26 UFH 3/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen einen vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht einen der in § 256 FamFG genannten Beschwerdegründe geltend macht. • Eine erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwendung zur Leistungsfähigkeit kann nicht mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden; solche Einwendungen mussten vor Erlass des Beschlusses vorgebracht werden (§ 252 Abs. 2 FamFG). • Ist die Beschwerde unzulässig, ist gegen den Rechtspflegerentscheid die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft; die Sache ist dann an den Familienrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wegen neu erhobener Leistungsunfähigkeit • Beschwerde gegen einen vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist unzulässig, wenn sie nicht einen der in § 256 FamFG genannten Beschwerdegründe geltend macht. • Eine erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwendung zur Leistungsfähigkeit kann nicht mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden; solche Einwendungen mussten vor Erlass des Beschlusses vorgebracht werden (§ 252 Abs. 2 FamFG). • Ist die Beschwerde unzulässig, ist gegen den Rechtspflegerentscheid die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft; die Sache ist dann an den Familienrichter des Amtsgerichts zur Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antragsgegner wurde durch Unterhaltsfestsetzungsbeschluss verpflichtet, ab Geburt seiner Tochter Mindestunterhalt zu zahlen. Er legte Beschwerde gegen den Beschluss ein, wobei er erstmals im Beschwerdeverfahren Einwendungen zur fehlenden bzw. eingeschränkten Leistungsfähigkeit vorbrachte. Dem Angeklagten war zuvor vom Amtsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, diese Frist nutzte er nicht. Die Rechtspflegerin wies die Beschwerde ohne Abhilfe zurück; der Antragsgegner erhob Erinnerung gegen den Rechtspflegerentscheid. Das Oberlandesgericht überprüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Frage der Zuständigkeit des Familienrichters zur Entscheidung über die Erinnerung. • Nach § 256 FamFG sind in Beschwerden gegen vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse nur bestimmte Anfechtungsgründe zulässig, insbesondere Fehler bei Zulässigkeit des Verfahrens (§ 252 Abs.1 Nr.1 FamFG), unrichtige Berechnung von Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs.1 Nr.2 und 3 FamFG), Fehler bei Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs.1 Satz 2 FamFG) oder die fehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs.2 FamFG. • Die vom Antragsgegner geltend gemachte mangelnde Leistungsfähigkeit zählt nur dann als zulässiger Beschwerdegrund, wenn sie bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorgebracht worden war; erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Einwendungen sind unzulässig. • Da der Antragsgegner die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme (Verfügung des Amtsgerichts vom 24.11.2011) nicht genutzt und seine Leistungsunfähigkeitsrüge erst nach Zustellung des Beschlusses vorgebracht hat, ist die Beschwerde unzulässig. • Ist die Beschwerde unzulässig, findet die Erinnerung nach § 11 Abs.2 RPflG statt; in solchen Fällen entscheidet der Familienrichter des Amtsgerichts gemäß § 11 Abs.2 Satz 3 RPflG über die Erinnerung, weshalb die Vorlageverfügung an das Oberlandesgericht aufzuheben ist. • Gerichtskosten wurden gemäß § 20 Abs.1 Satz1 FamGKG nicht erhoben. Die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts wird aufgehoben; die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde des Antragsgegners zurückverwiesen. Die Beschwerde des Antragsgegners war unzulässig, weil er die Einwendung der mangelnden Leistungsfähigkeit erst im Beschwerdeverfahren und nicht vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vorgebracht hatte. Damit war das Rechtsmittel nicht statthaft, sodass die Erinnerung nach § 11 Abs.2 RPflG statthaft wurde und der Familienrichter des Amtsgerichts nun über die Beschwerde/Erinnerung zu entscheiden hat. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.