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Urteil

1 U 186/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 1664 BGB findet auch bei Unfallfolgen durch Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr Anwendung; die Haftung der Eltern ist auf die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt begrenzt. • § 277 BGB gilt ergänzend: Eltern haften in jedem Fall für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. • Bei einfacher Fahrlässigkeit der Eltern ist maßgeblich, ob ihre eigenübliche Sorgfalt dies rechtfertigt; haben sie sich außerhalb der Elternrolle als sorgsame Personen gezeigt, greift die Haftungserleichterung nicht. • Bei Mitverschulden mehrerer Beteiligter ist nach § 254 BGB abzuwägen; hier überwiegt die Betriebsgefahr und das Verschulden des Fahrzeugführers so stark, dass der Elternanteil mit 30 % zu bewerten ist.
Entscheidungsgründe
Elternhaftung nach § 1664 BGB bei Verkehrsunfall; Mitverschulden 30 % • § 1664 BGB findet auch bei Unfallfolgen durch Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr Anwendung; die Haftung der Eltern ist auf die in eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt begrenzt. • § 277 BGB gilt ergänzend: Eltern haften in jedem Fall für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. • Bei einfacher Fahrlässigkeit der Eltern ist maßgeblich, ob ihre eigenübliche Sorgfalt dies rechtfertigt; haben sie sich außerhalb der Elternrolle als sorgsame Personen gezeigt, greift die Haftungserleichterung nicht. • Bei Mitverschulden mehrerer Beteiligter ist nach § 254 BGB abzuwägen; hier überwiegt die Betriebsgefahr und das Verschulden des Fahrzeugführers so stark, dass der Elternanteil mit 30 % zu bewerten ist. Die klagende Kfz-Haftpflichtversicherung verlangte Ausgleich nach einem Unfall am 04.04.2007, bei dem die dreijährige J. schwer verletzt wurde. Die Eltern der Klägerin hatten ihrer damals 3 ¾ Jahre alten Tochter erlaubt, mit dem siebenjährigen Bruder allein zum nahegelegenen Spielplatz zu gehen. Die Kinder verließen später den Spielplatz und gingen an einer stark befahrenen Straße entlang, wo J. plötzlich auf die Fahrbahn lief. Ein Leichtkraftradfahrer bremste, verlor die Kontrolle und rutschte, wobei das Motorrad das Kind erfasste. Die Klägerin erstattete bereits Zahlungen an das Kind und begehrt von den Eltern 70 % Ersatz; die Eltern bestreiten grobe Aufsichtspflichtverletzung und machen Fehler des Motorradfahrers geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; in der Berufung hielt das Oberlandesgericht Teile der Klage für begründet. • Anwendbarkeit § 1664 BGB: Die Vorschrift ist auch bei Schäden durch Teilnahme des Kindes am Straßenverkehr anzuwenden, weil für elterliche Aufsicht keine starren Verkehrsregeln gelten und der Umfang der Aufsicht alters- und situationsabhängig zu bemessen ist. • Haftungsmaßstab: § 1664 BGB begrenzt die Haftung der Eltern auf die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten üblicherweise walten lassen; § 277 BGB sichert Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. • Grobe Fahrlässigkeit: Lag nicht vor, weil die Kinder zuvor mehrfach unbeaufsichtigt zum Spielplatz gegangen waren und keine Hinweise auf ein ungewöhnlich hohes Risiko bestanden. • Einfache Fahrlässigkeit: Die Eltern handelten zumindest fahrlässig, weil die Beaufsichtigung der noch nicht vierjährigen J. im Straßenverkehr nicht ausreichend war und der siebenjährige Bruder hierfür überfordert war. • Eigenübliche Sorgfalt: Die Beklagten haben als außerhalb der Elternrolle grundsätzlich sorgfältig handelnde Personen geglaubhaft gemacht; deshalb kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden. • Kausalität und Verschulden des Fahrzeugführers: Ein Gutachten ergab keine sichere Feststellung, dass überhöhte Geschwindigkeit oder zu geringer Reifendruck allein den Unfall verursacht haben; eine Anpassung der Fahrweise an die Umstände (erkennbare Kinder am Gehweg) war jedoch nicht ausreichend erkennbar. • Abwägung nach § 254 BGB: Wegen der Betriebsgefahr des Motorrads und eines Verschuldens des Fahrers (nicht vollständige Anpassung der Geschwindigkeit/Bremsbereitschaft) überwiegt das Mitverschulden des Fahrers deutlich; deshalb ist das Mitverschulden der Eltern auf 30 % festzusetzen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gegenüber der Klägerin zu 30 % für die aufgrund des Unfalls entstandenen Leistungen; die Klägerin erhält 3.225,55 EUR nebst Zinsen seit 03.02.2010. Grobe Fahrlässigkeit der Eltern wurde verneint, wohl aber einfache Fahrlässigkeit, da die Aufsicht über die noch nicht vierjährige J. nicht ausreichend war und der siebenjährige Bruder überfordert war. Die Haftung der Eltern konnte nach § 1664 BGB nicht vollständig ausgeschlossen werden, weil sie außerhalb elterlicher Pflichten als sorgsame Personen galten; daher greift die Haftungserleichterung nicht vollständig. Die Betrieb- und Verschuldenslage des Motorradfahrers führte zu einer Abwägung nach § 254 BGB, wodurch das Elternmitverschulden mit 30 % angesetzt wurde; weitergehende Klageanträge wurden zurückgewiesen.