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Beschluss

5 U 227/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft in einem Prüfungsverband bleibt auch während der Abwicklung zwingender Rechtsformbestandteil und führt zu Masseverbindlichkeiten in Insolvenz gemäß § 55 InsO. • Die Auflösung der eingetragenen Genossenschaft nach § 101 GenG entzieht ihr nicht die Rechtspersönlichkeit; sie bleibt im Abwicklungsverfahren an formelle Mitgliedschaftsanforderungen gebunden.
Entscheidungsgründe
Mitgliedschaft in Prüfungsverband bleibt in Abwicklung Masseverbindlichkeit • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft in einem Prüfungsverband bleibt auch während der Abwicklung zwingender Rechtsformbestandteil und führt zu Masseverbindlichkeiten in Insolvenz gemäß § 55 InsO. • Die Auflösung der eingetragenen Genossenschaft nach § 101 GenG entzieht ihr nicht die Rechtspersönlichkeit; sie bleibt im Abwicklungsverfahren an formelle Mitgliedschaftsanforderungen gebunden. Eine eingetragene Genossenschaft befand sich in Abwicklung und war Mitglied eines Prüfungsverbands, dessen Beitragsforderung streitig wurde. Der Prüfungsverband verlangte Beiträge, der Beklagte als insolvente Genossenschaftsseite wandte ein, die Mitgliedschaft und damit Beitragspflichten hätten mit der Auflösung geendet. Das Landgericht Köln hatte zuungunsten des Beklagten entschieden. Gegen dieses Urteil wandte sich der Beklagte mit Berufung zum Oberlandesgericht Köln. Das OLG prüfte, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg habe und ob die Beitragsforderungen Masseverbindlichkeiten sind. Entscheidend war, ob die Rechtsformbestandteile der Genossenschaft, hier die Mitgliedschaft im Prüfungsverband, auch in der Abwicklung fortbestehen und ob dadurch Zahlungsverpflichtungen nach § 55 InsO entstehen. • Der Senat hält die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO für offensichtlich aussichtslos; die bereits erteilten Hinweise führten zu keiner abweichenden Stellungnahme des Beklagten. • Rechtsformbestandteile der Genossenschaft, insbesondere die Mitgliedschaft im Prüfungsverband, sind gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG verpflichtend und bleiben auch während der Abwicklung erhalten. • Die Auflösung der eingetragenen Genossenschaft nach § 101 GenG beseitigt nicht die Rechtspersönlichkeit; die Genossenschaft bleibt für Abwicklungszwecke bestehen, weshalb formelle Mitgliedschaftsanforderungen weiter gelten. • Weil die Mitgliedschaft fortbesteht und Prüfungsaufgaben zwar nicht mehr wahrgenommen werden müssen, bleiben die Beitragsforderungen des Prüfungsverbands zwingende Verbindlichkeiten des Schuldners in der Insolvenz. • Solche Beitragsforderungen sind als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO zu behandeln; die Literatur stützt die Einordnung vergleichbarer Mitverpflichtungen als Masseverbindlichkeiten. • Es besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, weshalb die Berufung nicht zur Entscheidung angenommen wird. Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil bleibt in Kraft. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Beitragsforderungen des Prüfungsverbands sind als Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zu erfüllen, weil die Mitgliedschaft der Genossenschaft im Prüfungsverband auch im Abwicklungsverfahren als Rechtsformbestandteil fortbesteht. Eine abweichende Rechtsprechung älterer Entscheidungen rechtfertigt keine Zulassung der Revision; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die eine weitergehende Entscheidung erfordert. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.