Beschluss
2 W 32/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erzwingung der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses kommt Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO in Betracht, weil es sich um eine nicht vertretbare Handlung handelt.
• Ein Erfüllungseinwand kann im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden; eine bloße Beurkundung oder Wiedergabe von Angaben des Auskunftspflichtigen ersetzt nicht die vom Notar zu übernehmende eigenständige Prüfung und Verantwortungsübernahme des Nachlassverzeichnisses.
• Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss die für die Nachlassbewertung wertbestimmenden Umstände enthalten; bloße Verweise oder unvollständige Angaben (z. B. fehlender Kontostand, fehlende Barbestände, unklare Darstellung zu Zuwendungen) genügen nicht.
• Der Notar ist nicht zu einer ungerichteten "Rasterfahndung" bei Banken verpflichtet; er darf sich grundsätzlich auf die Angaben des Auskunftspflichtigen stützen, muss diese jedoch dort, wo für die abschließende Auskunft erforderlich, eigenständig ermitteln und dokumentieren.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung zur Erzwingung notariellen Nachlassverzeichnisses – Anforderungen an Inhalt und Prüfung • Zur Erzwingung der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses kommt Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO in Betracht, weil es sich um eine nicht vertretbare Handlung handelt. • Ein Erfüllungseinwand kann im Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft werden; eine bloße Beurkundung oder Wiedergabe von Angaben des Auskunftspflichtigen ersetzt nicht die vom Notar zu übernehmende eigenständige Prüfung und Verantwortungsübernahme des Nachlassverzeichnisses. • Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss die für die Nachlassbewertung wertbestimmenden Umstände enthalten; bloße Verweise oder unvollständige Angaben (z. B. fehlender Kontostand, fehlende Barbestände, unklare Darstellung zu Zuwendungen) genügen nicht. • Der Notar ist nicht zu einer ungerichteten "Rasterfahndung" bei Banken verpflichtet; er darf sich grundsätzlich auf die Angaben des Auskunftspflichtigen stützen, muss diese jedoch dort, wo für die abschließende Auskunft erforderlich, eigenständig ermitteln und dokumentieren. Gläubiger verlangt von der Schuldnerin Auskunft über den Nachlass des am 17.07.2010 verstorbenen H durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses. Das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts verurteilte die Schuldnerin zur umfassenden Auskunft über bewegliches und unbewegliches Vermögen, Nachlassverbindlichkeiten sowie Zuwendungen der letzten 10 Jahre. Der Gläubiger beantragt Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO und setzt Zwangsmittel fest. Die Schuldnerin legte eine notarielle Urkunde vor; der Gläubiger rügt deren Unvollständigkeit und erhebt Erfüllungseinwand. Der Senat prüft, ob die notarielle Urkunde die titulierte Auskunftspflicht erfüllt und ob Zwangsvollstreckung zulässig ist. • Statthafte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach §§ 567 Abs.1 Nr.1, 793 ZPO und §§ 78, 569 ZPO festgestellt. • Die Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses ist eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs.1 ZPO und daher grundsätzlich erzwingbar. • Erfüllungseinwand ist zu prüfen, hilft hier aber nicht weiter: Die vorgelegte notarielle Urkunde vom 21.04.2011 erfüllt die titulierte Auskunftspflicht nicht, weil zahlreiche wertbestimmende Angaben fehlen oder nur als Wiedergabe eigener Bewertungen der Schuldnerin enthalten sind. • Zu den Fahrzeugangaben: Haltereigenschaft reicht nicht zur Nachlasszuordnung, entscheidend ist Eigentümerstellung; zudem fehlt die Laufleistung als wertbestimmender Faktor. • Grundbuchauszug war nicht zwingend beizufügen, wenn der Notar die wertbestimmenden Faktoren durch Einsicht ermittelt und aufnimmt. • Barvermögen ist unvollständig angegeben; bei Sparvermögen fehlt für ein Konto der Kontostand, wodurch unklar bleibt, ob ein Guthabenanspruch des Erblassers besteht. • Der Notar ist nicht verpflichtet zu einer umfassenden Recherche bei allen Kreditinstituten ohne konkrete Anhaltspunkte; eine ungerichtete ‚Rasterfahndung‘ ist nicht zumutbar. • Die Angabe in der Urkunde, dass keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen erfolgt seien, ist eine unzureichende Wiedergabe der Erbinmeinung ohne eigene Prüfung des Notars und deckt nicht die nach Tenor geforderte uneingeschränkte Aufklärung über sämtliche Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren. • Bei Nachlassverbindlichkeiten ersetzt die bloße Wiedergabe von Angaben und Beifügung von Unterlagen ohne eigene Prüfung durch die Notarin nicht die erforderliche, eigenverantwortliche Feststellung des Nachlassbestands. • Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (500 €) ist als erste Maßnahme ausreichend und erforderlich; Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird stattgegeben. Die Feststellung des Landgerichts wird dahin gehend geändert, dass die Schuldnerin zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet bleibt; die vorgelegte notarielle Urkunde genügt nicht. Zur Erzwingung der Erfüllung wird ein Zwangsgeld von 500 € und für den Fall des Nichtbeitreibens Zwangshaft von fünf Tagen festgesetzt. Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens nach § 91 Abs.1 ZPO zu tragen. Damit obsiegt der Gläubiger, weil die titulierte umfassende Auskunftspflicht nicht erfüllt wurde und die Voraussetzungen für Zwangsvollstreckung gegeben sind.