Beschluss
14 Wx 23/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein durch ausländisches Recht gewählter zusammengesetzter Geburtsname eines Kindes begründet keine Rechtsfolge für später geborene Geschwister nach Art.224 §3 EGBGB, wenn die Voraussetzungen der dort geregelten Übergangsregelung (älteres Geschwisterkind vor dem 01.04.1994 geboren) nicht vorliegen.
• Eine analoge oder erweiternde Anwendung der zeitlich beschränkten Übergangsregelung ist nicht geboten; es fehlt an einer Regelungslücke, die eine solche Auslegung rechtfertigen würde.
• Das elterliche Elternrecht zur Namensbestimmung wird durch das gesetzliche Verbot zusammengesetzter Geburtsnamen zulässig begrenzt; aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht keine Pflicht des Gesetzgebers, die Ausnahmevorschriften für den vorliegenden Fall zu erweitern.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung eines ausländisch gewählten Doppelnamens für später geborene Geschwister • Ein durch ausländisches Recht gewählter zusammengesetzter Geburtsname eines Kindes begründet keine Rechtsfolge für später geborene Geschwister nach Art.224 §3 EGBGB, wenn die Voraussetzungen der dort geregelten Übergangsregelung (älteres Geschwisterkind vor dem 01.04.1994 geboren) nicht vorliegen. • Eine analoge oder erweiternde Anwendung der zeitlich beschränkten Übergangsregelung ist nicht geboten; es fehlt an einer Regelungslücke, die eine solche Auslegung rechtfertigen würde. • Das elterliche Elternrecht zur Namensbestimmung wird durch das gesetzliche Verbot zusammengesetzter Geburtsnamen zulässig begrenzt; aus verfassungsrechtlichen Gründen besteht keine Pflicht des Gesetzgebers, die Ausnahmevorschriften für den vorliegenden Fall zu erweitern. Die Eltern sind verheiratet; der Vater ist Deutscher, die Mutter ursprünglich Kolumbianerin und später eingebürgert. Für zwei vorangegangene Kinder wählten die Eltern kolumbianisches Recht, so dass diese den zusammengesetzten Geburtsnamen B. S. tragen. Für das im Jahr 2010 geborene dritte Kind wünschten die Eltern ebenfalls den Doppelnamen B. S. als Geburtsnamen einzutragen. Das Standesamt legte die Frage dem Amtsgericht als Zweifelsfall vor. Das Amtsgericht untersagte die Eintragung des zusammengesetzten Namens. Die Eltern/Beschwerdeführer rügten, die Namenseinheit der Geschwister und das Elternrecht (Art.6 Abs.2 GG) geböten die Eintragung, und verwiesen auf Art.224 §3 EGBGB bzw. eine analoge Anwendung und auf §1617 BGB. Das Amtsgericht wies die Beschwerde ab; das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung und verwarf die weitergehende Beschwerde. • Anwendbares deutsches Recht bestimmt nach §1616 BGB den Geburtsnamen; bei fehlendem gemeinsamen Ehenamen kann Vater- oder Muttersname nach §1617 Abs.1 S.1 BGB bestimmt werden. Der Gesetzgeber hat die Bildung aus beiden Namen bewusst ausgeschlossen, um mehrgliedrige Namensketten zu verhindern. • Die Übergangsregelung in Art.224 §3 Abs.3 EGBGB erlaubt nur die Übertragung eines vor dem 01.04.1994 gebildeten zusammengesetzten Geburtsnamens auf nachgeborene Geschwister; die Wortfolge begrenzt den Anwendungsbereich zeitlich und sachlich. Im Streitfall fehlt die Tatbestandsvoraussetzung (kein vor 01.04.1994 geborener älterer Geschwisterteil), eine erweiternde Auslegung oder Analogie scheidet daher aus, weil keine Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die Beschränkung bewusst gesetzt hat. • Die Erwägung, §1617 Abs.1 S.3 BGB sei auf ausländisch gewählte Namen anzuwenden, überzeugt nicht: Die Vorschrift bezieht sich systematisch auf Namen nach §1617 BGB und verwandte Normen; der Gesetzgeber hat bewusst andere Lösungen durch die zeitlich begrenzte Übergangsregelung getroffen. • Verfassungsrechtliche Einwände greifen nicht: Das elterliche Recht zur Namensgebung wird durch die gesetzliche Regelung des Ausschlusses zusammengesetzter Geburtsnamen zulässig begrenzt. Die durch die Wahl ausländischen Rechts entstehende Namensungleichheit ist gesetzlich in Kauf genommen worden; es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, die Ausnahmevorschriften auf den vorliegenden Fall auszudehnen. • Praktische Erwägungen und Erwägungen des Vertrauensschutzes rechtfertigen die zeitliche Begrenzung der Ausnahmevorschrift; Eltern, die durch Rechtswahl einen Doppelnamen begründeten, mussten mit einer späteren Uneinheitlichkeit rechnen, etwa bei späterer Einbürgerung eines Elternteils. Die Beschwerde der Eltern wurde zurückgewiesen; das Standesamt darf den aus beiden Namen zusammengesetzten Geburtsnamen B. S. des 2010 geborenen Kindes nicht in das Geburtenbuch eintragen. Begründung: Die einschlägige Übergangsregelung des Art.224 §3 EGBGB greift nur, wenn ein älteres Geschwisterkind vor dem 01.04.1994 einen zusammengesetzten Namen erhalten hat; diese Voraussetzung liegt nicht vor, sodass weder Erweiterung noch analoge Anwendung möglich ist. Das gesetzliche Verbot mehrgliedriger Geburtsnamen ist verfassungskonform und beschränkt das elterliche Namensbestimmungsrecht zulässig; eine verfassungsrechtlich gebotene Ausweitung der Ausnahmeregelungen ist nicht erkennbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt und der Wert des Verfahrens auf EUR 3.000 festgesetzt.