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Beschluss

19 U 189/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet, wenn Organisations- und Kontrollpflichten des Prozessbevollmächtigten nicht erfüllt wurden. • Bei fristwahrendem Faxverkehr muss die Kanzleiorganisation sicherstellen, dass die Empfängernummer verlässlich ermittelt und anhand des Sendeprotokolls überprüfbar ist. • Ein offensichtlich falscher Faxvermerk in prominenter Position des Schriftsatzes verpflichtet den Anwalt zur besonderen Endkontrolle; ein solches Versäumnis ist dem Anwalt nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsfrist wegen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten • Der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet, wenn Organisations- und Kontrollpflichten des Prozessbevollmächtigten nicht erfüllt wurden. • Bei fristwahrendem Faxverkehr muss die Kanzleiorganisation sicherstellen, dass die Empfängernummer verlässlich ermittelt und anhand des Sendeprotokolls überprüfbar ist. • Ein offensichtlich falscher Faxvermerk in prominenter Position des Schriftsatzes verpflichtet den Anwalt zur besonderen Endkontrolle; ein solches Versäumnis ist dem Anwalt nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Die Parteien waren als Architektenpartner tätig und stritten nach Beendigung der Partnerschaft über Ansprüche. Das Landgericht gab der Klage durch Urteil vom 24.08.2011 (verkündet 10.10.2011) statt; Zustellung erfolgte am 13.10.2011. Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 14.11.2011 Berufung ein, der zunächst per Fax an das Landgericht Bonn gesendet wurde; Fax und Original gingen am 16.11.2011 beim Oberlandesgericht ein. Die Berufungsschrift enthielt keinen inhaltlichen Vortrag und wies unter der Adresszeile eine falsche Faxnummer auf (Faxnummer des LG Bonn statt des OLG Köln). Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung und führte eine langjährige mündliche Anweisung seines Rechtsanwalts an, Faxnummern stets aus der Akte oder amtlichen Verzeichnissen zu entnehmen und den Versand anhand von Sendebestätigung und Akteneintrag zu prüfen. Zeugnisse und eidesstattliche Versicherung belegten den Vortrag teilweise. • Die Berufung war form- und fristfehlerhaft, da die per Fax vorab an das Landgericht gesandte Berufung nicht wirksam beim Oberlandesgericht eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt glaubhaftes Fehlen eines Verschuldens voraus; der Antragsteller hat dies zu beweisen (§ 236 Abs. 2 ZPO). • Dem Prozessbevollmächtigten ist das Organisations- und Kontrollverschulden seiner Mitarbeiterin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; für Rechtsanwälte gelten strenge Anforderungen an Fristen- und Büroorganisation. • Bei fristwahrendem Faxverkehr muss die Kanzlei sicherstellen, dass die Empfängernummer verlässlich ermittelt, aus einem zuverlässigen Verzeichnis entnommen und anhand des Sendeprotokolls überprüft wird; erkennbare Fehlerquellen sind auszuschalten. • Mündliche Anweisungen genügen nur, wenn ihre Kenntlichmachung, Durchsetzung und Kontrolle im Kanzleibetrieb nachgewiesen werden; hier fehlte eine Dokumentation wie Fristenbuchauszug oder Sendeprotokoll. • Der deutlich erkennbare falsche Faxvermerk unmittelbar unter der Adresszeile war ein derart offensichtlicher Fehler, dass der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm gebotenen Endkontrolle den Fehler erkennen und weitere Nachprüfungen veranlassen musste. • Mangels hinreichender Darlegung von klaren, durchgängigen organisatorischen Maßnahmen und Nachweisen ist das Versäumnis dem Beklagten anzulasten und die Wiedereinsetzung zu versagen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Berufung ist als unzulässig verworfen. Begründung: Organisations- und Kontrollpflichten des Prozessbevollmächtigten wurden verletzt, sodass das Versäumnis der Berufungsfrist seinem Verschulden zuzurechnen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung war zwar formell zulässig, aber unbegründet, weil der Beklagte die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.