Urteil
20 U 160/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Lebensversicherung auf verbundene Leben kann das Bezugsrecht nicht einseitig von einem Versicherungsnehmer widerrufen werden; ein Widerruf bedarf der gemeinsamen Erklärung beider Versicherungsnehmer.
• Bei Streit um hinterlegtes Versicherungsentgelt steht dem vermeintlichen Rechtsinhaber zwar ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Freigabe zu, dieser Anspruch kann aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Anspruch auf einer weggefallenen Geschäftsgrundlage beruht.
• Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden auf gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Anwendung, wenn die Zuwendung auf der Vorstellung vom Fortbestand der Gemeinschaft beruhte.
Entscheidungsgründe
Bezugsrecht bei Versicherung auf verbundene Leben: gemeinsamer Widerruf erforderlich; Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Trennung • Bei einer Lebensversicherung auf verbundene Leben kann das Bezugsrecht nicht einseitig von einem Versicherungsnehmer widerrufen werden; ein Widerruf bedarf der gemeinsamen Erklärung beider Versicherungsnehmer. • Bei Streit um hinterlegtes Versicherungsentgelt steht dem vermeintlichen Rechtsinhaber zwar ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Freigabe zu, dieser Anspruch kann aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn der Anspruch auf einer weggefallenen Geschäftsgrundlage beruht. • Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage finden auf gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften Anwendung, wenn die Zuwendung auf der Vorstellung vom Fortbestand der Gemeinschaft beruhte. Die Parteien hatten 2003 eine Risiko-Lebensversicherung "auf verbundene Leben" abgeschlossen und wechselseitig Bezugsrechte eingeräumt. 2008 endete die nichteheliche Lebensgemeinschaft; die Versicherungsnehmerin (Frau W) erklärte gegenüber der Versicherung, sie wolle das Bezugsrecht zugunsten des Sohnes aus erster Ehe (Beklagter zu 1) übertragen. Die Versicherung verlangte eine gemeinsame Erklärung; der Kläger reagierte nicht. Frau W verstarb im Mai 2009; die Versicherung erhielt ein nachträglich datiertes Schreiben mit der Unterschrift des Klägers, dessen Echtheit bestritten und strafrechtlich untersucht wurde. Die Versicherung zahlte nicht an den Kläger, sondern hinterlegte die Leistung. Der Kläger verlangte gerichtliche Zustimmung zur Auszahlung an ihn, Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und Verzugszinsen. • Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Auszahlung beruht auf § 812 Abs.1 2. Alt. BGB, weil im Streit zweier Prätendenten der wahre Rechtsinhaber die Herausgabe verlangen kann; dieser Anspruch kann jedoch nach § 242 BGB wegen unzulässiger Rechtsausübung versagt werden. • Die Bezugsberechtigung des Klägers gegenüber der Versicherung bestand grundsätzlich; ein wirksamer einseitiger Widerruf durch Frau W liegt nicht vor, weil das angebliche Widerrufsschreiben erst nach Eintritt des Versicherungsfalls (Tod) bei der Versicherung einging und zudem nicht von dem Kläger stammte. • Bei Versicherungen auf verbundene Leben ist die Bezugsrechtsänderung nur durch gemeinsame Erklärung der Versicherungsnehmer möglich, weil beide als Vertragspartner verbunden sind und jeder Schutz gegen einseitige Verfügungen zu Lasten des anderen benötigt (daher gemeinsames Widerrufsrecht). • Innerhalb des Innenverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) fehlt dem Kläger jedoch der Rechtsgrund für die Zuwendung der Bezugsberechtigung, weil die wechselseitige Einräumung des Bezugsrechts eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung war, die auf der Vorstellung vom Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beruhte. • Mit der Trennung der Lebenspartner ist die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung weggefallen; da das Bezugsrecht hier nicht einseitig widerruflich war, kann der Empfänger die Versicherungsleistung im Innenverhältnis nicht ohne Weiteres beanspruchen. • Folglich hatte der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zustimmung zur Auszahlung und auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten oder Verzugszinsen gegenüber beiden Beklagten. Die Hinterlegungsentscheidung der Versicherung war unproblematisch im Hinblick auf deren Unkenntnis über den Berechtigten. • Rechtliche Grundlagen und einschlägige Normen: § 812 Abs.1 BGB (Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung), § 242 BGB (Treu und Glauben), Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, Maßgeblichkeit der AVB bei verbundenen Lebensversicherungen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Der Kläger kann die Auszahlung der Versicherungssumme nicht durchsetzen, weil zwar gegenüber der Versicherung seine Bezugsberechtigung bestand, diese Zuwendung im Innenverhältnis jedoch auf einer durch die Trennung wegfallenden Geschäftsgrundlage beruhte. Das Bezugsrecht war bei einer Versicherung auf verbundene Leben nicht einseitig änderbar, sodass die Versicherungsnehmerin die Änderung nicht allein durchsetzen konnte; dennoch vermag dies dem Kläger die Leistung gegenüber dem Mitbegünstigten nicht zu sichern. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.