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Urteil

13 U 42/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abwägung nach § 9 StVG sind bei Kindern altersgemäße Maßstäbe zu berücksichtigen; ein kurz überschrittenes Alter von 10 Jahren beseitigt nicht automatisch die besondere Schutzbedürftigkeit. • Ein kindtypisches, altersentsprechendes Fehlverhalten führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden des Kindes zurücktritt. • Bei teilweiser Haftung des Fahrzeugs ergibt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten anteilig nach der Abwägung von Betriebsgefahr und kindlichem Verschulden. • Feststellungsinteresse für künftige Aufwendungen besteht, wenn wegen der erlittenen Verletzungen ein zukünftiger Leistungsbedarf nicht ausgeschlossen ist. • Kilometerpauschalen der Klägerin sind anzusetzen, wenn sie belegbar für Hin- und Rückfahrt gelten, sodass die einfache Fahrt mit der halben Pauschale bewertet werden kann.
Entscheidungsgründe
Teilhafte Haftung bei Kinderverschulden: Abwägung nach § 9 StVG führt zu 1/3 Haftung • Bei der Abwägung nach § 9 StVG sind bei Kindern altersgemäße Maßstäbe zu berücksichtigen; ein kurz überschrittenes Alter von 10 Jahren beseitigt nicht automatisch die besondere Schutzbedürftigkeit. • Ein kindtypisches, altersentsprechendes Fehlverhalten führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden des Kindes zurücktritt. • Bei teilweiser Haftung des Fahrzeugs ergibt sich die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten anteilig nach der Abwägung von Betriebsgefahr und kindlichem Verschulden. • Feststellungsinteresse für künftige Aufwendungen besteht, wenn wegen der erlittenen Verletzungen ein zukünftiger Leistungsbedarf nicht ausgeschlossen ist. • Kilometerpauschalen der Klägerin sind anzusetzen, wenn sie belegbar für Hin- und Rückfahrt gelten, sodass die einfache Fahrt mit der halben Pauschale bewertet werden kann. Die Klägerin, eine Unfallversicherung, macht aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Schadenersatz für einen Verkehrsunfall vom 13.02.2009 geltend. Geschädigt war die damals 10 Jahre und 9 Monate alte E. K., die beim Überqueren einer mehrspurigen Straße zwischen stehenden Fahrzeugen von einem Fahrzeug des Beklagten zu 2 erfasst wurde. Die Klägerin verlangt Ersatz und Feststellung weiterer Eintrittspflichten jeweils zur Hälfte; die Beklagten werden gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen; in der Berufung erstrebt die Klägerin die volle Durchsetzung ihrer Anträge. Streitige Punkte sind das Mitverschulden des Kindes, die Anwendbarkeit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs und die Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen. • Das Oberlandesgericht bestätigt die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr nach § 7 Abs.1 StVG; ein Ausschluss nach § 7 Abs.2 StVG liegt nicht vor und dem Beklagten zu 2 trifft kein Verschulden. • Die Geschädigte hat gegen § 25 Abs.3 StVO verstoßen; sie war über zehn Jahre alt, somit nicht nach § 828 Abs.3 BGB schutzbedürftig im Sinne fehlender Einsichtsfähigkeit. • Bei der Abwägung nach § 9 StVG sind altersgemäße Maßstäbe zu berücksichtigen; das Verschulden eines Kindes ist grundsätzlich geringer zu bewerten als das eines Erwachsenen. • Ausnahmsweise kann bei besonders vorwerfbarem, altersspezifischem Verhalten die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden zurücktreten; dies liegt hier jedoch nicht vor, weil das Verhalten der Geschädigten kindertypische Eigenschaften wie Impulsivität und eingeschränkte Aufmerksamkeit aufweist. • Die konkreten Umstände (stehende Fahrzeuge, eingeschränkte Sicht, Gegenfahrbahn zunächst frei, Theaterbesuch als mögliche Beeinträchtigung) sprechen gegen eine subjektiv besonders vorwerfbare Tat des Kindes. • Die Abwägung führt zu einem Haftungsanteil von 1/3 zu Lasten der Beklagten und 2/3 zu Lasten der Geschädigten (§ 9 StVG, § 254 Abs.1 BGB). • Die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen sind überwiegend festgestellt; bestrittene Kilometerpauschalen sind zulässig, weil sie Hin- und Rückfahrt betreffen und damit für die einfache Fahrt halbiert anzusetzen sind. • Aus den festgestellten künftigen Risiken der Verletzungen besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin für zukünftige Aufwendungen in Höhe des Haftungsanteils. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14.734,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 verurteilt; ferner wird festgestellt, dass die Beklagten weitere zukünftige Aufwendungen der Klägerin mit einer Quote von 1/3 zu erstatten haben, soweit Ansprüche nach § 116 SGB X übergegangen sind. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen. Die Haftungsverteilung ergibt sich aus der Abwägung nach § 9 StVG unter besonderer Berücksichtigung kindlicher Entwicklungsmerkmale; die Beklagten tragen daher nur ein Drittel des übergegangenen Schadens, weil das kindtypische Fehlverhalten der Geschädigten nicht so schwerwiegend war, dass die Betriebsgefahr vollständig zurückträte. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.