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Urteil

15 U 201/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Äußerungen, die dem unbefangenen Durchschnittsleser die konkreten Tatsachen entnehmen lassen, sind als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren; dies gilt auch für die Behauptung, eine Person habe mehreren Frauen jeweils die Ehe versprochen. • Unwahre Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in erheblichem Maße beeinträchtigen, begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs.1 Satz2, 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG. • Eine bloße Richtigstellung genügt nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, wenn sie nicht deutlich, ernsthaft und unmissverständlich die frühere Unwahrheit einräumt und deren Wiederholung ausschließt.
Entscheidungsgründe
Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung unwahrer Eheversprechenbehauptungen • Äußerungen, die dem unbefangenen Durchschnittsleser die konkreten Tatsachen entnehmen lassen, sind als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren; dies gilt auch für die Behauptung, eine Person habe mehreren Frauen jeweils die Ehe versprochen. • Unwahre Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in erheblichem Maße beeinträchtigen, begründen einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs.1 Satz2, 823 Abs.1 BGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG. • Eine bloße Richtigstellung genügt nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, wenn sie nicht deutlich, ernsthaft und unmissverständlich die frühere Unwahrheit einräumt und deren Wiederholung ausschließt. Der Kläger, ein bekannter Wettermoderator, wurde 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung untersucht und 2011 rechtskräftig freigesprochen. Während der Ermittlungen und des Strafverfahrens wurde bekannt, dass er intime Beziehungen zu mehreren Frauen unterhielt. Die Beklagte betreibt das Online-Portal C.de und veröffentlichte im Oktober 2010 und Dezember 2010 Artikel, in denen behauptet wurde, der Kläger habe fünf bzw. sechs Frauen jeweils die Ehe versprochen. Der Kläger ließ abmahnen; die Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben und hielt die Angaben für zulässige Berichterstattung bzw. teilweise für wahr. Das Landgericht gab der Klage größtenteils statt und untersagte die Verbreitung der genannten Äußerungen. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. Unbestimmtheit, Meinungscharakter der Äußerungen und ausreichende Richtigstellung durch einen späteren Beitrag vom 28.1.2011. • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Der Unterlassungstenor ist hinreichend bestimmt, weil die streitigen Textpassagen durch Unterstreichung konkret benannt sind und dem zuletzt gestellten Klageantrag entsprechen. • Abgrenzung Tatsachen/Meinung: Entscheidend ist die Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers. Die Aussage, der Kläger habe mehreren Frauen die Ehe versprochen, enthält einen überprüfbaren Tatsachenkern und ist daher als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. • Begriff des Eheversprechens: Der Durchschnittsleser versteht darunter eine ernsthafte Zusage, die Ehe einzugehen; das Gericht lehnt eine bloße Gesprächs- oder Planungssituation als gleichbedeutend ab. Konkludente Eheversprechen sind nur bei eindeutigen Verhaltenszeichen anzunehmen. • Unwahrheit und Rechtsverletzung: Die Beklagte bestreitet nicht, dass fünf bzw. sechs Eheversprechen unwahr sind; die verbreitete Unwahrheit verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblichem Maße. • Keine Duldungspflicht: Selbst bei zugestandenen Fehlverhalten gegenüber mehreren Frauen besteht keine Pflicht des Klägers, die konkrete und verschärfende Unwahrheit (fünf/ sechs Eheversprechen) hinzunehmen, da sie das Ansehen in besonderem Maße schädigt. • Wiederholungsgefahr und Richtigstellung: Der spätere Artikel vom 28.1.2011 erfüllt nicht die Anforderungen an eine ernsthafte, unmissverständliche Richtigstellung; deshalb besteht weiterhin Wiederholungsgefahr und ein Unterlassungsanspruch. • Kosten und Beweisaufnahme: Das Landgericht durfte eine Beweisaufnahme mangels substantiierten Vortrags ablehnen; der Kläger hat Anspruch auf erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten in gekürzter Höhe. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht untersagt, zu verbreiten, der Kläger habe fünf bzw. sechs Frauen die Ehe versprochen. Die streitigen Formulierungen sind als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen. Eine vom Beklagten vorgebrachte Richtigstellung war nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs-verfahrens zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.