Beschluss
6 W 100/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Glaubhaftmachung offensichtlicher Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 9 UrhG kann die Antragstellerin neben Gutachten unabhängiger Sachverständiger auch andere Beweismittel (Urkunden, eidesstattliche Versicherungen, prüffähige Logdateien) vorlegen, soweit deren Gesamtwürdigung eine ungerechtfertigte Belastung Dritter ausschließt.
• Eine wiederholt als zuverlässig anzusehende Ermittlungssoftware bedarf nicht zwingend eines vorab erstellten Gutachtens unabhängiger Sachverständiger, wenn die Funktionsweise nachvollziehbar dargelegt, relevante Logprotokolle prüffähig archiviert und keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.
• Für die Annahme einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß genügt, dass die Verwertungshandlungen in der relevanten Verwertungsphase erfolgen; es ist nicht erforderlich, dass der Anspruchsteller selbst in gleichem Umfang verletzt ist.
Entscheidungsgründe
Anordnung zur Auskunft über Anschlussinhaber trotz fehlenden Gutachtens bei nachvollziehbarer Softwaredokumentation • Zur Glaubhaftmachung offensichtlicher Urheberrechtsverletzungen nach § 101 Abs. 9 UrhG kann die Antragstellerin neben Gutachten unabhängiger Sachverständiger auch andere Beweismittel (Urkunden, eidesstattliche Versicherungen, prüffähige Logdateien) vorlegen, soweit deren Gesamtwürdigung eine ungerechtfertigte Belastung Dritter ausschließt. • Eine wiederholt als zuverlässig anzusehende Ermittlungssoftware bedarf nicht zwingend eines vorab erstellten Gutachtens unabhängiger Sachverständiger, wenn die Funktionsweise nachvollziehbar dargelegt, relevante Logprotokolle prüffähig archiviert und keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. • Für die Annahme einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß genügt, dass die Verwertungshandlungen in der relevanten Verwertungsphase erfolgen; es ist nicht erforderlich, dass der Anspruchsteller selbst in gleichem Umfang verletzt ist. Die Antragstellerin macht ausschließliche Nutzungsrechte an einem am 13.01.2012 erschienenen Single-Tonträger geltend. Sie beantragte nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft über Anschlussinhaber zu bestimmten IP-Adressen, die bei 120 festgestellten Tauschbörsenvorgängen zwischen dem 27.01.2012 und 30.01.2012 verwendet wurden. Das Landgericht Köln ordnete zunächst Sicherung der Daten an, lehnte den Auskunftsantrag aber ab, weil die eingesetzte Ermittlungssoftware CASSIS nicht durch unabhängige Gutachten als zuverlässig nachgewiesen sei. Die Antragstellerin legte daraufhin umfangreiche Dokumentation, eidesstattliche Versicherungen und prüffähige Logdaten vor und ergänzte Angaben zu Qualifikation und Arbeitsweise des Entwicklers und des Ermittlungsunternehmens. Der Senat befasste sich mit Vorentscheidungen zur Zumutbarkeit von Gutachten und prüfte, ob die vorgelegten Unterlagen die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzungen begründen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war gemäß § 101 Abs. 9 S.4,6,7 UrhG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig und begründet. • Beweiswürdigung zur Software: Der Senat hält fest, dass unabhängige Sachverständigengutachten regelmäßig geeignet und oft erforderlich sind, aber nicht die einzige Möglichkeit darstellen, die Zuverlässigkeit einer Ermittlungsmethode nachzuweisen. • Geltendmachung alternativer Nachweise: Zulässig sind auch Urkunden, eidesstattliche Versicherungen und prüffähig archivierte Logprotokolle, wenn deren Gesamtwürdigung eine eindeutige Schlussfolgerung erlaubt und eine ungerechtfertigte Belastung der Anschlussinhaber ausschließt. • Anwendungsbereich: Bei Ermittlungsvorgängen, die sich objektiv nicht einer Drittüberprüfung entziehen, sind technische Prüfungen durch unabhängige Gutachter nahelegend; bei ordentlich dokumentierten automatisierten Abläufen können jedoch detaillierte, nachvollziehbare und prüffähig archivierte Logdaten die Unabhängigkeit ersetzen. • Sachverhaltswürdigung: Die Antragstellerin legte konkrete und schlüssige Angaben zu Qualifikation des Entwicklers, Ablauf eines exemplarischen Ermittlungsvorgangs und archivierten Logdaten vor; es ergaben sich keine relevanten Anhaltspunkte für Fehler der Ermittlungen. • Voraussetzungen der Anordnung: Die Antragstellerin wies ihre Aktivlegitimation und das Vorliegen rechtsverletzender Handlungen in gewerblichem Ausmaß für die benannten Vorgänge hinreichend nach; die Verwertungsphase des Werkes war zum Tatzeitpunkt noch laufend. • Rechtsfolge: Unter Abwägung der Beweismittel hat der Senat die erstinstanzliche Ablehnung abgeändert und der Beteiligten zu 2.) die Auskunftserteilung über Namen und Anschrift der Nutzer der benannten IP-Adressen gestattet. Der Beschluss des Landgerichts Köln wurde abgeändert: Die Beschwerde der Antragstellerin ist erfolgreich; der Netzbetreiber (Beteiligte zu 2) darf der Antragstellerin auf Grundlage der vorgelegten Verkehrsdaten Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer der benannten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten erteilen. Begründet wurde dies damit, dass die Antragstellerin die Funktionsweise der eingesetzten Ermittlungssoftware nachvollziehbar dargelegt, die Qualifikation der verantwortlichen Personen belegt sowie prüffähig archivierte Logprotokolle vorgelegt hat und keine konkreten Anhaltspunkte für Ermittlungsfehler bestehen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor, insbesondere die Aktivlegitimation und das Vorliegen von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Die Kostenentscheidung trifft die Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren; für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.