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Urteil

15 U 204/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mietwagenschaden kann im Rahmen von § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels (Schwacke-AMS) geschätzt werden, sofern konkrete Tatsachen fehlen, die dessen Eignung in dem konkreten Fall in erheblichem Umfang erschüttern. • Pauschale Aufschläge auf anhand eines Normaltarifs ermittelte Grundpreise sind nur zulässig, wenn die Besonderheiten der Unfallersatzanmietung einen allgemein pauschalierbaren Mehraufwand rechtfertigen; bloße Umstände wie Anmietung am Unfalltag rechtfertigen einen Zuschlag nicht zwingend. • Kostenpositionen sind nur in der Höhe ersatzfähig, in der sie dem Geschädigten bzw. dem Zessionar tatsächlich berechnet wurden; Überzahlungen sind anzurechnen. • Nebenkosten sind ersatzfähig, soweit sie konkret dargelegt und ersichtlich unfallbedingt sind (z. B. Kasko, Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung, Navi), Winterreifenkosten sind hingegen regelmäßig nicht gesondert erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten: Schwacke-AMS als Schätzgrundlage, Grenzen pauschaler Aufschläge • Ein Mietwagenschaden kann im Rahmen von § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke Automietpreisspiegels (Schwacke-AMS) geschätzt werden, sofern konkrete Tatsachen fehlen, die dessen Eignung in dem konkreten Fall in erheblichem Umfang erschüttern. • Pauschale Aufschläge auf anhand eines Normaltarifs ermittelte Grundpreise sind nur zulässig, wenn die Besonderheiten der Unfallersatzanmietung einen allgemein pauschalierbaren Mehraufwand rechtfertigen; bloße Umstände wie Anmietung am Unfalltag rechtfertigen einen Zuschlag nicht zwingend. • Kostenpositionen sind nur in der Höhe ersatzfähig, in der sie dem Geschädigten bzw. dem Zessionar tatsächlich berechnet wurden; Überzahlungen sind anzurechnen. • Nebenkosten sind ersatzfähig, soweit sie konkret dargelegt und ersichtlich unfallbedingt sind (z. B. Kasko, Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung, Navi), Winterreifenkosten sind hingegen regelmäßig nicht gesondert erstattungsfähig. Die Klägerin ist ein Mietwagenvermieter, dem 15 Geschädigte Ansprüche auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen abgetreten haben. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherung der Schädiger und zahlte vorprozessual Teilbeträge; Restforderungen wurden gerichtlich geltend gemacht. Die Klägerin berechnete die Mietwagenkosten mithilfe eines an den Schwacke-AMS angelehnten Normaltarifs zuzüglich pauschaler Aufschläge (20 % bzw. teils 10 %) und verschiedener Nebenkosten (Kasko, Winterreifen, Zustellung/Abholung, Navi, Zusatzfahrer). Das Landgericht schätzte die ersatzfähigen Kosten nach § 287 ZPO anhand des Schwacke-AMS, erkannte überwiegend pauschale Aufschläge und diverse Nebenkosten an. Die Beklagte berief sich insbesondere auf die Fraunhofer-Studie und Internetangebote als günstigere Bemessungsgrundlagen und focht die pauschalen Aufschläge sowie einzelne Nebenkostenpositionen an. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist zum gerichtlichen Forderungseinzug berechtigt; die Abtretungen sind hinreichend bestimmt und wirksam, die Klägerin ist prozessführungsbefugt und ordnungsgemäß anwaltlich vertreten (§ 79 ZPO). • Schätzungsgrundlage (§ 287 ZPO): Der Senat bestätigt die grundsätzliche Eignung des Schwacke-AMS als zulässige Schätzungsbasis, solange der Gegner konkrete Tatsachen vorbringt, die dessen Repräsentativität und Eignung für den konkreten Fall erheblich in Frage stellen; das ist hier nicht geschehen. • Vergleich mit Fraunhofer-Studie und Internetangeboten: Unterschiedliche Erhebungsmodalitäten (z. B. Vorlauffristen, Einbeziehung bestimmter Kosten, Internet-Sondermarkt) machen die Vergleichbarkeit begrenzt; daher genügt der Vortrag der Beklagten nicht, um den Schwacke-AMS zu verwerfen oder zwingend ein Sachverständigengutachten zu rechtfertigen. • Gestaffelte Tarifberechnung: Die im Schwacke-AMS ausgewiesene Berechnung nach Wochen-, 3-Tages- und Tagestarifen ist anwendbar; die Klägerin durfte diese Methode zur Ermittlung der Grundpreise verwenden. • Pauschale Aufschläge: Pauschale Aufschläge sind nur gerechtfertigt, wenn typische, unfallbedingt entstehende betriebswirtschaftliche Mehraufwendungen allgemein gegeben sind. Allein Anmietung am Unfalltag oder außerhalb üblicher Geschäftszeiten begründet einen pauschalen Zuschlag nicht ohne weiteres; deshalb waren die vom Landgericht anerkannten pauschalen Aufschläge teilweise zu hoch bzw. nicht durchgreifend. • Nebenkosten: Kaskoversicherungskosten sind grundsätzlich ersatzfähig, auch wenn beim geschädigten Fahrzeug keine Kasko bestand, da während der Mietzeit ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko besteht. Kosten für Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung und Navigationsgeräte sind ersatzfähig, wenn sie konkret dargelegt sind. Kosten für Winterbereifung sind nicht gesondert erstattungsfähig, weil Verkehrssicherheit den Vermieter zur Überlassung verkehrsfähiger Fahrzeuge verpflichtet und ein separater Ausweis der Kosten nicht überzeugend dargelegt wurde. • Höhe der Ersatzansprüche: Ersatzfähig sind nur die Beträge, die auch tatsächlich den Mietern in Rechnung gestellt wurden; in mehreren Einzelfällen führen Differenzen zwischen geltend gemachten und in Rechnungen ausgewiesenen Beträgen zu Kürzungen. Vorprozessuale Zahlungen und eine Überzahlung sind anzurechnen (§§ 366, 396 BGB). Die Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Schätzung des Mietwagenschadens anhand des Schwacke-AMS nach § 287 ZPO, weist aber einzelne Kostenpositionen und pauschale Zuschläge zu Recht zurück oder kürzt sie, insbesondere die gesonderte Ersatzfähigkeit von Winterreifenkosten wird verneint und pauschale Aufschläge weitgehend nicht anerkannt. Unter Berücksichtigung der redaktionellen Korrekturen, der tatsächlich in Rechnungen ausgewiesenen Beträge, vorprozessualer Zahlungen und einer vom Beklagten erklärten Aufrechnung verbleibt ein noch offener Ersatzanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht in Höhe von 6.498,87 € nebst Zinsen. Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden festgelegt; die Revision wurde nicht zugelassen.