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Beschluss

4 UF 45/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufhebung einer Adoption kann nach § 1771 Satz 1 BGB angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Eltern-Kind-Verhältnisses einem Beteiligten aufgrund dauerhafter Unmöglichkeit einer entsprechenden emotionalen Bindung nicht zugemutet werden kann. • Es reicht aus, dass die Unmöglichkeit der Entstehung oder Fortsetzung einer Eltern-Kind-Bindung auf Seiten eines Beteiligten besteht. • Persönliche Anhörung der Beteiligten und psychologische Gutachten können entscheidende Beweismittel für das Vorliegen eines wichtigen Grundes darstellen. • Verschulden des Angenommenen vor der Adoption steht einer Aufhebung nach § 1771 Satz 1 BGB nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Adoption wegen dauerhafter Unmöglichkeit einer Eltern-Kind-Bindung • Aufhebung einer Adoption kann nach § 1771 Satz 1 BGB angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Eltern-Kind-Verhältnisses einem Beteiligten aufgrund dauerhafter Unmöglichkeit einer entsprechenden emotionalen Bindung nicht zugemutet werden kann. • Es reicht aus, dass die Unmöglichkeit der Entstehung oder Fortsetzung einer Eltern-Kind-Bindung auf Seiten eines Beteiligten besteht. • Persönliche Anhörung der Beteiligten und psychologische Gutachten können entscheidende Beweismittel für das Vorliegen eines wichtigen Grundes darstellen. • Verschulden des Angenommenen vor der Adoption steht einer Aufhebung nach § 1771 Satz 1 BGB nicht entgegen. Die Angenommene war 2009 von Ehegatten H. gemeinschaftlich adoptiert worden. Nach der Adoption entwickelte die Angenommene erhebliche psychische und körperliche Beschwerden und suchte psychologische Hilfe auf. Sie erklärte, die familiäre Situation sei für sie unerträglich und die emotionale Beziehung zu den Annehmenden sei dauerhaft unmöglich geworden. Die Annehmenden beantragten ebenfalls die Aufhebung der Adoption, da sie das Leiden der Nichte erkannt hatten und die Adoption ursprünglich aus dem Bestreben erfolgte, der Familie Gutes zu tun. Es lagen persönliche Anhörungen der Beteiligten und ein Fachgutachten einer Psychologin vor, das depressive Verstimmungen, Anpassungsstörungen und eine Identitätskrise bestätigte. Das Amtsgericht hatte die Aufhebung im schriftlichen Verfahren ohne persönliche Anhörung entschieden; die Beschwerde der Angenommenen richtete sich hiergegen und führte zur Verhandlung vor dem Senat. • Rechtsgrundlage ist § 1771 Satz 1 BGB: Aufhebung der Annahme, wenn einem Beteiligten das Fortbestehen der Adoption unzumutbar ist, weil eine dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende emotionale Beziehung unmöglich ist. • Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes genügt die Unmöglichkeit der emotionalen Beziehung auf Seiten eines Beteiligten; es ist keine wechselseitige Unmöglichkeit erforderlich. • Die persönliche Anhörung der Angenommenen ergab glaubhaft dargestellte psychische und körperliche Beschwerden (Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Vertrauensstörungen, Nervosität) als Folge der Adoption. • Das schriftliche Gutachten der Psychologin belegt depressive Verstimmung, Anpassungsstörung, Loyalitätskonflikt und seelische Krise mit Krankheitswert, was die Unzumutbarkeit des Fortbestehens der Adoption unterstützt. • Die Annehmenden bestätigten, dass die Angenommene unter der Adoption leidet, unterstützten deshalb den Aufhebungsantrag und versicherten, dass ihr persönliches Verhältnis nicht beeinträchtigt werde. • Ein mögliches Verschulden der Angenommenen vor der Adoption hindert die Anordnung der Aufhebung nicht; entscheidend ist die aktuelle Unmöglichkeit einer Eltern-Kind-Bindung. • Das Fehlen einer erstinstanzlichen persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht war verfahrensfehlerhaft; bei persönlicher Anhörung wäre die Beschwerde möglicherweise entbehrlich gewesen. Der Senat hat der Beschwerde stattgegeben und die Annahme der Angenommenen gemäß § 1771 Satz 1 BGB aufgehoben. Die Angenommene erhält ihren Geburtsnamen zurück. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Entscheidung stützt sich auf die glaubhaften persönlichen Angaben der Beteiligten und das psychologische Gutachten, die zusammen das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Aufhebung wegen unzumutbarer Fortsetzung der Adoption belegen.