Beschluss
18 WF 19/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren sind form- und fristgerecht erhobene Einwendungen nach § 252 Abs.2 FamFG zu berücksichtigen; werden sie unberücksichtigt geblieben, ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben.
• Die Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG ist nach §§ 58 ff., 63 FamFG statthaft und innerhalb der Monatsfrist wirksam eingelegt, auch wenn zunächst ein Fax und später das Original einging.
• Das Beschwerdegericht darf bei berechtigten Einwendungen nicht materielle Entscheidungen über Unterhalt treffen; das Verfahren ist in den Stand zurückzuversetzen, in dem es bei richtiger Behandlung der Einwendungen gestanden hätte.
• Formmängel des Einwendungsformulars sind unschädlich, wenn aus dem Gesamtvortrag erkennbar ist, dass zulässige Einwendungen erhoben wurden; das Gericht müsste sonst auf Formmängel hinweisen.
• Bei Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses sind Gerichtskosten nach billigem Ermessen zu erlassen; der Gegenstandswert richtet sich nach § 51 FamGKG.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Unterhaltsfestsetzung bei unberücksichtigten Einwendungen (§§ 252, 256, 69 FamFG) • Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren sind form- und fristgerecht erhobene Einwendungen nach § 252 Abs.2 FamFG zu berücksichtigen; werden sie unberücksichtigt geblieben, ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben. • Die Beschwerde gegen einen Festsetzungsbeschluss nach § 253 FamFG ist nach §§ 58 ff., 63 FamFG statthaft und innerhalb der Monatsfrist wirksam eingelegt, auch wenn zunächst ein Fax und später das Original einging. • Das Beschwerdegericht darf bei berechtigten Einwendungen nicht materielle Entscheidungen über Unterhalt treffen; das Verfahren ist in den Stand zurückzuversetzen, in dem es bei richtiger Behandlung der Einwendungen gestanden hätte. • Formmängel des Einwendungsformulars sind unschädlich, wenn aus dem Gesamtvortrag erkennbar ist, dass zulässige Einwendungen erhoben wurden; das Gericht müsste sonst auf Formmängel hinweisen. • Bei Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses sind Gerichtskosten nach billigem Ermessen zu erlassen; der Gegenstandswert richtet sich nach § 51 FamGKG. Das Land als Leistungsträger beantragte im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Kindesunterhalt für die minderjährige Tochter des Antragsgegners ab 01.01.2011. Der Antrag wurde dem Antragsgegner im November 2011 mit Belehrung über Einwendungsmöglichkeiten zugestellt. Per Telefax vom 15.12.2011 reichte seine Anwältin Einwendungen ein und verwies auf ausgefülltes Formular und Belege; das Original ging am 16.12.2011 ein. Am 16.12.2011 erließ das Familiengericht einen Festsetzungsbeschluss, der dem Antragsgegner am 20.12.2011 zugestellt wurde. Der Antragsgegner erhob fristgerecht Beschwerde und rügte, seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen seien in erster Instanz unberücksichtigt geblieben. Das Beschwerdegericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Verfahrensrügen. • Zulässigkeit: Der Festsetzungsbeschluss ist eine Endentscheidung i.S. von § 38 FamFG; die Beschwerde wurde form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs.1 FamFG eingelegt; Faxeingang mit späterem Original ist unschädlich für die Fristwahrung. • Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 256 FamFG sind erfüllt, da der Antragsgegner zulässige Einwendungen nach § 252 Abs.2 FamFG rechtzeitig erhoben hat. • Formelle Bewertung: Ein anwaltliches Fax vom 15.12.2011 mit Hinweis auf Fragebogen und Belege und das am 16.12.2011 eingegangene Original begründeten die erkennbare Absicht der Einreichung; ein etwaiges Fehlen des Formulars im Fax hätte vor Erlass des Beschlusses gerichtlich gerügt werden müssen. • Materielle Begrenzung: Bei zulässigen Einwendungen prüft das Beschwerdegericht nur, ob diese bei Erlass des Festsetzungsbeschlusses berücksichtigt wurden; ist dies nicht geschehen, hat das Beschwerdegericht gemäß § 69 Abs.1 FamFG den Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben. • Kein materielles Urteil: Das Beschwerdegericht darf die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen nicht entscheiden; eine Entscheidung über Grund oder Höhe des Unterhalts bleibt dem streitigen Verfahren vorbehalten, falls innerhalb der Frist des § 255 Abs.6 FamFG beantragt. • Formzwang und Zweck: Das Unterlassen der Eintragung eines Betrags im Einwendungsformular ist unschädlich, wenn aus dem Gesamtvortrag hinreichend deutlich wird, dass Einwendungen nach § 252 Abs.2 FamFG erhoben wurden; strikte Förmlichkeit würde dem Zweck des Verfahrens zuwiderlaufen. • Verfahrensfolgen: Die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses setzt das Verfahren in den Stand zurück, in dem es bei zutreffender Berücksichtigung der Einwendungen gestanden hätte; das Familiengericht hat nach Eingang der Akten die Hinweise nach §§ 254, 255 Abs.1 S.2 FamFG zu erteilen. • Kosten und Gegenstandswert: Nach §§ 113 Abs.1, 243 FamFG war im Ermessen von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen; der Verfahrenswert wurde nach § 51 FamGKG unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitraums festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners war zulässig und begründet; der Festsetzungsbeschluss des Familiengerichts vom 16.12.2011 wurde aufgehoben, weil die rechtzeitig erhobenen Einwendungen nach § 252 Abs.2 FamFG in erster Instanz unberücksichtigt geblieben waren. Eine inhaltliche Prüfung der Einwendungen durch das Beschwerdegericht war nicht möglich; die Sache wird in den Stand zurückversetzt, in dem sie sich bei korrekter Behandlung der Einwendungen befunden hätte. Das Familiengericht hat nach Rücksendung der Akten die vorgeschriebenen Hinweise nach §§ 254, 255 Abs.1 S.2 FamFG zu erteilen und dem weiteren Ablauf des vereinfachten oder gegebenenfalls des streitigen Verfahrens Raum zu geben. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, der Verfahrenswert wurde auf 4.140,00 EUR festgesetzt.