Beschluss
4 UF 57 /12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unterhaltsabänderungsverfahren trifft den Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für seinen fortbestehenden Bedarf nach Volljährigkeit; der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat die Darlegungs- und Beweislast für eine verminderte Leistungsfähigkeit.
• Änderungen, die vor Schluss der Tatsachenverhandlung im Erstverfahren liegen, sind im Abänderungsverfahren gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert.
• Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf substantiiert vorträgt und das Einkommen des anderen Elternteils unstreitig ist, gebührt diesem Vortrag Beachtung; die Quotenberechnung erfolgt nach den Einkommensanteilen der Eltern.
• Ein Unterhaltstitel für minderjährigen Unterhalt bleibt bis zur Abänderung wirksam; die Volljährigkeit ändert nicht den grundsätzlichen Anspruchsgrund (Verwandtschaft), wohl aber die Darlegungs- und Mitwirkungspflichten der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
Abweisung der Beschwerde: Abänderungsklage wegen Unterhaltsherabsetzung mangels substantiiertem Vortrag zur Leistungsunfähigkeit • Bei einem Unterhaltsabänderungsverfahren trifft den Unterhaltsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast für seinen fortbestehenden Bedarf nach Volljährigkeit; der unterhaltsverpflichtete Elternteil hat die Darlegungs- und Beweislast für eine verminderte Leistungsfähigkeit. • Änderungen, die vor Schluss der Tatsachenverhandlung im Erstverfahren liegen, sind im Abänderungsverfahren gemäß § 238 Abs. 2 FamFG präkludiert. • Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf substantiiert vorträgt und das Einkommen des anderen Elternteils unstreitig ist, gebührt diesem Vortrag Beachtung; die Quotenberechnung erfolgt nach den Einkommensanteilen der Eltern. • Ein Unterhaltstitel für minderjährigen Unterhalt bleibt bis zur Abänderung wirksam; die Volljährigkeit ändert nicht den grundsätzlichen Anspruchsgrund (Verwandtschaft), wohl aber die Darlegungs- und Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Der Antragsteller, Vater des inzwischen volljährigen Kindes, begehrte die Abänderung eines früheren Unterhaltstitels mit dem Ziel, die monatliche Unterhaltszahlung unter den ausgeurteilten Betrag von 425,84 € weiter zu reduzieren. Der ursprünglich titulierte Unterhaltsbetrag stammte aus einem Urteil von 2005, das den Vater zu höheren Zahlungen verurteilte. Der Antragsgegner, das volljährige Kind, beanspruchte Ausbildungsunterhalt und legte hierzu substantiierten Vortrag vor; das Einkommen der Mutter wurde unstreitig gestellt. Der Antragsteller behauptete eine verminderte Leistungsfähigkeit, legte hierzu jedoch keine aktuellen, substantiellen Tatsachen vor und verwies überwiegend auf Zeiträume vor 2005. Das Familiengericht wies den Antrag teilweise unbegründet zurück; die Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung richtete sich gegen die fehlende Berücksichtigung seiner Leistungsunfähigkeit. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht zulässig nach §§ 117 Abs.1, 58 ff. FamFG. • Darlegungs- und Beweislast: Nach § 238 Abs.1 FamFG muss der Antragsteller Tatsachen darlegen, die eine wesentliche Änderung der für den Titel maßgeblichen Verhältnisse begründen. Für die behauptete verminderte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gilt dessen eigene Darlegungs- und Beweislast (§ 1603 Abs.1 BGB). • Präklusion: Vorbringen, das sich auf Zeiträume vor Schluss der Tatsachenverhandlung des Erstverfahrens bezieht, ist nach § 238 Abs.2 FamFG präkludiert und kann im Abänderungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. • Fortgeltung des Titels: Ein wegen Minderjährigkeit ergangener Titel bleibt bis zu seiner Abänderung wirksam; die Volljährigkeit berührt nicht die Verwandtschaft als Grund der Unterhaltspflicht (§§ 1601, 1603, 1606 Abs.3 Satz1 BGB). • Bedarf und Quotenberechnung: Der Antragsgegner legte seinen Bedarf als privilegiert volljährig Studierender dar; das unstreitige Nettoeinkommen der Mutter wurde zugrunde gelegt und zusammen mit dem vom Gericht ermittelten Nettoeinkommen des Vaters zur Quotenermittlung verwendet. • Ergebnis der Würdigung: Der Vortrag des Antragstellers zu seinen Einkommensverhältnissen war unsubstantiiert und überwiegend auf Zeiten vor 2005 bezogen; konkrete Änderungen seit 2005 konnten nicht festgestellt oder hinreichend belegt werden. • Rechtsfolgen: Mangels substantiierter Darlegung der verminderten Leistungsfähigkeit war eine Herabsetzung über den bereits festgestellten Betrag von 425,84 € nicht gerechtfertigt; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Außerdem war die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen (§ 116 Abs.3 FamFG). Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts bestätigt, weil der Vater seiner Darlegungs- und Beweislast für eine verminderte Leistungsfähigkeit nicht nachgekommen ist. Relevante Änderungen seiner Einkommensverhältnisse seit dem Titulierungstermin hat er nicht substantiiert dargelegt, viele seiner Angaben bezogen sich auf vor 2005 liegende Zeiträume und sind daher präkludiert. Demgegenüber hat der Antragsgegner seinen Bedarf nach Volljährigkeit hinreichend vorgetragen und das Einkommen der Mutter war unstreitig; die Quotenzuordnung und die Berechnung des Zahlbetrags ergaben, dass der titulierte Unterhaltsbetrag von 425,84 € jedenfalls zutreffend ist. Die Kostenentscheidung folgt zu Lasten des Antragstellers; die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde angeordnet.