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Beschluss

3 Ws 203/12

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht M. wird der Beschluss des Landgerichts M. vom 11. April 2012 aufgehoben. Die Erinnerung des Rechtsanwalts S. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts M. vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 15.4.2011 wurde dem mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 22.9.2011 Verurteilten Y. L. als Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. beigeordnet. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wurde der durch die Straftat Geschädigte als Nebenkläger zugelassen. Mit Urteil vom 22.9.2011 wurde Y. L. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sowie auf mit Anwaltsschreiben vom 13.9.2011 erhobenen Adhäsionsantrag zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt. 2 Am 22.2.2012 beantragte der Verteidiger die Festsetzung der Kosten gegen die Staatskasse. Unter anderem machte er die Gebühr für das Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten gem. § 13 RVG Nr. 4143 VV RVG mit einem Satz von 2,0 in Höhe von 450 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Mit Beschluss vom 27.2.2012 lehnte die Kostenbeamtin des Landgerichts die Erstattung der genannte Gebühr ab, weil der Verteidiger für das Adhäsionsverfahren nicht beigeordnet worden sei. 3 Gegen diese Ablehnung richtete der Verteidiger die Erinnerung vom 6.3.2012, mit der er eine Vergütung gem. § 13 RVG Nr. 4143 VV RVG in Höhe von insgesamt 559,30 EUR begehrte. 4 Nach Übertragung der Entscheidung über die Erinnerung durch die zunächst zuständige Einzelrichterin auf die Kammer gem. § 33 Abs. 8 RVG ergänzte diese mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.4.2012 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.2.2012 um die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren in Höhe von 535,50 EUR (Gebühr in Höhe von 225 EUR bei einem Gegenstandswert von 6.000 EUR mit einem Satz von 2,0 zuzüglich Mehrwertsteuer gemäß der Tabelle zu § 49 RVG) und verwarf die Erinnerung im Übrigen (wegen eines Rechenfehlers in Höhe von 23,80 EUR). Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Beiordnung des Verteidigers als Pflichtverteidiger auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren umfasse und eine gesonderte Beiordnung nicht erforderlich sei. 5 Gegen den der Bezirksrevisorin am 16.4.2012 zugestellten Beschluss erhob diese mit Datum vom 19.4.2012 „sofortige“ Beschwerde, der die Kammer mit Beschluss vom 26.4.2012 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abhalf. Rechtsanwalt S. ist mit Schriftsatz vom 13.7.2012 der Beschwerde entgegen getreten. II. 6 Die zulässige - gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG befristete - Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 11.4.2012 sowie zur Zurückweisung der Erinnerung gegen den landgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.2.2012. 7 Dem als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Gebührenanspruch gegen die Landeskasse für das Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten gem. § 13 RVG, Nr. 4143 VV RVG nicht zu. 8 1. Ein Anspruch nach § 45 Abs. 1 RVG scheitert schon daran, dass Rechtsanwalt S. nicht im Wege der Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 StPO, § 114 ZPO beigeordnet worden war. 9 2. Ein Erstattungsanspruch (gemäß § 45 Abs. 3 RVG) ergibt sich auch nicht aus der Bestellung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger gem. § 140 StPO durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 15.4.2011. 10 a) Entgegen der in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich vorgesehenen gesonderten Beiordnung eines Anwalts zur Verteidigung gegen einen Adhäsionsantrag vertreten einige Obergerichte und die ganz überwiegende Literatur die Auffassung, die Bestellung als Pflichtverteidiger beinhalte automatisch auch die Befugnis zur Verteidigung gegen einen gestellten Adhäsionsantrag, ohne dass es einer gesonderten Bestellung bedürfe (OLG Schleswig, NStZ 1998, 101; OLG Hamm, StraFo 2001, 361; OLG Köln, StraFo 2005, 394; OLG Hamburg [1. Strafsenat], wistra 2006, 37; OLG Dresden, AGS 2007, 404; OLG Rostock, StV 2011, 656 m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rdn. 5 zu § 140; LR-Laufhütte, StPO, 26. Aufl., Rdn. 4 zu § 140; Burhoff, RVG, 3. Aufl., Rdn. 19 zu Nr. 4143 VV). 11 Hierbei wird im wesentlichen argumentiert, dass die Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 StPO für das gesamte Strafverfahren gelte und damit auch für das Adhäsionsverfahren als Teil des Strafverfahrens. Eine Trennung zwischen der Tätigkeit des Verteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren sei nicht möglich. Es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich Einfluss zumindest auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte (OLG Köln a.a.O.). 12 b) Demgegenüber vertritt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dass die Vertretung im Adhäsionsverfahren ohne ausdrückliche Beiordnung gem. § 404 Abs. 5 StPO von der Pflichtverteidigerbestellung nicht erfasst werde (OLG Bamberg, NStZ-RR 2009, 114; OLG Celle, NStZ-RR 2008, 190; OLG Zweibrücken, JurBüro 2006, 643; OLG Hamburg [2. Strafsenat], VRS 119, 225; OLG Stuttgart, Die Justiz 2009, 201, 202 mit Anm. Maluga in jurisPR extra 2009, 162; OLG Jena, Rpfleger 2008, 529; KG Berlin, RVGreport 2011, 142 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Diese Obergerichte argumentieren in erster Linie damit, dass zum einen die Beiordnung nur soweit reiche, wie es nötig sei, sich gegen den staatlichen Strafanspruch zu verteidigen, und zum anderen, dass der Gesetzgeber in § 404 Abs. 5 StPO eine besondere Beiordnungsregelung, die sich an Bedürftigkeit und Erfolgsaussicht orientiere, getroffen habe, die weitestgehend ins Leere laufen würde, wenn man die allgemeine Beiordnung nach § 140 StPO genügen lassen würde. Während sich die Beiordnung nach § 140 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse am strafrechtlichen Vorwurf orientiere, solle die Beiordnung im Adhäsionsverfahren nur erfolgen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die entstehenden Kosten ganz oder teilweise nicht aufbringen könne und wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine (§ 114 Abs. 1 ZPO). Das Adhäsionsverfahren diene nämlich nicht der Gewährleistung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Durchsetzung individueller zivilrechtlicher Interessen des Verletzten, der seinen aus der Tat erwachsenen Schadensersatzanspruch aus prozessökonomischen Gründen als Annex des Strafverfahrens geltend machen könne. 13 Zusätzlich wird der Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG herangezogen, wonach ein Rechtsanwalt in Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, Vergütung aus der Staatskasse nur dann erhalte, wenn er hierfür ausdrücklich beigeordnet sei. Auch wenn das Adhäsionsverfahren nicht ausdrücklich aufgeführt werde, ergebe sich aus dem Wort „insbesondere“, dass nur häufig vorkommende Beispiele aufgeführt seien. Das Wort „ausdrücklich“ enthalte dagegen eine klare Absage an alle Versuche, eine stillschweigende Beiordnung zu konstruieren (OLG Stuttgart a.a.O.). 14 c) Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zu dieser Frage bislang nicht getroffen. In dem Beschluss vom 30.3.2001 (NJW 2001, 2486, 2487) wurde zwar judiziert, dass sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Nebenkläger gem. § 397a Abs. 1 StPO nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, sondern dass eine gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist (vgl. auch Senat, B. v. 24.8.2011 - 3 Ws 327/11). Ein obiter dictum, dass sich wegen der engen tatsächlichen und rechtlichen Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten die notwendige Verteidigung auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt, enthält die Entscheidung dagegen nicht. Der BGH führt in der Entscheidung aus, es gebe keinen Hinweis darauf, dass § 397a Abs. 1 StPO (für den Nebenkläger) nach dem Willen des Gesetzgebers den Vorrang vor § 404 Abs. 5 StPO erhalten sollte. Nach § 404 Abs. 5 StPO solle dem Antragsteller nur dann Prozesskostenhilfe u.a. gewährt werden, wenn der von ihm geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine, womit verhindert werden solle, dass die Staatskasse mit Gebührenansprüchen belastet werde, die durch die Geltendmachung nicht bestehender oder überhöhter Ersatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen. 15 d) Der Senat schließt sich den überzeugenden Argumenten der überwiegenden Ansicht an, dass die Vertretung im Adhäsionsverfahren ohne ausdrückliche Beiordnung gem. § 404 Abs. 5 StPO von der Pflichtverteidigerbestellung nicht umfasst ist und somit vorliegend ein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse nicht entstanden ist. 16 Insbesondere lässt sich aus dem Sinn und Wortlaut des § 404 Abs. 5 StPO nicht entnehmen, dass diese Vorschrift - bezogen auf die Seite des Angeschuldigten/Angeklagten - auf die Anwendung der Fälle beschränkt sein soll, in denen keine Pflichtverteidigung gem. § 140 StPO angeordnet wurde. Auch genießt der Angeklagte in der Regel keinen besonderen Vertrauensschutz dahingehend, dass er sich darauf verlassen kann, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers auch das Adhäsionsverfahren umfasst, weil die Bestellung des Pflichtverteidigers - wie vorliegend - regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ein Adhäsionsantrag des Nebenklägers noch nicht anhängig ist. Es ist die eigene Aufgabe des Angeklagten - nach Beratung durch seinen gewählten oder beigeordneten Verteidiger -, auf die veränderte Situation nach Erhebung des Adhäsionsantrags in der Form zu reagieren, bei Vorliegen der Voraussetzungen für das Adhäsionsverfahren einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu stellen. 17 Der Umstand, dass der streitgegenständliche Schmerzensgeldanspruch des Nebenklägers gegen den Verurteilten auf den unerlaubten Handlungen, die Gegenstand des Schuldspruchs sind, beruht (§ 403 StPO), rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn es handelt es sich um die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, der aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden kann. 18 Schließlich steht auch das einem Angeklagten zustehende Schweigerecht nicht in Widerspruch zu seiner Darlegungspflicht nach §§ 114 Satz 1, 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil ein (zulässiges) Verteidigungsverhalten die Darlegungspflicht begrenzt und auch keine Aufhebung der Bewilligung (§ 124 Nr. 1 ZPO) begründen kann. Auf der anderen Seite kann aber beispielsweise einem geständigen Angeklagten Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Adhäsionsfeststellungsantrag auf Ersatz des aus der Straftat entstehenden zukünftigen Schadens verwehrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 19 3. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.