Urteil
15 U 27/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer GbR kann der Gesellschaftsvertrag für Publikumsgesellschaften eine einfache Mehrheitsregelung für Entscheidungen über den Verkauf der (einzigen) Fondsimmobilie vorsehen.
• Ein Mehrheitsbeschluss über die Veräußerung einer einzigen Fondsimmobilie ist nicht automatisch einer Auflösung der Gesellschaft gleichzusetzen; die tatsächliche Auflösung erfordert weitere Schritte, für die gegebenenfalls eine qualifizierte Mehrheit nötig ist.
• Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht in den unverzichtbaren Kernbereich der Mitgliedschaft eingreifen.
• Eine abweichende Einladung oder der Hinweis auf eine mögliche Überschussverteilung macht einen wirksam gefassten Veräußerungsbeschluss nicht ohne weiteres unwirksam, sofern keine unlautere Beeinflussung oder zwingende Geschäftsgrundlagenverletzung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Veräußerung der einzigen Fondsimmobilie kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden • Bei einer GbR kann der Gesellschaftsvertrag für Publikumsgesellschaften eine einfache Mehrheitsregelung für Entscheidungen über den Verkauf der (einzigen) Fondsimmobilie vorsehen. • Ein Mehrheitsbeschluss über die Veräußerung einer einzigen Fondsimmobilie ist nicht automatisch einer Auflösung der Gesellschaft gleichzusetzen; die tatsächliche Auflösung erfordert weitere Schritte, für die gegebenenfalls eine qualifizierte Mehrheit nötig ist. • Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften sind grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht in den unverzichtbaren Kernbereich der Mitgliedschaft eingreifen. • Eine abweichende Einladung oder der Hinweis auf eine mögliche Überschussverteilung macht einen wirksam gefassten Veräußerungsbeschluss nicht ohne weiteres unwirksam, sofern keine unlautere Beeinflussung oder zwingende Geschäftsgrundlagenverletzung vorliegt. Die Beklagte ist eine als GbR geführte Publikumsgesellschaft und Eigentümerin einer einzelnen Fondsimmobilie, die langfristig verpachtet war. Der Kläger ist mit 8 % am Festkapital beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag regelt in §7 Stimmrechte und sieht grundsätzlich einfache Mehrheit vor, nennt aber in Nr.3 eine 3/4-Mehrheit für Satzungsänderungen und Auflösung, mit einer ausdrücklichen Ausnahme für den Verkauf des in §2 genannten Grundbesitzes. Die Gesellschafterversammlung am 23.3.2011 beschloss mit 65,86 % Zustimmung den Verkauf der Fondsimmobilie. Der Kläger rügte, der Verkauf führe faktisch zur Auflösung der Gesellschaft und sei daher nur mit qualifizierter Mehrheit zulässig; er begehrte die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses. Die Beklagte verteidigte den Beschluss als wirtschaftlich geboten und berief sich auf die vertragliche Ausnahme und die Zulässigkeit einfacher Mehrheitsentscheidungen bei Publikumsgesellschaften. • Anwendbare Normen und Leitgedanken: §709 BGB (Grundsatz der Zustimmung aller Gesellschafter, abdingbar durch Vertrag); Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach objektivem Erklärungsgehalt; Schutz gegen Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft (Kernbereichslehre). • Auslegung des Vertrags: §7 Nr.3 Satz 2 enthält ausdrücklich eine Ausnahme vom 3/4-Mehrheitserfordernis für den Verkauf des in §2 genannten Grundbesitzes. Damit ist der Wortlaut dahin zu verstehen, dass für den hier streitigen Verkauf die einfache Stimmenmehrheit ausreicht. • Systematische und teleologische Erwägungen: Der Vertrag und die Gesamtstruktur zeigen, dass die Gesellschaft ursprünglich auf die einzelne Immobilie ausgerichtet war; die Möglichkeit, später über Verkauf zu entscheiden, war von vornherein denkbar und einkalkuliert. Eine vertragliche Ausnahme sollte der Gesellschaft Handlungsspielraum geben. • Abgrenzung zur Auflösung: Der Verkauf der einzigen Fondsimmobilie kann zwar regelmäßig zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftszwecks führen, ist aber nicht automatisch rechtlich oder tatsächlich gleichbedeutend mit einer Auflösung der Gesellschaft; die tatsächliche Auflösung verlangt zusätzliche Beschlüsse, für die der Vertrag eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. • Kernbereichskontrolle: Die Veräußerung greift nicht in unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte im Sinne der Kernbereichslehre ein; sie stellt keine mit Einstimmigkeit zu sichernde Belastung oder Entziehung fundamentalster Gesellschafterrechte dar. • Billigkeits- und Vertrauensgesichtspunkte: Die in der Einladung erwähnte mögliche Ausschüttung des Überschusses und die Formulierungen führten nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses; es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für arglistige oder unlautere Beeinflussung vor. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung der Beklagten war zulässig und führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, da die Feststellungsklage letztlich unbegründet war. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.3.2011 über den Verkauf der Fondsimmobilie ist mit einfacher Stimmenmehrheit (65,86 % Ja-Stimmen) wirksam. Die vertragliche Regelung ist unter objektiver Auslegung dahin zu verstehen, dass für den in §2 genannten Verkauf keine 3/4-Mehrheit erforderlich ist, und die Mehrheitsklausel ist schutzfähig, weil sie nicht in den unverzichtbaren Kernbereich der Mitgliedschaft eingreift. Mangels nachgewiesener unlauterer Beeinflussung oder schwerwiegender Geschäftsgrundlagenverletzung bestehen keine Gründe zur Feststellung der Nichtigkeit. Damit wird die Klage des Klägers abgewiesen; die Beklagte hat im Ergebnis vor Gericht obsiegt, da die Veräußerung rechtlich wirksam zustande gekommen ist und die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder Nichtigkeit nicht vorliegen.