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Urteil

6 U 104/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, die die Zahlung des gesamten Restreisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn verlangt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam, wenn sie das Zug-um-Zug-Prinzip und schutzwürdige Interessen der Reisenden unangemessen beeinträchtigt. • Ein Vermittler kann als Verwender von AGB im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes angesehen werden, wenn er faktisch die Vertragsabwicklung, Werbung und Zahlungsabwicklung bestimmt. • Bei berechtigtem Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbsverbands sind Abmahnkosten nach § 5 UKlaG, § 12 Abs.1 S.2 UWG zu erstatten. • Bei Pauschalreisen ist die Inhaltskontrolle von Vorzahlungsklauseln nach der Generalklausel des § 307 BGB vorzunehmen; ein Fälligkeitszeitpunkt von rund vier Wochen vor Reisebeginn kann noch zulässig sein, 90 Tage jedoch regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vorzeitiger Restzahlungsklausel (90 Tage) in ARB von Pauschalreisen • Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, die die Zahlung des gesamten Restreisepreises bereits 90 Tage vor Reisebeginn verlangt, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam, wenn sie das Zug-um-Zug-Prinzip und schutzwürdige Interessen der Reisenden unangemessen beeinträchtigt. • Ein Vermittler kann als Verwender von AGB im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes angesehen werden, wenn er faktisch die Vertragsabwicklung, Werbung und Zahlungsabwicklung bestimmt. • Bei berechtigtem Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbsverbands sind Abmahnkosten nach § 5 UKlaG, § 12 Abs.1 S.2 UWG zu erstatten. • Bei Pauschalreisen ist die Inhaltskontrolle von Vorzahlungsklauseln nach der Generalklausel des § 307 BGB vorzunehmen; ein Fälligkeitszeitpunkt von rund vier Wochen vor Reisebeginn kann noch zulässig sein, 90 Tage jedoch regelmäßig nicht. Die Beklagte vermittelte im Namen der Y. Ltd. Flusskreuzfahrten und verwendete hierfür Allgemeine Reisebedingungen (ARB 2012). In Ziffer 2.2 der ARB wurde geregelt, dass nach Anzahlung von 20 % der Restreisepreis von 80 % bereits 90 Tage vor Reisebeginn fällig sei; bei kurzfristigen Buchungen 30 Tage. Der klagende Wettbewerbsverband hielt diese Regelung für eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern und mahnte die Beklagte ab. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte berief gegen diese Entscheidung und verteidigte ihre Klausel mit Verweis auf organisatorische Besonderheiten der Flusskreuzfahrten und Frühbucherrabatte. Der Kläger begehrte Unterlassung der Klausel sowie Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 219,35 EUR. • Aktive Legitimation: Der Wettbewerbsverband ist nach § 3 Abs.1 Nr.2 UKlaG berechtigt, die Beklagte als Verwenderin der ARB auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, weil die Beklagte faktisch die Vertragsdarstellung, die Buchungsabwicklung und die Zahlungsannahme steuert. • Kontrolle der Klausel: Die Fälligkeitsregelung zur Zahlung des Restreisepreises 90 Tage vor Reisebeginn verstößt gegen § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.1 BGB, da sie den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Zug-um-Zug-Prinzips (§ 320 BGB) unterläuft und den Kunden unangemessen benachteiligt. • Interessenabwägung: Eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass die Beklagte kein konkret dargelegtes, überwiegendes Bedürfnis an der Vollzahlung so früh vor Reisebeginn bewiesen hat; erhebliches Indiz sind die niedrigen Stornopauschalen (ab 20 %) und die Möglichkeit der Reiseabsage bis 100 Tage vor Reisebeginn. • Konsequenzen für den Kunden: Die vollständige Vorauszahlung 90 Tage vor Reiseantritt entzieht dem Reisenden das Druck- und Sicherungsmittel des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB, führt zu Liquiditäts- und Zinsnachteilen und ist bei hochpreisigen Reisen nicht unerheblich. • Keine Rechtfertigung durch Besonderheiten: Die von der Beklagten geltend gemachten Besonderheiten der Flusskreuzfahrten (z. B. Visabeschaffung, frühzeitige Erstellung von Unterlagen) rechtfertigen die frühe Fälligkeit nicht ausreichend, zumal viele Leistungen europaweit erbracht werden und die Beklagte keine konkreten Vorleistungen für den fraglichen Zeitraum nachgewiesen hat. • Frühbucherrabatt und Kabinenwahl: Ein gewährter Frühbucherrabatt oder die Möglichkeit der früheren Kabinenwahl rechtfertigen ebenfalls nicht die durch die Klausel bewirkte erhebliche Vorleistungspflicht des Reisenden. • Erstattungsanspruch: Die Abmahnung war berechtigt; daher besteht ein Erstattungsanspruch der Abmahnkosten nach § 5 UKlaG, § 12 Abs.1 S.2 UWG sowie Verzugszinsen nach §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die beanstandete Klausel in Ziffer 2.2 Satz 1 der ARB 2012 ist unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligt und gegen § 307 BGB verstößt. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG; die Abmahnung war berechtigt, sodass die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten verpflichtet ist. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen. Begründet wurde die Entscheidung mit dem fehlenden, nachgewiesenen Interesse der Beklagten an der vollständigen Vorleistung so früh vor Reisebeginn sowie mit dem Schutzbedürfnis der Reisenden gemäß § 320 BGB und der Generalklausel des § 307 BGB.