Beschluss
17 W 150/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten für pauschal abgerechnete Internet- und Datenbankrecherchen sind nicht ohne nähere Aufschlüsselung erstattungsfähig.
• Allgemeiner Prozessaufwand gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten; Internetrecherchen kann eine Versicherung grundsätzlich durch eigenes Personal erledigen.
• Ausnahme: Erstattungsfähigkeit besteht nur, wenn Eigenleistungen unzumutbar sind oder spezialisiertes Fachwissen fehlt; das war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Nicht erstattungsfähige Ermittlungs- und Internetrecherchekosten bei fingiertem Unfallverdacht • Kosten für pauschal abgerechnete Internet- und Datenbankrecherchen sind nicht ohne nähere Aufschlüsselung erstattungsfähig. • Allgemeiner Prozessaufwand gehört nicht zu den erstattungsfähigen Kosten; Internetrecherchen kann eine Versicherung grundsätzlich durch eigenes Personal erledigen. • Ausnahme: Erstattungsfähigkeit besteht nur, wenn Eigenleistungen unzumutbar sind oder spezialisiertes Fachwissen fehlt; das war hier nicht gegeben. Der Kläger machte gegen die Beklagte Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Beklagte vermutete ein fingiertes Unfallgeschehen und beauftragte neben einem Privatgutachter die Firma B International mit Internet- und Datenbankrecherchen zu Adressen und wirtschaftlichen Verhältnissen mehrerer Beteiligter. Die Firma B erstellte eine Pauschalrechnung über 273,70 €, die die Beklagte zur Erstattung anmeldete. Die Rechtspflegerin lehnte Erstattungsfähigkeit ab mit der Begründung, die Ermittlungen seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Pauschalabrechnung schließt prüfbare Darlegung von Zeitaufwand und Notwendigkeit aus, § 91 Abs. 1 ZPO; damit kann nicht festgestellt werden, ob die Kosten in Höhe und Grund erstattungsfähig sind. • Allgemeiner Prozessaufwand ist nicht erstattungsfähig; auch die Einschaltung Dritter ersetzt regelmäßig nicht die eigene Tätigkeit der Partei oder Versicherung. • Technische Entwicklung verändert die Bewertung: Internet- und Datenbankrecherchen fallen typischerweise in den Aufgabenbereich der Versicherung oder ihrer Mitarbeiter und sind deshalb allgemeiner Prozessaufwand. • Erstattungsfähig wären externe Ermittlungen nur, wenn Eigenleistungen unzumutbar wären oder spezielles Fachwissen der Dritten erforderlich wäre; ein solcher Ausnahmefall wurde nicht dargelegt. • Vorliegend waren die angeforderten Recherchen über Voranschriften und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten nicht so besonders oder unzumutbar, dass deren Fremdvergabe erstattungsfähig wäre. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die geltend gemachten 273,70 € für pauschal abgerechnete Internet- und Datenbankrecherchen sind nicht erstattungsfähig, weil sie allgemeinen Prozessaufwand darstellen und die Beklagte die erforderliche Spezifizierung und Darlegung besonderer Umstände nicht erbracht hat. Nur bei Unzumutbarkeit eigener Tätigkeit oder fehlendem Fachwissen käme Erstattung in Betracht, was hier nicht vorlag. Die Entscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.