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Beschluss

17 W 155/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kurze, rein interne Prüfung und Beratung durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten über das weitere Vorgehen im Nichtzulassungsverfahren begründet grundsätzlich keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG. • Ob eine nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Kanzlei für Tätigkeiten im Nichtzulassungsverfahren Gebühren nach Nr. 3403 VV RVG erhält, ist eine Einzelfallfrage; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit über eine bloße Abklärung des weiteren prozessualen Vorgehens hinausgeht oder nach außen wirkende, eigenständige Tätigkeiten entfaltet. • Fehlt eine hinreichende Darlegung des Inhalts und Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit oder eine klare Mandatsbegründung für die höhere Instanz, ist eine Erstattungsfähigkeit zu verneinen.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für kurze interne Prüfung im Nichtzulassungsverfahren • Eine kurze, rein interne Prüfung und Beratung durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten über das weitere Vorgehen im Nichtzulassungsverfahren begründet grundsätzlich keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG. • Ob eine nicht beim Bundesgerichtshof zugelassene Kanzlei für Tätigkeiten im Nichtzulassungsverfahren Gebühren nach Nr. 3403 VV RVG erhält, ist eine Einzelfallfrage; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit über eine bloße Abklärung des weiteren prozessualen Vorgehens hinausgeht oder nach außen wirkende, eigenständige Tätigkeiten entfaltet. • Fehlt eine hinreichende Darlegung des Inhalts und Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit oder eine klare Mandatsbegründung für die höhere Instanz, ist eine Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Die Klägerin begehrt Festsetzung einer 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG sowie einer Auslagenpauschale für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. Ausgangspunkt war die Zurückweisung der Berufung der Beklagten und deren anschließende Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, die zurückgewiesen wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und der Klägerin unaufgefordert per Schreiben geraten, vor Bestellung eines beim BGH zugelassenen Anwalts abzuwarten; es folgte ein kurzer Rückruf des Mandanten. Der Rechtspfleger des Landgerichts lehnte die Festsetzung der Gebühren ab; die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob die vorgenommenen anwaltlichen Tätigkeiten eine eigenständige erstattungsfähige Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG begründen. • Statthaft und zulässig war die sofortige Beschwerde, in der Sache siegte jedoch die Auffassung des Rechtspflegers. • Rechtliche Ausgangslage: Nach eingehender Rechtsprechung kann ein nicht beim BGH zugelassener Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen für Einzeltätigkeiten eine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG verlangen; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit über eine bloße interne Prüfung hinausgeht und nach außen wirkende, eigenständige Tätigkeiten entfaltet. • Abgrenzung zur Gebührenpflicht: Tätigkeiten, die lediglich der internen Klärung des weiteren Verfahrens dienen oder als Annex der bisherigen Instanz verstanden werden, sind dem vorhergehenden Rechtszug zuzurechnen und lösen keine neue Gebühr aus; dies gilt insbesondere für kurze Durchsicht der Beschwerdebegründung, zusammenfassende Prozessberichte oder kurze telefonische Rücksprachen. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin legte keine detaillierte Darstellung des Umfangs und Inhalts der anwaltlichen Tätigkeit vor; vorliegenden Angaben zufolge beschränkte sich die Tätigkeit auf eine kursorische Prüfung und eine kurze Bestätigung per Rückruf, also keine "parteiinterne Außenwirkung" oder umfangreiche Korrespondenz. • Mandatsfrage: Sorgfältige Mandatierung für Tätigkeiten an der Nahtstelle zweier Instanzen ist erforderlich; eine bloße Vertretung in der unteren Instanz begründet nicht automatisch ein Mandat für das Beschwerdeverfahren, sodass eine Kostenvergütung nicht bereits daraus folgt. • Rechtswegerschließung: Trotz abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung (z. B. OLG München) lässt der Senat die Revision zu, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat; das ändert jedoch nichts am Ergebnis im vorliegenden Fall. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Festsetzung der geltend gemachten 0,8 Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale wird abgelehnt. Die Klägerin hat keine erstattungsfähigen Gebühren für Tätigkeiten im Nichtzulassungsverfahren erbracht, weil die Anwaltstätigkeit auf eine kursorische Prüfung und eine kurze interne Beratung beschränkt blieb und damit dem Berufungsrechtszug zuzurechnen ist. Es fehlte an einer hinreichenden Darlegung des konkreten Tätigkeitsumfangs sowie an einer Mandatierung für die höhere Instanz, die eine gesonderte Gebühr hätte begründen können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Klägerin auferlegt, Wert des Beschwerdeverfahrens 1.164,80 Euro.