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Beschluss

2 Ws 678/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wahlverteidiger kann sich nicht durch Übernahme des Mandats und Herbeiführung der Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers in die Position bringen, später als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. • Ein erklärter Verzicht des neuen Verteidigers auf Gebühren des bisherigen Pflichtverteidigers ändert nichts an der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung. • Die Entscheidung der Strafkammervorsitzenden, einen zweiten Pflichtverteidiger nicht zu bestellen, ist nur bei Vorliegen eines unabwendbaren Bedarfs wegen Schwierigkeit oder Umfang des Verfahrens zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Wahlverteidigerin als Pflichtverteidigerin wegen vorheriger Entpflichtung unzulässig • Ein Wahlverteidiger kann sich nicht durch Übernahme des Mandats und Herbeiführung der Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers in die Position bringen, später als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. • Ein erklärter Verzicht des neuen Verteidigers auf Gebühren des bisherigen Pflichtverteidigers ändert nichts an der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung. • Die Entscheidung der Strafkammervorsitzenden, einen zweiten Pflichtverteidiger nicht zu bestellen, ist nur bei Vorliegen eines unabwendbaren Bedarfs wegen Schwierigkeit oder Umfang des Verfahrens zu beanstanden. Der Angeklagte sitzt in Untersuchungshaft und ist wegen zahlreicher Straftaten angeklagt. Ursprünglich war Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger bestellt; dieser wurde nach Übernahme des Mandats durch Rechtsanwältin S. entpflichtet. Rechtsanwältin S. führte das Mandat zunächst als Wahlverteidigerin und erklärte, zu einem späteren Zeitpunkt keine Mehrkosten zu verursachen. Monate später beantragte S. ihre Bestellung als Pflichtverteidigerin; zudem wurde beantragt, Rechtsanwältin L. als weitere Pflichtverteidigerin beizuordnen. Die Vorsitzende der Strafkammer nahm die Bestellung von L. zur Verfahrenssicherung vor, lehnte jedoch die Beiordnung von S. als Pflichtverteidigerin ab. Dagegen erhob der Angeklagte Beschwerde, die das Oberlandesgericht zu prüfen hatte. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; der Verteidiger hat das Rechtsmittel im Namen des Angeklagten eingelegt (§ 297, § 304 StPO). • Ein Wahlverteidiger, der durch Übernahme des Wahlmandats die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers herbeiführt, kann sich nicht im Nachhinein als Pflichtverteidiger beiordnen lassen; dies würde Umgehungen der Beschränkungen des Pflichtverteidigerwechsels ermöglichen (§ 143 StPO, rechtspraktische Grundsätze). • Die Vorsitzende durfte auf die frühere Erklärung der Wahlverteidigerin vertrauen, das Mandat als Wahlverteidigerin fortzusetzen; es sind keine nachvollziehbaren Gründe für den späteren Beiordnungsantrag erkennbar, insbesondere keine geänderten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten. • Ein erklärter Gebührenverzicht der neuen Verteidigerin ist unwirksam für die Frage der Auswechslung des Pflichtverteidigers; ein solcher Verzicht würde einen unzulässigen Konkurrenzkampf um Pflichtverteidigermandate eröffnen. • Die Bestellung einer weiteren Pflichtverteidigerin ist nach § 140 Abs. 2 StPO nur bei außergewöhnlicher Schwierigkeit oder außergewöhnlichem Umfang des Verfahrens geboten; hier lagen solche Voraussetzungen nicht vor und das Verfahren war nicht derart unüberschaubar, dass zwei Pflichtverteidiger unabdingbar gewesen wären. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Nichtbeiordnung von Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidigerin ist unbegründet und wurde verworfen. Die Vorsitzende der Strafkammer hat die beiordnungsrechtlichen Grenzen nicht überschritten; die frühere Übernahme des Mandats durch S. und die dadurch bewirkte Entpflichtung des vorherigen Pflichtverteidigers schließen eine spätere Beiordnung von S. aus. Ein möglicher Gebührenverzicht ändert daran nichts. Zudem bestand kein unabwendbarer Bedarf für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen.