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Beschluss

2 Wx 184/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vertretungsbefugnis eines englischen Directors ist im deutschen Grundbuchverfahren nach deutschem Recht (lex fori) nachzuweisen; Einsicht in das Companies House-Register allein reicht dafür regelmäßig nicht aus. • Eine notarielle Bescheinigung, die lediglich auf Einsicht in das beim Companies House geführte Register gestützt ist, genügt nicht, um die Vertretungsbefugnis eines Directors nachzuweisen. • Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis ist das Grundbuchamt berechtigt, ein Eintragungshindernis nach § 18 GBO zu rügen und die Vorlage weitergehender, gegebenenfalls apostillierter Nachweise zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Nachweis der Vertretungsbefugnis englischer Directors im Grundbuchverfahren • Die Vertretungsbefugnis eines englischen Directors ist im deutschen Grundbuchverfahren nach deutschem Recht (lex fori) nachzuweisen; Einsicht in das Companies House-Register allein reicht dafür regelmäßig nicht aus. • Eine notarielle Bescheinigung, die lediglich auf Einsicht in das beim Companies House geführte Register gestützt ist, genügt nicht, um die Vertretungsbefugnis eines Directors nachzuweisen. • Bei Zweifeln an der Vertretungsbefugnis ist das Grundbuchamt berechtigt, ein Eintragungshindernis nach § 18 GBO zu rügen und die Vorlage weitergehender, gegebenenfalls apostillierter Nachweise zu verlangen. Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen; zu 2) besteht eine eingetragene Gesamtgrundschuld. Die Eigentümerin verkaufte das Grundstück; der beurkundende Notar beantragte die Pfandfreigabe. Als Löschungsbewilligung legten die Beteiligten u. a. ein notariell beglaubigtes Schreiben der Frau X und eine Vollmacht vom 23.07.2008 vor, unterschrieben von zwei als directors bezeichneten Herren (I und P2), sowie eine Bescheinigung des englischen Notars D über Einsicht in das englische Gesellschaftsregister. Das Grundbuchamt forderte Nachweise, dass I und P2 zur Vertretung der Gläubigerin berechtigt waren, und wies mit Beschluss auf ein Eintragungshindernis nach § 18 GBO hin. Die Beteiligten beschwerten sich; das Amtsgericht hielt die Bescheinigung des Notars D für unzureichend. Das OLG prüft die Beschwerde gegen diesen Beschluss. • Statthaftigkeit der Beschwerde: Als unmittelbar betroffene Grundschuldgläubigerin war die Beteiligte zu 2) beschwerdeberechtigt nach § 13 Abs.1 S.2 GBO und § 71 Abs.1 GBO. • Formelle Unzulänglichkeit: Die zunächst eingelegte Beschwerde gegen ein formloses Schreiben war unzulässig, wurde aber durch Auslegung des Schriftsatzes vom 4.7.2012 als Beschwerde gegen den Beschluss des 2.7.2012 gewertet. • Anwendbares Recht: Für die Nachweispflichten im Eintragungsverfahren gilt deutsches Recht (lex fori), insbesondere die Regeln zur Vertretung in §§ 13d ff. HGB. Bei englischen private companies ist die Vertretungsbefugnis des director gemäß § 13g HGB in Verbindung mit § 8 Abs.1 Nr.2 GmbHG nachzuweisen. • Beweisanforderung: Das Companies House-Register hat nicht die gleiche Publizitätswirkung wie das deutsche Handelsregister; deshalb reicht die bloße Einsichtnahme und eine hierauf gestützte notarielle Bescheinigung nicht als Nachweis der Vertretungsbefugnis. • Erforderliche Unterlagen: Zur Klärung der Vertretungsbefugnis sind regelmäßig Einsichtnahmen in die articles of association und das minute book oder eine entsprechend aussagekräftige, apostillierte Bescheinigung des secretary/Companies House erforderlich. • Wortlautauslegung der Bescheinigung: Die Erklärung des Notars D benennt ausdrücklich nur die Einsicht in das Companies House-Register; es ist daher nicht nachgewiesen, dass weitere Gesellschaftsunterlagen geprüft wurden oder aus der Satzung die Bestellung der Directors hervorging. • Keine Grundlage für abweichende Bewertung: Hinweise auf Vertrauen in ausländische Notare oder abweichende Entscheidungen anderer Instanzen ändern nichts am mangelnden Beweiswert dieser konkreten Erklärung. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Es erfolgte keine Kostenentscheidung gegenüber einem Verfahrensgegner; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde versagt, da die Rechtsfragen geklärt sind und es sich um die Auslegung einer konkreten Urkunde handelt. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 02.07.2012 wird zurückgewiesen. Der vorgelegte Nachweis der Vertretungsbefugnis (Bescheinigung des Notars D) genügt nicht, weil er nur auf Einsicht in das beim Companies House geführte Register abstellt und damit nicht die erforderliche Publizität oder Einsicht in Satzung und Gesellschafterbeschlüsse belegt. Das Grundbuchamt durfte daher gemäß § 18 GBO ein Eintragungshindernis rügen und weitergehende, gegebenenfalls apostillierte Nachweise verlangen. Die Entscheidung klärt, dass bei englischen Gesellschaften regelmäßig Einsicht in articles of association/minute book oder gleichwertige, beglaubigte Zertifikate vorzulegen sind; daraus folgt die Abweisung der Beschwerde.