OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 W 170/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 8 Normen

Leitsätze
• Ist in einem Mahnverfahren nach Widerspruch die Sache ohne Vorschusszahlung an das sachlich zuständige Gericht abgegeben worden, kann dieses spätere Tätigwerden nicht von der nachträglichen Einzahlung weiteren Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. • Die Abgabe durch das Mahngericht ist der Verweisung gleichzustellen; beide Verfahren bilden kostenrechtlich eine Einheit (§ 4 Abs. 1 GKG), so dass das weiter tätig werdende Gericht an die Ausübung des Ermessens des abgebenden Gerichts gebunden ist. • Ausnahme: Wenn die Abgabe durch ein Gericht erfolgte, dessen Tätigwerden kraft Gesetzes nicht von Vorschusszahlungen abhängig gemacht werden darf und an ein Gericht mit abweichender gesetzlicher Regelung verwiesen wurde, kann das empfangende Gericht erneut Vorschuss verlangen.
Entscheidungsgründe
Abgabe aus Mahnverfahren ohne Vorschusszahlung bindet das weiter zuständige Gericht • Ist in einem Mahnverfahren nach Widerspruch die Sache ohne Vorschusszahlung an das sachlich zuständige Gericht abgegeben worden, kann dieses spätere Tätigwerden nicht von der nachträglichen Einzahlung weiteren Gerichtskostenvorschusses abhängig machen. • Die Abgabe durch das Mahngericht ist der Verweisung gleichzustellen; beide Verfahren bilden kostenrechtlich eine Einheit (§ 4 Abs. 1 GKG), so dass das weiter tätig werdende Gericht an die Ausübung des Ermessens des abgebenden Gerichts gebunden ist. • Ausnahme: Wenn die Abgabe durch ein Gericht erfolgte, dessen Tätigwerden kraft Gesetzes nicht von Vorschusszahlungen abhängig gemacht werden darf und an ein Gericht mit abweichender gesetzlicher Regelung verwiesen wurde, kann das empfangende Gericht erneut Vorschuss verlangen. Der Kläger beantragte zunächst einen Mahnbescheid; der Antragsgegner legte Widerspruch ein. Das Mahngericht gab die Sache nach Antrag des Klägers ohne Vorauszahlung weiteren Gerichtskosten an das Landgericht Aachen ab. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts verlangte vor Zustellung der Anspruchsbegründung jedoch weitere Gerichtskostenvorschüsse in Höhe von 547,50 €. Der Kläger leistete die Anspruchsbegründung, verweigerte aber die Zahlung und berief sich auf § 147 ZPO, den Justizgewährungsanspruch und § 271 Abs. 1 ZPO. Das Landgericht setzte den Streitwert fest und hielt an der Vorauszahlungspflicht fest; der Kläger wandte sich mit Beschwerde nach § 67 GKG. Das Landgericht legte die Sache dem Senat vor, der über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde zu entscheiden hatte. • Rechtsgrundlagen: § 12 GKG (Abs. 1, Abs. 3 Satz 3), § 4 Abs. 1 GKG, §§ 696, 700 ZPO (Abgabe aus Mahnverfahren), § 271 ZPO, §§ 66, 67 GKG. • Auslegung § 12 GKG: § 12 Abs. 1 GKG sieht grundsätzlich Zustellung erst nach Zahlung der Gerichtsgebühr vor; § 12 Abs. 3 Satz 3 GKG erlaubt dem Mahngericht, im Fall eines Widerspruchs von der Vorschusspflicht abzusehen und die Sache ohne Zahlung abzugeben. • Bindungswirkung der Abgabe: Wird die Sache vom Mahngericht ohne Vorschuss abgegeben, hat das Mahngericht sein Ermessen ausgeübt; das empfangende Gericht ist nach dem Grundsatz, dass durch Verweisung/Abgabe keine schlechtere oder bessere Stellung der Partei eintreten soll, an diese Entscheidung gebunden, weil beide Verfahren kostenrechtlich Einheit bilden (§ 4 Abs. 1 GKG). • Ausnahmen: Eine abweichende Behandlung ist nur dann möglich, wenn die Abgabe von einem Gericht erfolgte, dessen Tätigwerden kraft Gesetzes nicht von Vorschusszahlungen abhängt, und an ein Gericht mit anderer gesetzlicher Regelung verwiesen wurde (z. B. Verweisung durch Arbeitsgericht an ordentliche Gerichtsbarkeit). • Folge für den vorliegenden Fall: Das Landgericht durfte die Zustellung der Anspruchsbegründung nicht von einer erneuten Vorschusszahlung abhängig machen, weil das Mahngericht zuvor ohne Vorschuss abgegeben hatte und damit sein Ermessen ausgeübt hatte. Die Beschwerde des Klägers war begründet. Der Beschluss des Landgerichts Aachen, die Zustellung der Anspruchsbegründung von der Einzahlung weiterer Gerichtskosten in Höhe von 547,50 € abhängig zu machen, wurde aufgehoben. Das Verfahren ist gebührenfrei gestellt; Kosten werden nicht erstattet. Das Landgericht ist an die Entscheidung des Mahngerichts gebunden, die Abgabe ohne Vorschuss zu veranlassen, sodass es sein weiteres Tätigwerden nicht an eine nachträgliche Zahlung knüpfen durfte.