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Urteil

6 U 126/11

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Diensterfindung wird erst durch die schriftliche Inanspruchnahme nach § 6 ArbnErfG Teil des Vermögens des Arbeitgebers und fällt dann in die Insolvenzmasse. • Die bloße Tatsache, dass ein Arbeitnehmer die Erfinderstellung innehat und dem Arbeitgeber Informationen vorlagen, begründet noch kein vermögenswertes Anwartschaftsrecht des Arbeitgebers. • Eine Vereinbarung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft über die Nutzung von Schutzrechten kann keine Inanspruchnahme i.S. des Arbeitnehmererfinderrechts ersetzen. • Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Bereicherungsrecht setzen voraus, dass das Vermögen der Schuldnerin durch übertragbare vermögenswerte Rechte vermindert worden ist; dies liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtbarkeit von Patentübertragungen ohne Inanspruchnahme der Diensterfindung • Eine Diensterfindung wird erst durch die schriftliche Inanspruchnahme nach § 6 ArbnErfG Teil des Vermögens des Arbeitgebers und fällt dann in die Insolvenzmasse. • Die bloße Tatsache, dass ein Arbeitnehmer die Erfinderstellung innehat und dem Arbeitgeber Informationen vorlagen, begründet noch kein vermögenswertes Anwartschaftsrecht des Arbeitgebers. • Eine Vereinbarung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft über die Nutzung von Schutzrechten kann keine Inanspruchnahme i.S. des Arbeitnehmererfinderrechts ersetzen. • Ansprüche aus Insolvenzanfechtung und Bereicherungsrecht setzen voraus, dass das Vermögen der Schuldnerin durch übertragbare vermögenswerte Rechte vermindert worden ist; dies liegt hier nicht vor. Der Insolvenzverwalter der X. Maschinenbau GmbH (Schuldnerin) begehrt die Rückübertragung zweier österreichischer Patente und zweier europäischer Patentanmeldungen von der alleinigen Gesellschafterin (Beklagte). Grundlage sind Erfindungen eines unstreitigen Arbeitnehmers der Schuldnerin, Herrn W., die die Beklagte zum Patent anmeldete und in deren Namen eingetragen wurden. Zwischen Muttergesellschaft (Beklagte) und Tochter (Schuldnerin) bestand eine „Vereinbarung PATENTE“, nach der Patente der Muttergesellschaft zuzurechnen und deren Anmeldung auf deren Namen zu erfolgen hätten. Der Kläger rügt, die Beklagte habe die Schutzrechte unentgeltlich erlangt und dadurch die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt; er macht Insolvenzanfechtung sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, welche das Oberlandesgericht zurückwies. • Zuständigkeit: Die deutsche Rechtsprechung und Art.3 Abs.1 EuInsVO begründen die Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte auch gegen Anfechtungsgegner mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten; das Landgericht Mannheim war zuständig. • Anwendbares Recht: Die Frage der Rückgewähr richtet sich nach deutschem Insolvenzrecht und den Regelungen zum Arbeitnehmererfinderrecht (ArbnErfG). • Tatbestand der Anfechtung: Ein Rückgewähranspruch nach § 143 InsO erfordert, dass vermögenswerte Rechte der Schuldnerin durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen ausgeschieden sind. • Inanspruchnahme als Voraussetzung: Diensterfindungen werden erst durch die schriftliche Inanspruchnahme nach § 6 ArbnErfG Bestandteil des Arbeitgebervermögens; dieses Recht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar. • Keine Übertragung durch Vereinbarung: Die vorgelegte „Vereinbarung PATENTE“ stellt keine Inanspruchnahme dar und konnte die Schuldnerin nicht wirksam befähigen, die Rechte an die Beklagte zu übertragen. • Fehlende Vermögensminderung: Mangels Inanspruchnahme hat die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt ein vermögenswertes Recht an den Diensterfindungen erlangt; daher fehlt es an einer durchsetzbaren Anfechtungstat. • Bereicherungsrechtlich nichts zu holen: Leistungskondiktion scheidet aus, weil keine Leistung der Schuldnerin an die Beklagte vorliegt; Eingriffskondiktion scheitert, weil keine vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition der Schuldnerin bestanden hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Rückübertragung der Patente und Patentanmeldungen war unbegründet. Die Gerichte haben festgestellt, dass die Diensterfindungen von Herrn W. nicht durch schriftliche Inanspruchnahme nach § 6 ArbnErfG Teil des Vermögens der Schuldnerin geworden sind und daher nicht in die Insolvenzmasse fielen. Ohne ein vermögenswertes Recht der Schuldnerin konnten weder insolvenzanfechtungsrechtliche noch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte begründet werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend entschieden; eine Revision wurde nicht zugelassen.