Beschluss
19 U 88/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch des Erwerbers auf Auszahlung von Barkautionen nach § 566a BGB setzt voraus, dass der Veräußerer wirtschaftlich über die Kautionen verfügen kann.
• Fehlt dem Veräußerer ein entsprechender Vermögenswert, weil der Voreigentümer die Kautionen behalten hat, besteht kein unmittelbarer Auszahlungsanspruch gegen den Veräußerer.
• Eine allgemeine Kaufvertragsklausel, wonach bestehende Mietverhältnisse übernommen werden, begründet nicht ohne Weiteres eine umfassende Haftung des Veräußerers für vorveräußerte Kautionsansprüche.
• Besteht eine vertragliche Regelungslücke, kann sich ein unmittelbarer Auszahlungsanspruch gegen den Voreigentümer ergeben, wenn dieser entsprechende Verpflichtungen übernommen hat.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbarer Auszahlungsanspruch gegen Veräußerer bei nicht weitergegebenen Barkautionen • Ein Anspruch des Erwerbers auf Auszahlung von Barkautionen nach § 566a BGB setzt voraus, dass der Veräußerer wirtschaftlich über die Kautionen verfügen kann. • Fehlt dem Veräußerer ein entsprechender Vermögenswert, weil der Voreigentümer die Kautionen behalten hat, besteht kein unmittelbarer Auszahlungsanspruch gegen den Veräußerer. • Eine allgemeine Kaufvertragsklausel, wonach bestehende Mietverhältnisse übernommen werden, begründet nicht ohne Weiteres eine umfassende Haftung des Veräußerers für vorveräußerte Kautionsansprüche. • Besteht eine vertragliche Regelungslücke, kann sich ein unmittelbarer Auszahlungsanspruch gegen den Voreigentümer ergeben, wenn dieser entsprechende Verpflichtungen übernommen hat. Die Klägerin erwarb ein Grundstück und machte gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Auszahlung der in zehn Mietverhältnissen vereinbarten Barkautionen in Höhe von insgesamt 8.442,00 Euro geltend. Die Mietverträge und Kautionsbelege waren dem Erwerbsvorgang beigelegt; teils waren die Mietverträge vom Vater des Beklagten geschlossen, der sich gemäß notarieller Schenkung mit Nießbrauch als Vermieter erhalten hatte. Die Klägerin behauptet, die Kautionen seien an den Vater gezahlt worden; sie habe teilweise Kautionen selbst an Mieter erstattet und verlangt daher Erstattung bzw. Auszahlung vom Beklagten. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht prüft in der Berufungsinstanz, ob die Berufung aussichtslos ist und ob Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 566a BGB, aus dem Kaufvertrag (§ 4 Nr.4) oder aus Abtretung bzw. Schadensersatz bestehen. • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet; die angefochtene Entscheidung zeigt keine Rechtsverletzung und es sind keine neuen tatrichterlichen Grundlagen ersichtlich. • Zu § 566a BGB: Ein Auszahlungsanspruch des Erwerbers kann grundsätzlich auch bei Barkautionen bestehen, richtet sich aber auf Herausgabe dessen, was der Veräußerer in seinem Vermögen hat. Fehlt dieses Vermögen, weil der Voreigentümer die Kautionen behalten hat, scheitert ein unmittelbarer Anspruch gegen den Veräußerer. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt oder bewiesen, dass der Vater die Kautionsbeträge an den Beklagten weitergegeben oder dieser wirtschaftlich darüber verfügt hat; entgegenstehende Behauptungen des Beklagten sind nicht widerlegt worden. • Die Kaufvertragsklausel, dass bestehende Mietverhältnisse übernommen werden, ist eher deklaratorisch und begründet keine umfassende Haftung des Veräußerers für bereits begründete Kautionsansprüche ohne weitergehende Abreden. • Wegen des im Schenkungsvertrag eingeräumten Nießbrauchs verbleiben Vermieterstellung und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Kautionen beim Vater; daher war das Vertrauen der Klägerin in eine unmittelbare Übergangswirkung nicht schutzwürdig. • Die Vertragslücke hinsichtlich der Kautionsregelung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte selbst haftet; vielmehr ergibt sich, dass die Parteien eine unmittelbare Durchsetzbarkeit der Auszahlungsansprüche gegen den Vater beabsichtigten. • Abtretungs- und Schadensersatzansprüche kommen nicht durch: Eine Abtretung setzt voraus, dass der Beklagte als Inhaber des Auszahlungsanspruchs fungierte, was nicht der Fall ist; ein Schaden in entsprechender Höhe ist nicht hinreichend dargelegt, solange Ansprüche gegen den Vater bestehen. Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet und das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung der Kautionen gegen den Beklagten gem. § 566a BGB besteht nicht, weil der Beklagte wirtschaftlich nicht über die Kautionsbeträge verfügte; diese verblieben beim Vater als Nießbrauchsberechtigtem. Die vertragliche Klausel im Kaufvertrag begründet keine weitergehende Haftung des Beklagten für vorveräußerte Kautionsansprüche; vielmehr besteht ein vorrangiger Anspruch gegen den Vater, dem entsprechende Auszahlungsverpflichtungen aus dem Schenkungs- und Kaufvertragsgefüge zufallen. Hilfsweise gestellte Abtretungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin bleiben ohne Erfolg, da die Anspruchsinhaberschaft beim Beklagten fehlt und ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht substantiiert dargetan wurde.