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Beschluss

2 UF 85/12

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen die vom Amtsgericht getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs. 2 Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 18.07.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A. die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 26.08.2011 zugestellt worden. 3 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.02.2012 die Ehe geschieden (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dabei u.a. bestimmt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.631,51 EUR, bezogen auf den 31.07.2011, übertragen wird. Des weiteren hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des UniProfiRente-Depots … der Antragstellerin bei der Union Investment Service Bank AG zu Gunsten des UniProfiRente-Depots … des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG ein Anrecht in Höhe von 874,18 EUR, bezogen auf den 31.07.2011, nach Maßgabe des staatlich förderfähigen Altersvorsorgevertrags übertragen. 4 Die Union Investment Service Bank AG hat gegen den ihr am 21.02.2012 zugestellten Beschluss mit Schriftsätzen vom 23.02.2012, eingegangen am 28.02.2012, Beschwerden eingelegt, die zum einen die bei ihr bestehende Altersversorgung des Antragsgegners als auch zum anderen die Altersversorgung der Antragstellerin betreffen. Sie hat gerügt, dass das Amtsgericht bei beiden Versorgungen von einem falschen Ausgleichswert ausgegangen sei. 5 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.04.2012 ist die Beschwerdeschrift den Beteiligten mit dem Hinweis übersandt worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zu entscheiden. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass auf der Grundlage der in erster Instanz erteilten Auskunft des Versorgungsträgers die Beanstandung in der Beschwerdebegründung berechtigt erscheine. Den Beteiligten ist mitgeteilt worden, wie danach die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern wäre. 6 Mit Schriftsatz vom 07.05.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie die Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz vertrete und der Beschwerde nicht entgegentrete. Zugleich hat sie beantragt, der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 7 Der Senat hat mit Beschluss vom 23.05.2012 der Beschwerde des Versorgungsträgers stattgegeben. Gerichtskosten sind gemäß § 20 FamGKG für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden. Mit Verfügung vom 06.09.2012 ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass Verfahrenskostenhilfe für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder dem Rechtsmittel widersetze noch das Verfahren sonst irgendwie fördere, nicht bewilligt werden könne. 8 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ebenso wie in erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müsse. In Ehesachen und Folgesachen bestehe sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Anwaltszwang. Auch in erster Instanz „begleite“ der Verfahrensbevollmächtigte lediglich das Verfahren und setze sich gegen den Versorgungsausgleich nicht zur Wehr. Eine „verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung“ sei dem Gesetz fremd und dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. § 76 FamFG differenziere nicht zwischen Antrags- und Amtsverfahren. Vorliegend sei das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin auch nicht offensichtlich begründet gewesen, was sich daraus ergebe, dass der Senat seine Verfügung vom 12.04.2012 durch Verfügung vom 08.05.2012 ergänzt habe. II. 9 Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für eine Bewilligung nicht vorliegen.Es fehlt im Beschwerdeverfahren an einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Antragstellerin, da diese sich der Beschwerde nicht widersetzt hat und das Beschwerdeverfahren auch sonst in keiner Weise gefördert hat. 10 1. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG finden auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung. Die Vorschrift verweist damit pauschal auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, ohne zwischen Amtsverfahren und Antragsverfahren zu differenzieren. Damit gilt jedoch auch für ein von Amts wegen betriebenes Verfahren, dass die bloße Betroffenheit in eigenen Rechten nicht ausreichend ist, um Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 11 Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei gebietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 63, 380, 394 f). Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295, 302; 81, 347, 357). 12 § 114 ZPO fordert, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Vorschrift setzt damit unausgesprochen voraus, dass die hilfesuchende Partei entweder eigene Rechte verfolgt oder aber eigene Rechte verteidigt. Von dem Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu gewähren ist, geht auch § 119 ZPO für die zweite Instanz aus. Somit kann auch in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur für den Rechtsmittelführer oder den Rechtsmittelgegner bewilligt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1134). Bereits für FGG-Familiensachen nach altem Verfahrensrecht galt, dass im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch ohne Gegnerstellung Prozesskostenhilfe für eine sinnvolle Verfahrensbeteiligung gewährt werden konnte, nicht jedoch für eine bloß verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder der Beschwerde widersetzt noch sonst das Beschwerdeverfahren fördert. Sowohl aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften (§§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, „Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung“) als auch aus Sinn und Zweck der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe als Instrument zur Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie folgt jedoch, dass Verfahrenskostenhilfe für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich weder der Beschwerde widersetzt noch das Verfahren sonst irgendwie fördert, nicht bewilligt werden kann. Durch die Verfahrenskostenhilfe soll ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden, was voraussetzt, dass die hilfesuchende Partei überhaupt Rechtsschutz für sich in Anspruch nimmt. Es entspricht deshalb nicht nur der ständigen Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Karlsruhe, sondern auch der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass in Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung durch einen anderen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1134; OLG Hamm, FamRZ 2009, 1933; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1754; OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1092; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rn. 57; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 76 Rn. 9; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 114 ZPO Rn. 33; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl., 2. Kap. § 114 ZPO Rn. 12; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rn. 220 ). Auch das Bundesverfassungsgericht hat einem zur Äußerung Berechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe versagt, wenn eine Stellungnahme zu den in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen fehlt und eine inhaltliche Auseinandersetzung insoweit nicht erfolgt (BVerfG, NJW 1995, 1415). 13 An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten des FamFG nichts geändert. Dem Gesetzgeber lag es fern, die Voraussetzungen, die an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden, herabzusetzen. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf, der vorsah, die Anforderungen an die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Amtsverfahren herabzusetzen, ist aufgegeben worden. Die bisherige Rechtsprechung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann daher weiterhin Anwendung finden (Johannsen/Henrich, a.a.O., § 76 FamFG Rn. 1). 14 Die Antragstellerin hat hier im Beschwerdeverfahren gerade keine eigenen Rechte verfolgt oder die eigene Rechtsposition verteidigt. Sie ist der Beschwerde ausdrücklich nicht entgegengetreten. Eine nicht hilfsbedürftige Partei, die erkennt oder aufgrund des rechtlichen Hinweises des Senats erkennen kann, dass die Beanstandungen des Versorgungsträgers berechtigt sind, würde in dieser Situation in der Beschwerdeinstanz von der Einschaltung eines Rechtsanwalts absehen. Nach den Erfahrungen des Senats entspricht es gängiger Praxis, dass sich die Beteiligten im Beschwerdeverfahren eines Versorgungsträgers nicht äußern, wenn sie selbst die Beanstandungen der Beschwerde als berechtigt ansehen. 15 2. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass hinsichtlich der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zwischen erster und zweiter Instanz kein Unterschied gemacht werden dürfe, überzeugt nicht. 16 Grundsätzlich ist Verfahrenskostenhilfe für jede Instanz gesondert zu bewilligen, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bereits hieraus folgt, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz nicht unbedingt eine Bewilligung auch für die zweite Instanz nach sich zieht. Zudem bestimmt § 149 FamFG, dass sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverbundverfahren in der Regel auch auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache erstreckt. Die Bewilligung ist damit für dieses Verfahren eindeutig geregelt. § 149 FamFG entspricht § 624 Abs. 2 ZPO a.F. Da der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund im Regelfall von Amts wegen zu regeln ist, können die Beteiligten dieser Folgesache nicht entgehen, weshalb ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist (OLG Hamburg, FamRZ 1981, 581). Bereits insoweit besteht ein Unterschied zwischen erster und zweiter Instanz. Zwar gilt auch in erster Instanz der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, zur Klärung ihrer in der Ehezeit erworbenen Anrechte beizutragen, insbesondere den Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V 10) auszufüllen und etwaige Lücken im Versicherungsverlauf zu klären. Aufgabe der Verfahrensbevollmächtigten ist es unter anderem, die Beteiligten hierbei zu unterstützen und die Erklärungen der Gegenseite zu ihren Anwartschaften sowie die Auskünfte der Versorgungsträger auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf die Plausibilität der Berechnungen zu überprüfen. Kurz gesagt müssen die Beteiligten in erster Instanz im Versorgungsausgleichsverfahren mitwirken und bedürfen hierzu anwaltlicher Hilfe. In zweiter Instanz können sie im Beschwerdeverfahren des Versorgungsträgers mitwirken, müssen es aber nicht. 17 3. Die Antragstellerin hat zuletzt ihren Hilfsantrag, ihr Verfahrenskostenhilfe für die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu gewähren, nicht mehr aufrecht erhalten. Die Frage, ob insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könnte, braucht folglich nicht beantwortet zu werden. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass für eine Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels vor Rechtsmitteleinlegung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, da es sich um eine anwaltliche Tätigkeit zwischen den Instanzen handelt (BGH, MDR 2007, 1088). Was die Prüfung des Rechtsmittels nach Einlegung durch den Versorgungsträger anbelangt, gilt grundsätzlich, dass Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen und einzelne Gebührentatbestände nicht bewilligt werden kann (Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 4). 18 4. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Frage, ob Verfahrenskostenhilfe für eine nur verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung in der Beschwerdeinstanz bewilligt werden kann, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden worden ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist möglich, weil die Entscheidung Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe betrifft (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1720).