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Urteil

20 U 174/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausweis von Kosten in Euro nach § 7 Abs.5 Satz1 AltZertG ist grundsätzlich vorgeschrieben, entfällt aber bei objektiver Unmöglichkeit; bei prozentualer Kostenberechnung sind dann sinnvolle Beispielangaben in Euro erforderlich, soweit Prozentsatz und Bezugsgröße feststehen. • Bei Modellberechnungen nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 AltZertG kann bei vertraglich bestimmter Verzinsung (Garantiezins) dieser anstelle der fiktiven Zinssätze herangezogen werden. • Eine zusätzliche Modellrechnung nach § 154 VVG ist neben der nach AltZertG zulässig; die AltZertG-Rechnung hat Vorrang, verbietet aber nicht ergänzende Angaben.
Entscheidungsgründe
Ausweis von Kosten und Modellberechnungen bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen • Ein Ausweis von Kosten in Euro nach § 7 Abs.5 Satz1 AltZertG ist grundsätzlich vorgeschrieben, entfällt aber bei objektiver Unmöglichkeit; bei prozentualer Kostenberechnung sind dann sinnvolle Beispielangaben in Euro erforderlich, soweit Prozentsatz und Bezugsgröße feststehen. • Bei Modellberechnungen nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 AltZertG kann bei vertraglich bestimmter Verzinsung (Garantiezins) dieser anstelle der fiktiven Zinssätze herangezogen werden. • Eine zusätzliche Modellrechnung nach § 154 VVG ist neben der nach AltZertG zulässig; die AltZertG-Rechnung hat Vorrang, verbietet aber nicht ergänzende Angaben. Der Kläger verlangte von der Beklagten Unterlassung bestimmter Formulierungen in einem Produktinformationsblatt zu einer zertifizierten Altersvorsorgeversicherung. Streitgegenstand war insbesondere die Darstellung der laufenden Kosten: die Beklagte wies Kosten teilweise als Prozentsatz auf gezahlte Eigenbeiträge, Zulagen/Zuzahlungen und als Prozentsatz des Jahresrentenbetrags aus. Weiter strittig war, ob die Beklagte Modellberechnungen nach § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 AltZertG mit dem Garantiezins oder mit fiktiven Zinssätzen vorzunehmen habe und ob zusätzlich eine Modellrechnung nach § 154 VVG zulässig sei. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; beide Parteien legten Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Pflichten zur Angabe von Kosten in Euro, die Zulässigkeit der gewählten Modellrechnung und die Zulässigkeit ergänzender Modellrechnungen nach § 154 VVG. • Auslegung § 7 Abs.5 Satz1 AltZertG ergibt, dass zwar Euro-Angaben grundsätzlich verlangt sind, diese Pflicht aber eingeschränkt wird, wenn ein Ausweis in Euro objektiv nicht möglich ist; bei prozentualer Kostenberechnung genügen beispielhafte Euro-Angaben nur dann nicht, wenn Bezugsgrößen variabel sind. • Konkrete Anwendung: Kosten, die als fester Prozentsatz der eingezahlten Eigenbeiträge (0,0130% der Summe der gezahlten Eigenbeiträge) berechnet werden, sind erläuterungsfähig; hier sind beispielhafte Euro-Beträge erforderlich, weil Prozentsatz und Bezugsgröße feststehen. • Dagegen können Kosten, die prozentual von staatlichen Zulagen oder freiwilligen Zuzahlungen abhängen, sowie Kosten ab Rentenbeginn, die sich am Jahresrentenbetrag orientieren, nicht sinnvoll in Euro beispielhaft dargestellt werden, weil die Bezugsgrößen variabel und nicht vorab berechenbar sind; hier genügt die Angabe der Prozentsätze und Bezugsgrößen. • Zu § 7 Abs.1 Satz2 Nr.2 AltZertG: Ist für den maßgeblichen Zeitraum eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart (Garantiezins 2,25%), darf der Versicherer diese anstelle der fiktiven Zinssätze von 2%,4%,6% verwenden; die Vorschrift zielt auf Informationszwecke für Produktwechsel und schließt Überschussbeteiligungen nicht aus. • Zu § 154 VVG: Die Aufnahme einer zusätzlichen Modellrechnung nach § 154 VVG ist nicht verboten; § 7 Abs.5 Satz2 AltZertG räumt der AltZertG-Modellrechnung Vorrang ein, verhindert aber nicht ergänzende Angaben, solange keine irreführenden Angaben erfolgen. Die Berufung des Klägers bleibt überwiegend erfolglos; die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als der Kläger die Unterlassung der prozentualen Darstellung der Kosten in Bezug auf Zulagen/Zuzahlungen und der ab Rentenbeginn in Relation zum Jahresbeitrag begehrte; diese prozentualen Angaben sind bei variabler Bezugsgröße ausreichend. Dagegen war die Beklagte verpflichtet, die auf festen Prozentsätzen der Eigenbeiträge beruhenden Kosten durch exemplarische Euro-Beträge zu erläutern; hier hat die bloße Prozentangabe die Informationspflicht nicht erfüllt. Die Beklagte durfte die Modellberechnung statt mit fiktiven Zinssätzen mit dem vertraglich vereinbarten Garantiezins vornehmen und zusätzlich eine Modellrechnung nach § 154 VVG einfügen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen.