Beschluss
2 Wx 214/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren muss förmlich als Beschluss ergehen und die Beteiligten sowie eine Begründung enthalten.
• Das Grundbuchamt kann die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers im Rahmen freier Beweiswürdigung prüfen; der Nachweis einer Befreiung von §181 BGB bedarf nicht der Form des §29 GBO.
• Das Testamentsvollstreckerzeugnis nach §2368 BGB enthält regelmäßig keine ausdrückliche Befreiung von §181 BGB; bei privatschriftlichem Testament genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift mit Eröffnungsvermerk zum Nachweis.
Entscheidungsgründe
Form- und rechtsfehler einer Zwischenverfügung bei Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers • Eine Zwischenverfügung im Grundbuchverfahren muss förmlich als Beschluss ergehen und die Beteiligten sowie eine Begründung enthalten. • Das Grundbuchamt kann die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers im Rahmen freier Beweiswürdigung prüfen; der Nachweis einer Befreiung von §181 BGB bedarf nicht der Form des §29 GBO. • Das Testamentsvollstreckerzeugnis nach §2368 BGB enthält regelmäßig keine ausdrückliche Befreiung von §181 BGB; bei privatschriftlichem Testament genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift mit Eröffnungsvermerk zum Nachweis. Als Eigentümerin des Grundstücks war die Erblasserin eingetragen. Der Beteiligte trat als Testamentsvollstrecker und zugleich als Erwerber auf und legte einen notariellen Kaufvertrag vor, wonach er und seine Ehefrau das Grundstück von ihm in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker erworben haben. Die Erblasserin hatte den Beteiligten im privatschriftlichen Testament von §181 BGB befreit; der Befreiungshinweis war jedoch nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis enthalten. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung vorläufig ab mit der Begründung, die Befreiung müsse in der Form des §29 GBO nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt setzte eine Frist zur Beseitigung der Eintragungshindernisse. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten, der geltend machte, die Nachlassgerichte führten die Befreiung ausnahmsweise nicht ins Zeugnis ein und die Befreiung sei bereits durch das Testament nachweisbar. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §73 Abs.1 GBO statthaft und kann sofort beim Beschwerdegericht erhoben werden; das vorangegangene Hinweissschreiben des Grundbuchamts war keine verbindliche Entscheidung. • Formeller Fehler: Die angefochtene Zwischenverfügung erfüllt nicht die Formvorschriften für einen Beschluss; sie enthält nicht die erforderlichen Angaben über Beteiligte, Beteiligtenvertreter, Mitwirkung der Gerichtspersonen, Beschlussformel und hinreichende Begründung gemäß den Anforderungen analogen §38 Abs.2 FamFG. • Mangel an Rechtsbehelfshinweisen: Die Verfügung erklärt nicht ausreichend, wie der Beteiligte das behauptete Eintragungshindernis konkret beseitigen könnte, insbesondere ob die Vorlage eines Erbscheins ausreichen würde. • Materiell-rechtlich unzutreffend: Der Nachweis einer Befreiung von §181 BGB durch den Testamentsvollstrecker muss nicht in der Form des §29 GBO geführt werden; das Grundbuchamt kann im Rahmen freier Beweiswürdigung die Wirksamkeitsvoraussetzungen prüfen. • Beweiserleichterung bei privatschriftlichem Testament: Bei privatschriftlichem Testament genügt in der Regel die Vorlage einer beglaubigten Abschrift mit Eröffnungsvermerk zum Nachweis, dass der Testamentsvollstrecker in Ausführung einer Erblasseranordnung handelt. • Ungeeignetes Testamentsvollstreckerzeugnis: Nach §2368 BGB wird die Befreiung regelmäßig nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen, weshalb das Zeugnis diesen Nachweis nicht ersetzen kann. • Rechtliche Folgen: Die Zwischenverfügung war ersetzungsbedürftig und durfte in der vorliegenden Form nicht als endgültige Ablehnung einer Eintragung dienen. Die Beschwerde hat Erfolg: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aachen vom 24.7.2012 ist aufzuheben, weil sie formell und materiell fehlerhaft ist. Das Schreiben stellt keinen förmlichen Beschluss dar und gibt nicht hinreichend an, wie das angenommene Eintragungshindernis zu beseitigen ist. Materiell war die Auffassung des Grundbuchamts, der Nachweis der Befreiung von §181 BGB müsse in der Form des §29 GBO erfolgen, nicht zutreffend. Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung an das Amtsgericht Aachen - Grundbuchamt - zurückgegeben; der Beteiligte erhält damit die Möglichkeit, den behaupteten Nachweis der Befreiung im Rahmen der vom Grundbuchamt durchzuführenden freien Beweiswürdigung zu erbringen.