Beschluss
2 Ws 776/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung, dass Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe nicht entfällt, ist der Regelfall nach § 68f Abs. 1 StGB; das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB bleibt Ausnahme und erfordert eine strenge positive Sozialprognose.
• Eine Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ist gegenüber einem Betäubungsmittelkonsumenten und -händler zulässig und verhältnismäßig, soweit konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Betäubungsmittelkonsum zu weiteren Straftaten beitragen kann.
• Die Anordnung einer Alkoholabstinenz nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB setzt konkrete Tatsachen voraus, die zeigen, dass Alkoholkonsum zur Begehung weiterer Straftaten des Betroffenen beitragen wird; bloße Vermutungen oder allgemeine Erwägungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufhebung der Abstinenz- und Kontrollweisung in der Führungsaufsicht • Die Feststellung, dass Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe nicht entfällt, ist der Regelfall nach § 68f Abs. 1 StGB; das Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB bleibt Ausnahme und erfordert eine strenge positive Sozialprognose. • Eine Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ist gegenüber einem Betäubungsmittelkonsumenten und -händler zulässig und verhältnismäßig, soweit konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Betäubungsmittelkonsum zu weiteren Straftaten beitragen kann. • Die Anordnung einer Alkoholabstinenz nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB setzt konkrete Tatsachen voraus, die zeigen, dass Alkoholkonsum zur Begehung weiterer Straftaten des Betroffenen beitragen wird; bloße Vermutungen oder allgemeine Erwägungen genügen nicht. Der Verurteilte wurde wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafvollstreckungskammer stellte fest, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und legte Weisungen zur Führungaufsicht fest, darunter Meldepflichten sowie eine Weisung, keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel zu konsumieren und sich Urinkontrollen zu unterziehen. Der Verurteilte hatte zuvor eine Drogentherapie mit nur geringen Erfolgen absolviert und war bereits vorbestraft. Er legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein, ohne sie näher zu begründen. Die Kammer ordnete unregelmäßige Urintests nach Aufforderung an; die Beschwerde richtete sich gegen die Erforderlichkeit und Ausgestaltung dieser Weisungen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, jedoch in der Sache überwiegend unbegründet; die Überprüfung war auf Rechtmäßigkeit beschränkt (§§ 463, 454, 453 StPO). • Führungsaufsicht: Nach § 68f Abs. 1 StGB ist das Eintreten der Führungsaufsicht nach mindestens zweijähriger Freiheitsstrafe der Regelfall; ein Entfallen nach § 68f Abs. 2 StGB erfordert eine strengere positive Sozialprognose, die hier nicht vorlag angesichts Betäubungsmittelabhängigkeit, Vorstrafen und fehlendem Therapieerfolg. • Abstinenz- und Kontrollweisung zu Betäubungsmitteln: Gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ist eine solche Weisung verhältnismäßig und erforderlich, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Betäubungsmittelkonsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen kann; aufgrund der Vorstrafen, der Drogengeschichte und des Therapieberichts bestand diese Voraussetzung hier. • Kontrollmaßnahmen: Die Anordnung unregelmäßiger Urinkontrollen nach Aufforderung ist zur Überwachung der Abstinenz nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB zulässig und steht im Einklang mit der Rechtsprechung und dem Gesetzeszweck. • Alkoholabstinenz: Für eine Weisung, auch den Alkoholkonsum zu untersagen, fehlten konkrete Anhaltspunkte, dass Alkoholkonsum bei diesem Beschwerdeführer zur Begehung weiterer Straftaten beiträgt; bloße Vermutungen oder ein allgemeiner Zusammenhang genügen nicht, weshalb die Alkoholvorgabe nicht aufrechterhalten werden durfte. Die Beschwerde wurde insgesamt verworfen, jedoch wurde die Weisung zu Ziffer 3.c) des angefochtenen Beschlusses teilweise aufgehoben und neu gefasst: Die Untersagung und Kontrollpflicht bezüglich Betäubungsmitteln bleibt bestehen; die Anordnung unregelmäßiger Urinproben nach Aufforderung ist zulässig. Die Weisung, dem Verurteilten generell Alkoholabstinenz aufzuerlegen, wurde aufgehoben, weil es an konkreten Tatsachen mangelte, die einen Zusammenhang zwischen Alkoholkonsum und der Gefahr weiterer Straftaten des Betroffenen belegen würden. Die Führungsaufsicht insgesamt blieb bestehen, da keine positive Sozialprognose im Sinne des § 68f Abs. 2 StGB festgestellt werden konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.