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Beschluss

11 Wx 2/12

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 28. November 2011 dahin abgeändert, dass das Heiratsregister des Standesamts H. Nr. (…) wie folgt berichtigt wird: „Der Vorname und die Zwischennamen des Ehegatten lauten richtig: Michael F. Sal. Der Familienname des Ehemanns lautet richtig: Sh..“ Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, möchte erreichen, dass seine Eintragung im Heiratsregister mit einem viergliedrigen Eigennamen durch die Eintragung eines Vor- und Familiennamens ersetzt wird, die aus zwei Gliedern des Eigennamens besteht. 2 Der ägyptische Geburtseintrag des Betroffenen nennt als Vorname „Michael“. Ein Nach- oder Familienname ist nicht ausdrücklich angegeben; der Geburtseintrag nennt „F. Sh. Sal.“ als vollständigen Namen des Vaters und „A. H. I.“ als vollständigen Name der Mutter. Im Pass des Betroffenen ist in der Rubrik „Name“ - ohne Unterscheidung nach Vor- und Familiennamen - angegeben: „Michael F. Sh. Sal.“. Im deutschen Aufenthaltstitel des Betroffenen wird in der Rubrik „Name, Vorname“ die Schreibweise „Sal., Michael F. Sh.“ verwendet. 3 Am 22. Juli 2011 heiratete der Betroffene in Deutschland eine deutsche Staatsangehörige; in das Eheregister wurde in der Rubrik „Familienname“ eingetragen „Michael F. Sh. Sal. (Eigennamen)“; im Feld „Vorname(n)“ ist keine Eintragung erfolgt. Bei der Eheschließung gab der Betroffene die Erklärung ab, dass er seinen Namen in der Ehe nach ägyptischem Recht führe. Ein gemeinsamer Familienname der Eheleute wurde nicht bestimmt. 4 Am 10. Oktober 2011 beantragte der Betroffene, den Heiratseintrag dahin zu ändern, dass als sein Name statt „Michael F. Sh. Sal. (Eigennamen)“ der Vorname Michael und der Familienname Sh. eingetragen werden solle. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem Antrag entgegengetreten. 5 Der Betroffene hat eine Bescheinigung des ägyptischen Generalkonsulats vorgelegt, die zu seinem Namen folgendes anführt (Schreibweise wie im Original): 6 „Vorname: MICHAEL Name des Vaters: F. Name des Grossvaters: SH. Urgrossvaters: SAL. Geb am: (…) SH. als Familienname genutzt werden.“ 7 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Heiratsregister dahin berichtigt, dass die Vornamen des Mannes richtig „Michael F. Sh.“ und der Familienname „Sal.“ laute. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach deutschem Recht müssten sämtliche Namen, deren Führung sich hier nach ägyptischem Recht richte, eingetragen werden. Bei den Namen des Vaters und des Großvaters handele es sich um Zwischennamen, wobei diese unter Beachtung des ägyptischen Heimatrechts des Betroffenen den Vornamen im Sinne des deutschen Rechts näherstünden als den Familiennamen; sie seien daher als Vornamen einzutragen. Da der Antragsteller bei der Eheschließung selbst die Namen in der vom Standesamt eingetragenen Reihenfolge eingetragen und in dieser Reihenfolge unterzeichnet habe, sei der Name „Sal.“ als Familienname anzusehen. 8 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die ihm am 7. Dezember 2011 zugestellt worden ist, richtet sich die per eMail am 19. Dezember 2011 und per Briefpost am 28. Dezember 2011 eingegangene Beschwerde des Betroffenen. Der Bescheinigung des Generalkonsulats sei zu entnehmen, dass er berechtigt sei, den Namen „Sh.“ als Familiennamen zu nutzen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gebe es in Ägypten durchaus bekannte, feste Familiennamen. So sei auch der Name „Sh.“ in seiner Familie bekannt und verbreitet, während zu dem Namen „Sal.“ kein Bezug bestehe. 9 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren sind ergänzende Stellungnahmen des ägyptischen Generalkonsulats Frankfurt am Main und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kairo sowie ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht eingeholt worden. Nach Vorlage des Gutachtens hat die Beteiligte zu 2 erklärt, dass nunmehr gegen die Eintragung des Familiennamens „Sh.“ keine Bedenken mehr bestünden, ein Wegfall der übrigen Namen aber nicht möglich sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung, die Schriftsätze der Beteiligten und die eingeholten ergänzenden Auskünfte Bezug genommen. II. 11 Die nach § 58 Absatz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg; sie führt dazu, dass als Familienname des Betroffenen der von diesem aus der Namenskette gewählte Name „Sh.“ eingetragen wird. A. 12 Der Senat kann über das Rechtsmittel ohne Durchführung eines Termins entscheiden. 13 Für das Beschwerdeverfahren gelten gemäß § 68 Absatz 3 Satz 1 FamFG, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für den ersten Rechtszug. Diese stellen - wie sich aus § 32 Absatz 1 Satz 1 FamFG ergibt - die Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sache mit den Beteiligten - von besonderen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - in das Ermessen des Gerichts (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 3 Wx 92/09, FGPrax 2010, 106). Eine mündliche Erörterung ist hier nicht angezeigt, so dass der Anregung des Betroffenen, eine mündliche Anhörung vorzunehmen, nicht zu entsprechen war. Der Sachverhalt ist, soweit er die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen angeht, zwischen den Beteiligten nicht streitig. Eine weitere Klärung der ägyptischen materiellen Rechtslage war von der Abhaltung eines Termins nicht zu erwarten. B. 14 Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung über das Berichtigungsbegehren international zuständig. Die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet zugleich deren internationale Zuständigkeit, soweit die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit nach dem Personenstandsgesetz vorliegen (BayObLGZ 1972, 50, 52; OLG Hamm OLGZ 1978, 129, 130). Die Befugnis zur Berichtigung des Heiratseintrags aufgrund gerichtlicher Entscheidung ergibt sich hier aus § 48 Absatz 1 Satz 1 PStG. C. 15 Eine der Berichtigung (§ 48 Absatz 1 Satz 1 PStG) zugängliche Unrichtigkeit des Heiratseintrags liegt vor, soweit darin nicht der Namensteil „Sh.“ als Familienname des Betroffenen bezeichnet ist. 16 1. Der Name des Betroffenen richtet sich nach ägyptischem materiellem Recht. 17 a) Nach der Eintragung im Eheregister, an deren Richtigkeit nach dem Akteninhalt keine Zweifel bestehen und die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden ist, ist der Betroffene ägyptischer Staatsangehöriger. Sein Name unterliegt damit (Artikel 10 Absatz 1 EGBGB) dem dort geltenden Recht. 18 b) Daran hat sich auch durch die Eheschließung mit einer Deutschen nichts geändert. Wie sich aus den zur Eheschließung vorgelegten Unterlagen ergibt, hat der Betroffene die in Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB vorgesehene Erklärung abgegeben, seinen Namen nach dem Heimatrecht, also dem ägyptischen Recht, führen zu wollen. 19 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Betroffene nach ägyptischem Recht befugt, den von ihm aus der Namenskette gewählten Namen „Sh.“ als Familienname zu führen. 20 a) Artikel 38 des ägyptischen ZGB (vgl. deutsche Übersetzung bei Bergmann/Ferid, Stand der 178. EL, S. 44) bestimmt, dass jede Person einen Vor- und einen Zunamen habe und der Zuname eines Mannes auf seine Kinder übergehe. Diese seit 1949 geltende gesetzliche Regelung stimmt allerdings mit der Namenstradition und der tatsächlichen Rechtsanwendung nicht überein. Aus der von den Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegten Auskunft der Botschaft Kairo aus dem Jahre 1989, deren Inhalt durch die aktuelle Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts bestätigt wird, bestehen die Namen in Ägypten traditionell aus einer Kette aus drei oder vier Gliedern, die aus dem Vornamen des Neugeborenen und in aufsteigender Linie aus den (Vor-) Namen der väterlichen Vorfahren gebildet wird, wobei in jeder Generation ein Name aus der Kette entfällt (vgl. auch OLG Hamm, OLGZ 1978, 129). Dabei bildet sich kein Familienname, der unverändert von Generation zu Generation weitergegeben werden könnte. 21 b) Eine abschließende gesetzliche Regelung des ägyptischen Rechts zu der Frage, welcher Teil des in einer Geburtsurkunde eingetragenen - nach traditionellem Muster gebildeten - Namens als Familienname anzusehen ist, wenn ein Bedarf für die Verwendung eines Familiennamens besteht, existiert nicht. Das ergibt sich ebenfalls aus der eingeholten Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, die mit den übrigen Erkenntnissen, die der Senat im Beschwerdeverfahren gewonnen hat, übereinstimmt. Danach ist das besondere Namensgesetz, das Artikel 39 ZGB an sich vorsieht, bisher nicht erlassen worden. 22 c) Nach der Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts entspricht es der ägyptischen Rechtspraxis, dass als Familienname das vorletzte oder das letzte Glied einer Namenskette verwendet wird, wenn hierfür im Rechtsverkehr ein Bedürfnis besteht. Der Betroffene habe insoweit ein Wahlrecht, das formlos ausgeübt werden könne. Für die Richtigkeit dieser Rechtsauskunft spricht, dass das ägyptische Generalkonsulat die Befugnis des Betroffenen bestätigt hat, den Namen „Sh.“ als Familienname zu führen; von einem Wahlrecht des Betroffenen wird auch in der Literatur unter Hinweis auf eine frühere Auskunft der Deutschen Botschaft Kairo berichtet (Jauß StAZ 2001, 303). 23 Soweit die Konsularabteilung der ägyptischen Botschaft Berlin in einem Schreiben an die Stadt Nürnberg vom 10. Oktober 2005, das die Beteiligten zu 2 und 3 vorgelegt haben, die Auskunft erteilt hat, die deutschen Behörden könnten, um den Vorgaben des deutschen Rechts zu entsprechen, den letzten Namen der im Pass eingetragenen Namenskette als Familienname nutzen, steht dies hierzu nicht im Widerspruch; diese Lösung ist vielmehr dann sinnvoll, wenn der Namensträger eine Wahl nicht getroffen hat. 24 d) Dass der Betroffene die nach dem ägyptischen Recht vorgesehene formlose Wahl des Familiennamens vorgenommen hat, ergibt sich aus der Bescheinigung des Generalkonsulats Frankfurt, nach der der Name „Sh.“ als Familienname genutzt werden könne. Diese zeigt, dass der Betroffene jedenfalls gegenüber dem Konsulat die Erklärung abgegeben hat, den dritten Namen der Kette als Familiennamen nutzen zu wollen; die Wahl des dritten Namens entspricht auch einer im Herkunftsland (auch) verbreiteten Praxis (Jauß StAZ 2001, 303). 25 3. Die Wahl eines Familiennamen durch den Betroffenen hat allerdings, worauf die Beteiligten zu 2 und 3 zu Recht hinweisen, nicht zur Folge, dass die übrigen Bestandteile der Namenskette aus den ägyptischen Urkunden ersatzlos entfallen und lediglich noch der Vorname und der Familienname in das Heiratsregister einzutragen wären (vgl. hierzu auch OLG Hamm, OLGZ 1978, 129). Das ergibt sich im Umkehrschluss aus der in Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB getroffenen Regelung, die es erlaubt, dass der Namensträger nach einer Einbürgerung Namensbestandteile ablegt, die das deutsche Recht nicht vorsieht (vgl. zur Eintragung von Zwischennamen nach marokkanischem Recht auch BGH, Beschluss vom 26. 5. 1971 - IV ZB 22/70, NJW 1971, 1521). Da die Zwischennamen nach deutschem Verständnis den Vornamen näher stehen als die Familiennamen – nach der geschilderten arabischen Rechtstradition handelt es sich nicht um einheitliche, von Generation zu Generation weitergegebene Namensbestandteile (vgl. auch Gundrum StAZ 1973, 149) -, sind sie in den deutschen Registern wie Vornamen einzutragen. 26 Damit hat der Betroffene – wie es auch seinem im Verfahren ausgedrückten Wunsch entspricht – die Möglichkeit, im Rechtsverkehr überall dort, wo nicht ausnahmsweise ausdrücklich die Angabe sämtlicher Vornamen verlangt wird, den Namen „Michael Sh.“ zu führen. III. 27 1. Nach § 131 Absatz 3 KostO ergeht die Beschwerdeentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührenfrei, wenn das Rechtsmittel Erfolg hat. Der Betroffene obsiegt zwar nicht vollständig, weil der ursprüngliche Antrag, die weiteren Namen „F.“ und „Sal.“ aus dem Eheregister zu streichen, nicht begründet ist. Dieses Unterliegen ist jedoch verhältnismäßig geringfügig, da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptanliegen durchdringt, den Namen „Sh.“ als Familienname nutzen zu können. Nach dem Rechtsgedanken des § 131b Satz 2 KostO kann in solchen Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. zur Anwendung des Rechtsgedankens Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Auflage, § 131, Rn. 18). 28 2. Anlass für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, da die Beteiligten durch Rechtsanwälte nicht vertreten waren und der Anfall außergerichtlicher Kosten auch sonst nicht erkennbar ist. Aus demselben Grunde bedarf es auch keiner Festsetzung eines Geschäftswerts. 29 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG) liegen nicht vor, da die Entscheidung über die Beschwerde im Wesentlichen nicht von der Auslegung des Bundesrechts, sondern von der Feststellung des ägyptischen materiellen Rechts abhing.