Urteil
12 U 121/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Neuordnung von Versicherungsverträgen und insbesondere bei Reduzierung der Versicherungssumme entsteht ein Beratungsanlass nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VVG.
• Fehlt oder ist die Beratungsdokumentation lückenhaft, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine unzureichende Beratung; der Versicherer muss substantiiert darlegen, wie er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist.
• Der Außendienstmitarbeiter einer Versicherung ist verpflichtet, auf die Gefahr einer Unterversicherung und die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte hinzuweisen; sein Verschulden ist der Versicherung nach § 278 BGB zuzurechnen.
• § 6 Abs. 5 VVG begründet Schadensersatzansprüche auch für fahrlässige Falschberatung; der Versicherer haftet nach § 6 Abs. 5 VVG bei schuldhafter Verletzung der Beratungspflicht.
Entscheidungsgründe
Haftung des Versicherers bei unzureichender Beratung über Unterversicherungsrisiko • Bei Neuordnung von Versicherungsverträgen und insbesondere bei Reduzierung der Versicherungssumme entsteht ein Beratungsanlass nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VVG. • Fehlt oder ist die Beratungsdokumentation lückenhaft, besteht eine tatsächliche Vermutung für eine unzureichende Beratung; der Versicherer muss substantiiert darlegen, wie er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. • Der Außendienstmitarbeiter einer Versicherung ist verpflichtet, auf die Gefahr einer Unterversicherung und die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte hinzuweisen; sein Verschulden ist der Versicherung nach § 278 BGB zuzurechnen. • § 6 Abs. 5 VVG begründet Schadensersatzansprüche auch für fahrlässige Falschberatung; der Versicherer haftet nach § 6 Abs. 5 VVG bei schuldhafter Verletzung der Beratungspflicht. Die Klägerin betreibt einen Fachhandel für Fotozubehör und hatte bei der Beklagten eine Inhaltsversicherung zum Neuwert. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit einem Außendienstmitarbeiter der Beklagten wurde die Versicherungssumme von 480.000 EUR auf 390.000 EUR reduziert. Nach einem Einbruch entstand ein Diebstahlschaden von 129.437 EUR; die Beklagte zahlte wegen angenommener Unterversicherung nur 80.834,53 EUR. Die Klägerin rügte, der Außendienstmitarbeiter habe statt Neu- bzw. Wiederbeschaffungswerten die niedrigeren Buchwerte zugrunde gelegt und nicht über Unterversicherungsrisiken aufgeklärt. Die Beklagte behauptete, die Reduzierung sei vom Inhaber der Klägerin gewünscht und selbst gerechnet worden und Hinweise auf Risiken hätten stattgefunden. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Beratungsanlass: Die im Beratungsgespräch thematisierte Reduzierung der Versicherungssumme begründete einen erkennbaren Beratungsanlass und damit Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VVG. • Pflichtinhalt: Der Außendienstmitarbeiter musste auf die Gefahr einer Unterversicherung und auf die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte hinweisen; er musste gewährleisten, dass nicht versehentlich Buchwerte statt Neuwerte in die Kalkulation einfließen. • Beweiserleichterung und Dokumentation: Bei fehlender oder unzureichender Beratungsdokumentation entsteht die tatsächliche Vermutung, dass Hinweise und Empfehlungen nicht oder unzureichend erteilt wurden; die vorhandene Dokumentation war hier nichtssagend und ließ Aufklärung über Unterversicherung fehlen. • Beweiswürdigung: Die Beklagte konnte die Vermutung nicht widerlegen; das Gericht hielt es für möglich, dass der Außendienstmitarbeiter die niedrigeren Buchwerte verwendet oder jedenfalls nicht ausreichend auf Risiken hingewiesen hat. • Zurechnung und Verschulden: Das Verschulden des Außendienstmitarbeiters ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen; § 6 Abs. 5 Satz 2 VVG vermutet Verschulden und umfasst auch fahrlässige Falschberatung unter Berufung auf § 276 BGB. • Kausalität: Bei zutreffender Beratung wäre vernünftigerweise die Erhöhung der Versicherungssumme in Betracht gekommen; die Pflichtverletzung war daher ursächlich für die herabgesetzte Versicherungssumme und den entstandenen Schaden. • Mitverschulden: Dem Geschäftsinhaber der Klägerin ist ein Mitverschulden zuzuerkennen (1/4), weil ihm gewisse Kenntnisse zuzutrauen waren, ein höheres Mitverschulden ist nicht gerechtfertigt. • Kein Anspruch auf Vorteilsausgleich: Es erfolgte keine Anrechnung sonstiger Ersatzleistungen und keine Berücksichtigung ersparter Prämien durch die Beklagte. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz in Höhe von 36.451,85 EUR nebst Zinsen verpflichtet (§ 6 Abs. 5 VVG). Das Gericht stellte fest, dass bei der Neuordnung der Verträge ein Beratungsanlass bestand und die Beklagte ihre Dokumentations- und Aufklärungspflichten nicht hinreichend erfüllt hat. Das Verschulden des für die Beratung handelnden Außendienstmitarbeiters ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen; eine Beschränkung des Schadensersatzes auf Vorsatz wurde abgelehnt. Die Klägerin trägt ein Mitverschulden von einem Viertel, sodass sich der Ersatzbetrag entsprechend bemisst; sonstige Anrechnungen wurden nicht vorgenommen. Die Revision wurde nicht zugelassen und die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.