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Urteil

2 X (Not) 9/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare nach §§ 47 Nr.1, 48a BNotO ist wirksam und mit Grundgesetz sowie EU-Recht vereinbar. • Die Regelung verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG; sie stellt eine objektive und angemessene Maßnahme zur Verwirklichung legitimer sozialpolitischer Ziele dar. • Eine Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Verfahren beim EuGH bzw. EGMR war nicht erforderlich; eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Altersgrenze 70 Jahre für Notare gemäß BNotO ist verfassungsgemäß und europarechtskonform • Die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare nach §§ 47 Nr.1, 48a BNotO ist wirksam und mit Grundgesetz sowie EU-Recht vereinbar. • Die Regelung verstößt nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG; sie stellt eine objektive und angemessene Maßnahme zur Verwirklichung legitimer sozialpolitischer Ziele dar. • Eine Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Verfahren beim EuGH bzw. EGMR war nicht erforderlich; eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten. Der Kläger, seit 2012 über 70 Jahre alt, übte in C als Notar und bat um Verlängerung der Notarbestellung über den 31.07.2012 hinaus. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.06.2012 ab mit Verweis auf die Altersgrenze des § 48a BNotO. Der Kläger klagte und rügte die Vereinbarkeit der Altersregelung mit europäischem Recht sowie die Notwendigkeit einer Anhebung der Altersgrenze auf 75 Jahre aufgrund demografischer Entwicklungen. Er beantragte die Aufhebung des Bescheids, die Ermöglichung der Amtsausübung bis 75 und alternativ Aussetzung oder Vorlage an europäische Gerichte. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Entscheidungsrelevante Vorfragen zu Vorablösungen an den EuGH oder Aussetzungen wurden vorgebracht. • Die Klage ist unbegründet; die Altersgrenze in §§ 47 Nr.1, 48a BNotO ist wirksam und mit dem Grundgesetz vereinbar. • Die Regelung verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters aus Richtlinie 2000/78/EG; selbst wenn die Richtlinie anwendbar wäre, ist keine Verletzung von Art.1 i.V.m. Art.2 der Richtlinie gegeben. • Die Altersbegrenzung dient legitimen sozialpolitischen Zielen, insbesondere der gerechten Verteilung von Berufschancen zwischen den Generationen, und ist objektiv und angemessen. • Frühere Entscheidungen von BGH und BVerfG, die die Zulässigkeit der Altersgrenze bestätigten, sind maßgeblich und wurden vom Senat als überzeugend herangezogen. • Eine Aussetzung des Verfahrens wegen eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR war nicht geboten. Eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat ebenfalls nicht für erforderlich, da die Rechtslage offenkundig ist und keine vernünftigen Zweifel bestehen. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 111b Abs.1 BNotO, § 154 Abs.1 VwGO und den einschlägigen Vorschriften der VwGO/ZPO. • Die Berufung wurde mangels Zulassungsgründen nicht zugelassen; der Gegenstandswert wurde auf 50.000 EUR festgesetzt. Die Klage des Notars wurde abgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2012 bleibt in Kraft. Die Altersgrenze von 70 Jahren nach §§ 47 Nr.1, 48a BNotO ist wirksam und verletzt weder das Grundgesetz noch europäisches Recht; sie ist geeignet, erforderlich und angemessen, um legitime sozialpolitische Ziele zu erreichen. Eine Verfahrensaussetzung oder Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, und frühere Entscheidungen von BGH und BVerfG stützen diese Rechtsauffassung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wurde bestimmt und die Berufung wurde mangels Voraussetzungen nicht zugelassen.