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Beschluss

7 SchH 6/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). • Bei der Prüfung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 GVG ist das Gesamtverfahren unter Würdigung der Schwierigkeit, Bedeutung und des Verhaltens der Beteiligten zu betrachten; Verzögerungen durch die Rechtsausübung der Parteien sind nicht vorwerfbar. • Untätigkeitsbeschwerden, Befangenheitsanträge und sonstige Rechtsbehelfe des Klägers, die zur Aktenversendung oder Aussetzung von Verfahren führen, entlasten das Gericht hinsichtlich einer Vorwerfbarkeit von Verzögerungen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Entschädigungsklage wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer • Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). • Bei der Prüfung einer unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 GVG ist das Gesamtverfahren unter Würdigung der Schwierigkeit, Bedeutung und des Verhaltens der Beteiligten zu betrachten; Verzögerungen durch die Rechtsausübung der Parteien sind nicht vorwerfbar. • Untätigkeitsbeschwerden, Befangenheitsanträge und sonstige Rechtsbehelfe des Klägers, die zur Aktenversendung oder Aussetzung von Verfahren führen, entlasten das Gericht hinsichtlich einer Vorwerfbarkeit von Verzögerungen. Der Kläger begehrt Entschädigung nach § 198 GVG wegen vermeintlich unangemessener Dauer eines Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Aachen. Nach Trennung lebten die drei Kinder bei der Mutter; der Kläger machte ab Januar/Februar 2007 Umgangsansprüche geltend und beantragte zunächst vorläufigen Rechtsschutz sowie sodann die Hauptsacheentscheidung. Das Amtsgericht traf verschiedene Verfügungen, forderte Jugendamtsberichte an und wies Anträge auf einstweilige Anordnungen zurück. Der Kläger ordnete mehrere Rechtsbehelfe an (Untätigkeitsbeschwerden, Befangenheitsanträge, Verfassungsbeschwerde) und erkannte teilweise die Vaterschaft erst während des Verfahrens an. Nach Rücknahme seiner Anträge erklärte der Kläger das Verfahren im April 2009 für erledigt. Er beantragte Prozesskostenhilfe zur Führung einer Entschädigungsklage von mindestens 6.000 EUR. Das beklagte Land widersprach und hielt die Verfahrensdauer für angemessen. • Anwendbare Normen: § 198 GVG (Entschädigung bei unangemessener Verfahrensdauer), § 114 ZPO (Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe). • Bei der Prüfung der Angemessenheit ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; maßgeblich sind Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Verfahren über Sorge und Umgang bedürfen wegen der Betroffenheit der Kinder besonderer Beschleunigung. • Im vorliegenden Fall zeigte die Aktenlage, dass nach Antragseingang erforderliche Erhebungen (insbesondere Berichte des Jugendamts) abzuwarten waren und dass der Kläger wiederholt Rechtsbehelfe erhob, die zur Versendung der Akten an übergeordnete Instanzen und zur Verzögerung führten. Solche Verzögerungen sind nicht dem Gericht vorwerfbar, wenn sie auf dem Gebrauch prozessrechtlicher Rechte beruhen oder auf dem Verhalten des Klägers beruhen. • Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben die Untätigkeitsbeschwerden und Befangenheitsanträge überwiegend verworfen oder deren Folge behandelt; nach Rücknahme der Anträge wurde umgehend ein Anhörungstermin bestimmt. Damit hat das Gericht die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur zügigen Verfahrensbeendigung ausreichend genutzt. • Folglich fehlt es an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Entschädigungsklage, weil keine unangemessene Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens dargetan ist. • Auf dieser Grundlage ist nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen, weil die Entschädigungsklage nach § 198 GVG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht stellte fest, dass das Amtsgericht Aachen die verfügbaren Beschleunigungsmöglichkeiten aufgrund erforderlicher Ermittlungen und der vom Kläger ausgelösten Verfahrensmaßnahmen ordnungsgemäß genutzt hat. Verzögerungen ergaben sich maßgeblich aus der Klagepartei selbst durch wiederholte Untätigkeitsbeschwerden, Befangenheitsanträge und andere Rechtsbehelfe sowie aus dem Umstand, dass die Vaterschaft für zwei Kinder erst im Verfahren anerkannt wurde. Nach Rücknahme der Anträge und Rechtsbehelfe hat das Amtsgericht umgehend terminiert; der Kläger war nach Rücknahme seines Antrags nicht mehr weiter beschwert. Daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung und die Prozesskostenhilfe ist zu versagen.