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Urteil

19 U 111/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei umfangreichem Beweisbedarf zu Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann ein Grundurteil nach § 304 ZPO ergehen, wenn wenigstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Teilanspruch verbleibt. • Ein Ausführungsfehler bei Erstellung einer Schlitzwand, der durch unsachgemäßes Entfernen angrenzender Spundbohlen eine Fehlstelle öffnet und dadurch zu Wassereintritt mit Bodenerosion führt, begründet Haftung des ausführenden Unternehmers nach § 4 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B. • Ein systemimmanentes Baugrundrisiko (Systemrisiko) ist nur dann dem Auftraggeber zuzurechnen, wenn der Schaden trotz fachgerechter, technisch bestmöglicher Ausführung eintritt; liegt dagegen ein beherrschbares Ausführungsverschulden vor, schließt dies Systemrisiko als Haftungsbefreiung aus. • Mitverschulden des Auftraggebers scheidet aus, wenn dieser fachliche Beratung und Bauüberwachung beauftragt hat und ein Havariekonzept vorhanden war oder die vom Auftragnehmer erstellten Anweisungen fachlich bestätigt wurden. • Die Frage des Übergangs von Versicherungsansprüchen (§ 67 VVG a.F.) kann im Betragsverfahren geklärt werden, wenn jedenfalls ein Teilanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verbleibt.
Entscheidungsgründe
Haftung für Kranumsturz durch unsachgemäßes Entfernen von Spundbohlen – Grundurteil zulässig • Bei umfangreichem Beweisbedarf zu Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann ein Grundurteil nach § 304 ZPO ergehen, wenn wenigstens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Teilanspruch verbleibt. • Ein Ausführungsfehler bei Erstellung einer Schlitzwand, der durch unsachgemäßes Entfernen angrenzender Spundbohlen eine Fehlstelle öffnet und dadurch zu Wassereintritt mit Bodenerosion führt, begründet Haftung des ausführenden Unternehmers nach § 4 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B. • Ein systemimmanentes Baugrundrisiko (Systemrisiko) ist nur dann dem Auftraggeber zuzurechnen, wenn der Schaden trotz fachgerechter, technisch bestmöglicher Ausführung eintritt; liegt dagegen ein beherrschbares Ausführungsverschulden vor, schließt dies Systemrisiko als Haftungsbefreiung aus. • Mitverschulden des Auftraggebers scheidet aus, wenn dieser fachliche Beratung und Bauüberwachung beauftragt hat und ein Havariekonzept vorhanden war oder die vom Auftragnehmer erstellten Anweisungen fachlich bestätigt wurden. • Die Frage des Übergangs von Versicherungsansprüchen (§ 67 VVG a.F.) kann im Betragsverfahren geklärt werden, wenn jedenfalls ein Teilanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verbleibt. Die Versichererin (Klägerin) macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus einer Bauleistungsversicherung wegen eines Kranunsturzes auf einer Baustelle geltend. Auftraggeberin war die E2 Objektgesellschaft, Generalunternehmer F2 beauftragte die Beklagte zu 1) mit Erstellung der Baugrube und Schlitzwand; Beklagte zu 2) und 3) sind Gesellschafter. Im Bereich einer Ecklamelle war eine alte Spundwand vorhanden, die bei den Arbeiten nicht vollständig entfernt werden konnte. Die Beklagten verwendeten statt empfohlener Verpressschläuche Manschettenrohre. Beim Entfernen angrenzender Spundbohlen am Schadenstag entstand eine Öffnung in der Schlitzwand; es kam zu Wassereintritt, Bodenausspülung unter Kranstützen und zum Umsturz des Krans mit beträchtlichem Schaden. Die Klägerin verlangt 3.200.000 EUR; streitig sind Haftung, Mitverschulden und Umfang des Versicherungsübergangs. Das Landgericht gab der Klage im Grundsatz statt; die Beklagten legten Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Zulässigkeit des Grundurteils: Bei einheitlichem Lebenssachverhalt und umfangreichem Beweisbedarf zu Höhe kann das Grundurteil verbleibende Fragen der Anspruchshöhe dem Betragsverfahren zuweisen (§ 304 ZPO). Entscheidend ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Teilanspruch verbleibt; hier sind behördliche Gebühren (Pos.45) als unstreitig substantiiert und ausreichend für die Vorentscheidung. • Haftungsgrund (§ 4 Nr.7 Abs.2 VOB/B): Das OLG bestätigte das Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass durch das mechanische Wegbiegen/Abreißen der Spundbohlen eine vorhandene Fehlstelle in der Schlitzwand geöffnet wurde, wodurch Wasser mit Sand-Kiesgemisch eindrang und es zu massiver Bodenerosion unter den Kranpfählen kam. Dies stellt einen zurechenbaren Ausführungsfehler des ausführenden Unternehmens dar. • Kausalität und Beweiswürdigung: Zeitliche Angaben der Zeugen stehen der Feststellung nicht entgegen; sachverständige Berechnungen zeigen, dass schon geringer Bodenentzug (z.B. 7,5 m³) zu Pfahlsetzungen und Kransturz führen kann. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. • Systemrisiko und Baugrundrisiko: Ein Systemrisiko greift nicht, weil das erhöhtes Risiko durch die alte Spundwand bekannt und beherrschbar war; die Beklagten hatten ein Konzept und unterschritten empfohlene Maßnahmen (Verpressschläuche, Kleinschrittverfahren). Damit liegt kein unbekanntes, trotz fachgerechter Ausführung eintretendes Risiko vor. • Mitverschulden der Bauherrin (§ 254 BGB): Kein haftungsminderndes Mitverschulden, da die Bauherrin fachliche Beratung und Bauüberwachung beauftragte, ein Havariekonzept bzw. eine Arbeitsanweisung vorlag und die Beklagten die vereinbarten bzw. empfohlenen Maßnahmen nicht ausreichend umgesetzt haben. • Übergang von Versicherungsansprüchen (§ 67 VVG a.F.): Der mögliche Übergang der Forderung auf die Versichererin ist hinsichtlich der Höhe streitig, kann aber dem Betragsverfahren vorbehalten werden, wenn sicher feststeht, dass zumindest ein Teilanspruch besteht; dies ist hier gegeben (Pos.45). • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen; das angegriffene Grundurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Das OLG bestätigt die haftungsbegründenden Feststellungen des Landgerichts: Ein Ausführungsfehler beim Entfernen der Spundbohlen führte zur Öffnung einer Fehlstelle in der Schlitzwand, dadurch zum Wassereintritt, Bodenverlust unter den Kranpfählen und schließlich zum Umsturz des Krans. Ein haftungsausschließendes Systemrisiko und ein erhebliches Mitverschulden der Bauherrin wurden verneint. Die Frage des genauen Umfangs des auf die Klägerin übergegangenen Versicherungsanspruchs ist dem Betragsverfahren vorbehalten, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Teilanspruch verbleibt; deshalb ist der Erlass des Grundurteils nach § 304 ZPO sachgerecht. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.