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Beschluss

2 Wx 15/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ergänzungsantrag zu einem ohne Kostenentscheidung ergangenen Beschluss muss binnen der zweiwöchigen Frist des § 43 Abs. 2 FamFG nach schriftlicher Bekanntgabe gestellt werden. • Nur formell am Verfahren Beteiligte können nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden. • Die Kostenentscheidung kann unter Berücksichtigung von § 84 FamFG und entsprechender Anwendung einschlägiger Vorschriften getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Fristversäumter Ergänzungsantrag und Kostenauferlegung an nicht beteiligte Dritte verhindert • Ein Ergänzungsantrag zu einem ohne Kostenentscheidung ergangenen Beschluss muss binnen der zweiwöchigen Frist des § 43 Abs. 2 FamFG nach schriftlicher Bekanntgabe gestellt werden. • Nur formell am Verfahren Beteiligte können nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden. • Die Kostenentscheidung kann unter Berücksichtigung von § 84 FamFG und entsprechender Anwendung einschlägiger Vorschriften getroffen werden. Der Beteiligte stellte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Ergänzungsantrag im Beschwerdeverfahren 2 Wx 15/12 mit dem Ziel, der Stadt Q die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der ursprüngliche Beschluss des Senats vom 20. Januar 2012 enthielt keine Kostenentscheidung. Die Eingabe erfolgte offenbar ohne nähere Prüfung der Rechtslage. Die Stadt Q war im Beschwerdeverfahren nicht formell beteiligt. Die Schriftliche Bekanntgabe des Beschlusses war maßgeblich für den Fristbeginn nach § 43 Abs. 2 FamFG. Die zweiwöchige Frist zur Antragsstellung wurde nicht eingehalten. Der Senat prüfte auch die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Kostenentscheidung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit. • Fristversäumnis: Nach § 43 Abs. 2 FamFG beginnt die zweiwöchige Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses; der Ergänzungsantrag wurde außerhalb dieser Frist gestellt und war damit unzulässig. • Beteiligtenkreis: Kosten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit können nur formell am Verfahren Beteiligten auferlegt werden; die Stadt Q war im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht formell beteiligt und konnte daher nicht kostenpflichtig gemacht werden. • Rechtsfolge: Wegen der Fristversäumnis ist der Antrag ohne Erfolg; eine Kostenauferlegung an die Stadt Q kommt daher nicht in Betracht. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten des abgeschlossenen Verfahrens stützt sich auf eine entsprechende Anwendung des § 84 FamFG in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen zur Kostenerhebung. • Nebensächliche Hinweise: Der Geschäfts- bzw. Streitwert des Antrags wurde mit bis zu 1.000,00 € bemessen. Der Antrag des Beteiligten, der Stadt Q die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wurde zurückgewiesen, weil der Ergänzungsantrag außerhalb der nach § 43 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Darüber hinaus konnte die Stadt Q nicht zur Kostentragung herangezogen werden, da sie im Beschwerdeverfahren nicht formell beteiligt war. Die Kosten des mit dem Ergänzungsantrag verbundenen Verfahrens hat der Beteiligte zu tragen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf eine entsprechende Anwendung des § 84 FamFG; der Geschäfts- wert des Antrags wurde bis 1.000,00 € angesetzt.