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Beschluss

2 Wx 54/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Forderung kann auch aus einem abstrakten Schuldversprechen hypothekarisch gesichert werden; dies steht der Eintragung einer Hypothek nicht entgegen. • Die Vereinbarung sofortiger Fälligkeit einer hypothekarisch gesicherten Forderung ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht aus sich heraus gegen § 1141 Abs.1 S.1 BGB. • Die Regelungen des Risikobegrenzungsgesetzes (§§ 1192 Abs.1a, 1193 Abs.2 S.2 BGB) gelten nicht entsprechend für die hier gewählte abstrakte Verkehrshypothek; eine analoge Anwendung würde das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis verdrängen. • Das Grundbuchamt hat bei Zweifeln an der konkreten Formulierung des Eintragungsvermerks das Ermessen, die Eintragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszuführen.
Entscheidungsgründe
Eintragung abstrakter Verkehrshypothek und Zulässigkeit sofortiger Fälligkeit • Eine Forderung kann auch aus einem abstrakten Schuldversprechen hypothekarisch gesichert werden; dies steht der Eintragung einer Hypothek nicht entgegen. • Die Vereinbarung sofortiger Fälligkeit einer hypothekarisch gesicherten Forderung ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht aus sich heraus gegen § 1141 Abs.1 S.1 BGB. • Die Regelungen des Risikobegrenzungsgesetzes (§§ 1192 Abs.1a, 1193 Abs.2 S.2 BGB) gelten nicht entsprechend für die hier gewählte abstrakte Verkehrshypothek; eine analoge Anwendung würde das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis verdrängen. • Das Grundbuchamt hat bei Zweifeln an der konkreten Formulierung des Eintragungsvermerks das Ermessen, die Eintragung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auszuführen. Die Miteigentümer des Grundstücks im Grundbuch von T (Beteiligte zu 1. und 2.) erklärten am 27.03.2012 gegenüber der Beteiligten zu 3. ein abstraktes Schuldversprechen über 85.000 € mit 20 % jährlicher Verzinsung und beantragten die Eintragung einer Buchhypothek zu den Bedingungen des Schuldversprechens. Das Grundbuchamt beanstandete die vereinbarte sofortige Fälligkeit mit Verweis auf § 1141 Abs.1 S.1 BGB und lehnte die Eintragung mit Beschluss vom 03.09.2012 ab; es sah zudem Bedenken im Lichte von § 1193 Abs.2 BGB. Die Beteiligte zu 3. legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde stattgegeben und die Zurückweisung aufgehoben; es verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt unter Beachtung seiner Rechtauffassung. • Die hypothekarisch gesicherte Forderung kann auf jedem rechtlich zulässigen Schuldgrund beruhen; ein abstraktes Schuldversprechen ist hypothekenfähig (§§ 1113 ff. BGB i.V.m. allgemeiner Lehrmeinung). • § 1141 Abs.1 S.1 BGB bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Fälligkeit der dinglichen Haftung von einer Kündigung abhängig ist; die Vorschrift statuiert nicht generell ein Kündigungserfordernis für die Hypothek. Ohne spezielle vertragliche oder gesetzliche Regelung gilt § 271 Abs.1 BGB (sofortige Fälligkeit). • Die Besonderheiten des Risikobegrenzungsgesetzes (§§ 1192 Abs.1a, 1193 Abs.2 S.2 BGB) betreffen die Grundschuld und sind nicht ohne weiteres auf die Hypothek zu übertragen; eine entsprechende Anwendung würde die gesetzliche Systematik und den ausdrücklichen Verweis des Gesetzgebers in § 1192 Abs.1 BGB unterlaufen. • Die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (sofortige Zwangsvollstreckung, Zinsen vom Ursprungskapital nach Teillöschung) sind im Ergebnis nicht aus sich heraus unzulässig; bei der konkreten Formulierung des Eintragungsvermerks obliegt dem Grundbuchamt ein Ermessen, dies bei der Eintragung zu berücksichtigen. • Aus formalen Gründen wies der Senat außerdem auf Anforderungen an Zwischenverfügungen/Beschlüsse im Grundbuchverfahren hin (Unterschrift, Bekanntgabe). Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. war erfolgreich. Der Beschluss des Grundbuchamts vom 03.09.2012 wurde aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag auf Eintragung der Buchhypothek unter Beachtung der vom Senat erläuterten Rechtsauffassungen neu zu bescheiden. Es erfolgte keine Erstattung außergerichtlicher Kosten; eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Grundbuchamt hat dabei bei der konkreten Ausgestaltung des Eintragungsvermerks sein Ermessen zu wahren und die Hinweise des Senats zu formalen Anforderungen zu berücksichtigen.