Urteil
15 U 22/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vereinbarungen in Heimverträgen, die bei ausschließlicher Sondenernährung eine Pauschalermäßigung der Verpflegungskosten vorsehen, können wirksam sein.
• Bei Heimverträgen gilt für ersparte Aufwendungen grundsätzlich § 615 Satz 2 BGB; eine pauschale Anrechnung der Rohverpflegungskosten ist zulässig.
• Der Wegfall der Verpflegung aufgrund ausschließlicher Sondenernährung führt nicht zwingend zum vollständigen Entfall des Verpflegungsentgelts des Heimbetreibers.
• Zivilgerichte können die Wirksamkeit von in Heimverträgen einbezogenen Vergütungsvereinbarungen prüfen; die Regelung einer Erstattung von rund 14,5 % des Unterkunfts- und Verpflegungsentgelts ist nicht sittenwidrig oder unangemessen benachteiligend.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit pauschalierter Verpflegungsermäßigung bei ausschließlicher Sondenernährung • Vereinbarungen in Heimverträgen, die bei ausschließlicher Sondenernährung eine Pauschalermäßigung der Verpflegungskosten vorsehen, können wirksam sein. • Bei Heimverträgen gilt für ersparte Aufwendungen grundsätzlich § 615 Satz 2 BGB; eine pauschale Anrechnung der Rohverpflegungskosten ist zulässig. • Der Wegfall der Verpflegung aufgrund ausschließlicher Sondenernährung führt nicht zwingend zum vollständigen Entfall des Verpflegungsentgelts des Heimbetreibers. • Zivilgerichte können die Wirksamkeit von in Heimverträgen einbezogenen Vergütungsvereinbarungen prüfen; die Regelung einer Erstattung von rund 14,5 % des Unterkunfts- und Verpflegungsentgelts ist nicht sittenwidrig oder unangemessen benachteiligend. Die frühere Klägerin lebte ab September 2006 in einem Heim der Beklagten und wurde ausschließlich über eine Magensonde ernährt. Die Krankenkasse übernahm die Sachkosten der Sondennahrung; das Heim stellte die Pflege. Im Zeitraum März 2007 bis Dezember 2008 wurden Unterkunft und Verpflegung gemeinsam berechnet; der Verpflegungsanteil betrug 43,5 %. Die zwischen Heimträgern und Kostenträgern vereinbarte Regelung sah für ausschließlich sondenernährte Bewohner eine Erstattung bzw. Ermäßigung von 14,5 % des Unterkunfts- und Verpflegungsentgelts vor (ca. 4,09–4,41 € täglich). Die Erben der verstorbenen Klägerin forderten Rückzahlung der übrigen Verpflegungskosten; das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt die Pauschalregelung für wirksam und angemessen. • Zulässigkeit der Berufung und formale Verfahrensfragen: Die Übertragung der Sache auf die Kammer erfolgte ordnungsgemäß; prozessrechtliche Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. • Rechtliche Einordnung: Heimvertragliche Vergütungsregelungen sind vor dem Zivilgericht überprüfbar; maßgeblich ist der dienstvertragliche Charakter des Heimvertrags und die Vorschrift des § 615 Satz 2 BGB über ersparte Aufwendungen. • Wertermittlung ersparter Aufwendungen: Bei ausschließlicher Sondenernährung beschränkt sich die Ersparnis des Heimbetreibers im Wesentlichen auf die reinen Lebensmittelkosten; Personal-, Energie- und Raumkosten bleiben überwiegend bestehen. • Angemessenheit der Pauschalierung: Die Pauschalregelung, die etwa ein Drittel des Verpflegungsanteils als Ersparnis ansetzt (ca. 4 € täglich, monatlich rund 120–130 €), ist unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und in Vergleich zu einschlägigen Referenzwerten (z. B. Regelsatzbemessungen) nicht zu beanstanden. • Unwirksamkeits- und Sittenwidrigkeitsprüfung: Die Vereinbarung ist weder nach §§ 138 Abs.1, 138 Abs.2, 307 Abs.1 BGB noch unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 87 SGB XI, 5 HeimG NRW) oder sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten als unwirksam anzusehen. • Rechtsfolge: Mangels Wirksamkeitseinwandes besteht kein Erstattungsanspruch der Erben in der geltend gemachten Höhe; die Berufung der Beklagten war begründet. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage ist abgewiesen. Die vertraglich vereinbarte Pauschalermäßigung der Verpflegungskosten bei ausschließlicher Sondenernährung (rd. 14,5 % des Unterkunfts- und Verpflegungsentgelts bzw. etwa ein Drittel des Verpflegungsanteils) ist wirksam und entspricht der rechtlichen Vorgaben des § 615 Satz 2 BGB sowie der herangezogenen Rechtsprechung. Ein vollständiger Wegfall des Verpflegungsentgelts tritt nicht ein, weil überwiegend nur die reinen Lebensmittelkosten entfallen, während Personal-, Energie- und Raumkosten weiter anfallen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde zugelassen.