Urteil
23 SchH 1/13 EntV
Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Zivilverfahrens - Az. 6 O 236/12 - vor dem Landgericht Karlsruhe, das insgesamt etwa 19 Monate dauerte. 2 Am 15.02.2011 reichte die Klägerin beim Landgericht Karlsruhe Klage wegen eines Verkehrsunfalls ein, bei dem ein vom Geschäftsführer der Klägerin gefahrener Pkw der Klägerin einen Sachschaden erlitten hat, den die Klägerin mit etwa 6.400,00 EUR bezifferte und den sie in Höhe von 5.434,17 EUR als Zahlungsantrag, im übrigen als Feststellungantrag verfolgte. Nach Zuweisung an den Einzelrichter wurde mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 22.02.2011 die Klage dem Beklagten Ziffer 1 am 08.03., der Beklagten Ziffer 2, der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung, am 09.03.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 teilte der Klägervertreter mit, dass zwischenzeitlich Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.030,26 EUR erfolgt seien und machte in Höhe von 400,50 EUR eine Klageerweiterung geltend, die den Beklagten mit Verfügung vom 05.04.2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Die Klageerwiderung ging am 12.04.2011 beim Landgericht Karlsruhe ein. Mit Schriftsatz vom 16.04.2011, beim Landgericht Karlsruhe eingegangen am 21.04.2011, erklärte die Klägerin dann den Rechtsstreit teilweise für erledigt und machte mit einer zweiten Klageerweiterung weitere 103,07 EUR geltend, die den Beklagten mit Verfügung vom 26.04.2011 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 12.05.2011, eingegangen beim Landgericht Karlsruhe am 12.05.2011, wurde von den Beklagten auch hinsichtlich der beiden Klageerweiterungen Klageabweisung beantragt. Hierauf erfolgte mit Schriftsatz vom 30.05.2011, eingegangen beim Landgericht Karlsruhe am 03.06.2011, eine Erwiderung der Klägerin. Diese fragte mit beim Landgericht Karlsruhe am 23.09.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 21.09.2011 an, wann mit einer Terminierung zu rechnen sei. Hierauf teilte das Landgericht Karlsruhe mit Verfügung vom 27.09.2011 mit, dass wegen vordringlicher Terminierung älterer Verfahren nicht vor Ende Oktober 2011 mit einer Terminierung zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom 13.03.2012, eingegangen beim Landgericht Karlsruhe am 16.03.2012, wurde seitens der Klägerin um Terminierung gebeten und Verzögerungsrüge erhoben. Diese wurde mit Schriftsatz vom 11.05.2012, Eingang beim Landgericht Karlsruhe am 11.05.2012, wiederholt. Mit Verfügung vom 06.07.2012 erfolgte eine Terminierung auf 29.08.2012, die mit Verfügung vom 10.07.2012 wegen Richterwechsels aufgehoben wurde. Nach Richterwechsel erfolgte mit Verfügung vom 03.08.2012 eine Terminierung auf 29.08.2012. Wegen Verhinderung des Beklagtenvertreters wurde dieser Termin mit Verfügung vom 16.08.2012 verlegt auf den 14.09.2012. Im Termin vom 14.09.2012 schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Vergleichssumme von 1.450,98 EUR wurde ab 18.03.2011 für verzinslich erklärt. Nach Ablauf der Widerrufsfrist am 05.10.2012 wurde der Vergleich rechtswirksam und das Verfahren abgeschlossen. 3 Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine überlange Verfahrensdauer vor, welche einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG rechtfertige, denn bereits die Terminsanfrage vom 21.09.2011 sei als Verzögerungsrüge zu verstehen. Eine Terminierung hätte bereits im Mai, spätestens jedoch im Juni 2011 erfolgen können. Auch auf die Verzögerungsrüge sei eine Terminierung nicht erfolgt. Es würden daher für den Zeitraum Oktober 2011 bis August 2012, mithin für 11 Monate jeweils 100,00 EUR (gesamt 1.100,00 EUR) wegen der Untätigkeit geltend gemacht. 4 Sie beantragt: 5 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2012 zu bezahlen. 6 Das beklagte Land beantragt Klageabweisung und trägt insoweit vor, dass es bereits an einer ordnungsgemäßen Rüge fehle. Keinesfalls könne die Anfrage nach einer Terminierung als solche gewertet werden. Im übrigen liege keine unangemessene Verfahrensdauer vor, denn bis Ende Mai 2011 seien laufend Schriftsätze der Parteien eingegangen. Jedenfalls sei aber die Zuerkennung eines Geldbetrages im vorliegenden Fall nicht angezeigt. 7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 8 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung gem. § 198 Abs. 1 und Abs. 2 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer ihres Schadensersatzprozesses vor dem Landgericht Karlsruhe (AZ: 6 O 236/12 - früher: 10 O 92/11). 9 1. Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits vor Inkrafttreten des Gesetztes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 anhängig war. Nach Art. 23 Satz 2 ÜGRG ist in solchen Verfahren die Verzögerungsrüge dann jedoch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach dem 03.12.2011 zu erheben. 10 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Rüge wurde nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben (a), im übrigen dauerte das zugrunde liegende Verfahren zwar lang, jedoch nicht überlang im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EGMRK (b). 11 a) Die Verzögerungsrüge der Klägerin im zugrundeliegenden Verfahren erfolgte mit beim Landgericht Karlsruhe am 16.03.2012 eingegangen Schriftsatz. Da nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 23 S. 2 ÜGRG die Rüge nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss, kommt es auf die Frage, ob die Bitte um Terminierung mit Schriftsatz vom 21.09.2011 als Verzögerungsrüge gewertet werden kann, nicht an. Allerdings erfolgte die Verzögerungsrüge vom 13.03.2012 nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG. Die Unverzüglichkeit der Rüge bemisst die Gesetzesbegründung im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 4). Ob hierfür ein Zeitraum von 2, 4 oder 8 Wochen zugrunde zu legen ist, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die erst Mitte März erhobene Verzögerungsrüge keinesfalls mehr als „ohne schuldhaftes Zögern“ im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann. Damit sind Verzögerungen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, zur Begründung des Anspruchs nicht heranzuziehen. Denn nur in diesem Fall wahrt die Rüge in vollem Umfang den Anspruch auch für den vorausgegangenen Zeitraum (vgl. Marx in Marx/Roderfeld, Rechtschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 4). 12 Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Verzögerungsrüge am 16.03.2012 und der Terminierung auf den 29.08.2012 - die weitere Terminsverlegung war allein einem Verlegungsantrag des Beklagtenvertreters geschuldet und spielt daher für die Bemessung einer überlangen Verfahrensdauer ohnehin keine Rolle - ist mit insgesamt 5 ½ Monaten so kurz, dass dies unter keinen Umständen einen Ausgleich für überlange Verfahrensdauer rechtfertigen kann. 13 b) Aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens von etwa 19 Monaten rechtfertigt es jedenfalls bei dem hier zugrunde liegenden Verfahren nicht, nach Art. 6 Abs. 1 EGMRK eine überlange Verfahrensdauer anzunehmen. 14 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Allgemein gültige Zeitvorgaben für die Erledigung von gerichtlichen Verfahren existieren nicht (BVerfG, NJW-RR 2010, 207; ebenso Senat zu § 198 GVG, Beschluss vom 02.08.2012, 23 SchH 5/12 EntV - Juris). Zwar handelte es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen einfach gelagerten Schadensersatzprozess, bei dem weder umfangreicher Sachverhalt zu würdigen, noch schwierige Rechtsfragen zu klären, oder die Durchführung einer aufwendigen Beweisaufnahme erforderlich waren. Andererseits bedurfte dieses Verfahren keiner besonderen Beschleunigung. Weder in persönlicher noch in finanzieller Hinsicht war das zugrunde liegende Verfahren für die Klägerin von entscheidender Bedeutung. Auch drohte kein Rechtsverlust, etwa in Folge eines Insolvenzrisikos, war doch durch die Beklagte Ziffer 2 als Versicherer die Durchsetzung eines möglichen Zahlungstitels auf alle Fälle gewährleistet. Im Hinblick darauf kann zwar die Gesamtverfahrenslänge von 19 Monaten durchaus als lang bezeichnet werden, insbesondere der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren „ausgeschrieben“ war, nämlich etwa Ende Mai 2011, und der dann erfolgten Terminierung mit Verfügung vom 06.07.2012. Der Schutzgedanke von Art. 6 Abs. 1 EGMRK, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass zivilrechtliche Ansprüche innerhalb angemessener Frist verhandelt werden, gebietet es in einem solchen Fall nicht, eine Überlänge des Verfahrens festzustellen. II. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 4 GVG. 16 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO analog. 17 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Gründe I. 8 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung gem. § 198 Abs. 1 und Abs. 2 GVG wegen überlanger Verfahrensdauer ihres Schadensersatzprozesses vor dem Landgericht Karlsruhe (AZ: 6 O 236/12 - früher: 10 O 92/11). 9 1. Die Klage ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass das Verfahren bereits vor Inkrafttreten des Gesetztes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 anhängig war. Nach Art. 23 Satz 2 ÜGRG ist in solchen Verfahren die Verzögerungsrüge dann jedoch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach dem 03.12.2011 zu erheben. 10 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Rüge wurde nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG erhoben (a), im übrigen dauerte das zugrunde liegende Verfahren zwar lang, jedoch nicht überlang im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EGMRK (b). 11 a) Die Verzögerungsrüge der Klägerin im zugrundeliegenden Verfahren erfolgte mit beim Landgericht Karlsruhe am 16.03.2012 eingegangen Schriftsatz. Da nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 23 S. 2 ÜGRG die Rüge nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden muss, kommt es auf die Frage, ob die Bitte um Terminierung mit Schriftsatz vom 21.09.2011 als Verzögerungsrüge gewertet werden kann, nicht an. Allerdings erfolgte die Verzögerungsrüge vom 13.03.2012 nicht unverzüglich im Sinne von Art. 23 Satz 2 ÜGRG. Die Unverzüglichkeit der Rüge bemisst die Gesetzesbegründung im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB als „ohne schuldhaftes Zögern“ (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 4). Ob hierfür ein Zeitraum von 2, 4 oder 8 Wochen zugrunde zu legen ist, kann vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die erst Mitte März erhobene Verzögerungsrüge keinesfalls mehr als „ohne schuldhaftes Zögern“ im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann. Damit sind Verzögerungen, die vor diesem Zeitpunkt liegen, zur Begründung des Anspruchs nicht heranzuziehen. Denn nur in diesem Fall wahrt die Rüge in vollem Umfang den Anspruch auch für den vorausgegangenen Zeitraum (vgl. Marx in Marx/Roderfeld, Rechtschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, Art. 23 ÜGRG Rn. 4). 12 Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Verzögerungsrüge am 16.03.2012 und der Terminierung auf den 29.08.2012 - die weitere Terminsverlegung war allein einem Verlegungsantrag des Beklagtenvertreters geschuldet und spielt daher für die Bemessung einer überlangen Verfahrensdauer ohnehin keine Rolle - ist mit insgesamt 5 ½ Monaten so kurz, dass dies unter keinen Umständen einen Ausgleich für überlange Verfahrensdauer rechtfertigen kann. 13 b) Aber auch die Gesamtdauer des Verfahrens von etwa 19 Monaten rechtfertigt es jedenfalls bei dem hier zugrunde liegenden Verfahren nicht, nach Art. 6 Abs. 1 EGMRK eine überlange Verfahrensdauer anzunehmen. 14 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Allgemein gültige Zeitvorgaben für die Erledigung von gerichtlichen Verfahren existieren nicht (BVerfG, NJW-RR 2010, 207; ebenso Senat zu § 198 GVG, Beschluss vom 02.08.2012, 23 SchH 5/12 EntV - Juris). Zwar handelte es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um einen einfach gelagerten Schadensersatzprozess, bei dem weder umfangreicher Sachverhalt zu würdigen, noch schwierige Rechtsfragen zu klären, oder die Durchführung einer aufwendigen Beweisaufnahme erforderlich waren. Andererseits bedurfte dieses Verfahren keiner besonderen Beschleunigung. Weder in persönlicher noch in finanzieller Hinsicht war das zugrunde liegende Verfahren für die Klägerin von entscheidender Bedeutung. Auch drohte kein Rechtsverlust, etwa in Folge eines Insolvenzrisikos, war doch durch die Beklagte Ziffer 2 als Versicherer die Durchsetzung eines möglichen Zahlungstitels auf alle Fälle gewährleistet. Im Hinblick darauf kann zwar die Gesamtverfahrenslänge von 19 Monaten durchaus als lang bezeichnet werden, insbesondere der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren „ausgeschrieben“ war, nämlich etwa Ende Mai 2011, und der dann erfolgten Terminierung mit Verfügung vom 06.07.2012. Der Schutzgedanke von Art. 6 Abs. 1 EGMRK, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass zivilrechtliche Ansprüche innerhalb angemessener Frist verhandelt werden, gebietet es in einem solchen Fall nicht, eine Überlänge des Verfahrens festzustellen. II. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 4 GVG. 16 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO analog. 17 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.