Beschluss
14 Wx 57/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein erteilter Erbschein ist nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen, wenn er unrichtig ist.
• Eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB rechtfertigt die Nichtberücksichtigung eines Erben nur, wenn sie fehlerfrei durchgeführt wurde.
• Bei Anhaltspunkten für weitere Erben muss das Nachlassgericht die ihm bekannten ausländischen Urkunden prüfen oder jedenfalls die Beteiligten zur Stellungnahme auffordern.
• Hat das Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins offenkundige Zweifel an der Alleinerbenstellung nicht aufgeklärt, ist der Erbschein unzutreffend und einzuziehen.
Entscheidungsgründe
Einziehung unrichtigen Erbscheins wegen unaufgeklärter Erbenlage • Ein erteilter Erbschein ist nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen, wenn er unrichtig ist. • Eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB rechtfertigt die Nichtberücksichtigung eines Erben nur, wenn sie fehlerfrei durchgeführt wurde. • Bei Anhaltspunkten für weitere Erben muss das Nachlassgericht die ihm bekannten ausländischen Urkunden prüfen oder jedenfalls die Beteiligten zur Stellungnahme auffordern. • Hat das Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins offenkundige Zweifel an der Alleinerbenstellung nicht aufgeklärt, ist der Erbschein unzutreffend und einzuziehen. Der unverheiratet und kinderlos verstorbene C. A. A. verstarb am 24.5.2009. Die Beteiligte Ziff. 2 beantragte und erhielt am 14.10.2010 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Der Vater des Erblassers wurde bei der Erteilung unbeachtet gelassen, nachdem das Nachlassgericht eine öffentliche Aufforderung wegen unbekannten Aufenthalts angeordnet hatte. Ein Erbenermittler legte später französische Urkunden vor, die Vater und einen weiteren Sohn (Beteiligter Ziff. 1, geboren 6.9.2006) als Verwandte erkennen ließen. Der Beteiligte Ziff. 1 beantragte die Einziehung des Erbscheins; das Nachlassgericht wies ab. Gegen diese Entscheidung erhob Ziff. 1 Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Hauptstreitfrage war, ob das Nachlassgericht die mögliche Stellung weiterer Erben ausreichend geprüft hatte und der Erbschein daher unrichtig ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft und der Beschwerdeführer beschwerdebefugt (§ 58 FamFG). • Rechtliche Grundlage: Nach § 2361 Abs. 1 BGB ist ein Erbschein einzuziehen, wenn er unrichtig ist. • Fehler der öffentlichen Aufforderung: Die öffentliche Aufforderung nach § 2358 Abs. 2 BGB war fehlerhaft, weil in vorhandenen französischen Urkunden genaue Angaben zum Vater des Erblassers enthalten waren, die aber in der Aufforderung nicht zutreffend wiedergegeben wurden; deshalb konnten die Voraussetzungen für die Nichtberücksichtigung des Vaters nicht vorliegen. • Pflicht zur Prüfung ausländischer Urkunden: Das Nachlassgericht durfte die französischsprachigen Urkunden und die sich daraus ergebenden Zweifel an der Alleinerbenstellung nicht unberücksichtigt lassen; es hatte die maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und hätte zumindest die Antragstellerin zur Stellungnahme auffordern oder die Urkunden prüfen lassen müssen (§ 41 LFGG i.V.m. § 487 Abs. 1 Nr. 1 FamFG betreffend Amtsermittlungspflicht). • Folge der Unterlassung: Da das Nachlassgericht die vorgelegten Urkunden nicht geprüft und die widersprechenden Anhaltspunkte nicht aufgeklärt hat, ist der erteilte Erbschein unrichtig und unterliegt der Einziehung nach § 2361 BGB. • Erbenfolge bei Nichtberücksichtigung des Vaters: Selbst bei zulässiger Nichtberücksichtigung des Vaters würde an dessen Stelle der Sohn des Vaters (Beteiligter Ziff. 1) nach § 1925 Abs. 3 BGB treten und damit Miterbe werden. • Beweiswürdigung: Der Senat hielt die vorgelegten Urkunden für glaubhaft und sah mit hinreichender Sicherheit, dass Ziff. 1 leiblicher Sohn des Vaters des Erblassers ist; eine amtliche Übersetzung war nicht erforderlich, um die wesentlichen Inhalte zu erfassen. Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 1 hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Nachlassgerichts auf und weist das Nachlassgericht an, den Erbschein vom 14.10.2010 einzuziehen, weil der Erbschein unrichtig erteilt wurde. Die Erteilung berücksichtigte nicht ausreichend vorhandene Hinweise auf weitere Erben und vernachlässigte die gebotene Amtsermittlung und Prüfung ausländischer Urkunden. Die Gerichtskosten trägt die Beteiligte Ziff. 2; die Auslagen des Beschwerdeführers werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf EUR 24.000 festgesetzt.