Beschluss
6 W 51/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Film, der Gewalttätigkeiten in sexuellen Zusammenhängen darstellt, ist Gewaltpornographie im Sinne des § 184a StGB auch wenn Teile einvernehmlich erscheinen.
• Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG steht im Fall harter Pornographie nicht Vorrang vor dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz gegen sexuelle Gewalt; sie kann im Einzelfall zurücktreten.
• Fehlt dem Antragsteller ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Verwertung eines strafbaren Werkes, fehlt ihm damit auch das Rechtsschutzinteresse für eine Auskunftsgestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG.
• Die Verbreitung, Herstellung, Vorrätighaltung und Anpreisung eines gewaltpornographischen Films sind verboten; deshalb kann ein Antrag auf Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Auskunftsgestattung nach §101 Abs.9 UrhG bei gewaltpornographischem Film • Ein Film, der Gewalttätigkeiten in sexuellen Zusammenhängen darstellt, ist Gewaltpornographie im Sinne des § 184a StGB auch wenn Teile einvernehmlich erscheinen. • Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG steht im Fall harter Pornographie nicht Vorrang vor dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz gegen sexuelle Gewalt; sie kann im Einzelfall zurücktreten. • Fehlt dem Antragsteller ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Verwertung eines strafbaren Werkes, fehlt ihm damit auch das Rechtsschutzinteresse für eine Auskunftsgestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG. • Die Verbreitung, Herstellung, Vorrätighaltung und Anpreisung eines gewaltpornographischen Films sind verboten; deshalb kann ein Antrag auf Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden. Die Beteiligte zu 1) beantragte nach § 101 Abs. 9 UrhG, der Beteiligten zu 2) die Auskunft über Nutzer bestimmter IP-Adressen zu gestatten, weil ihr zufolge der Film ‚Extreme Pervers Nr.1‘ dort illegal angeboten worden sei. Das Landgericht erließ zunächst eine Sicherungsanordnung, forderte jedoch den Film an und wies den Antrag schließlich zurück, weil der Film nach Ansicht des Landgerichts Gewaltpornographie im Sinne des § 184a StGB darstelle und die Inanspruchnahme daher unverhältnismäßig sei. Die Beteiligte zu 1) legte fristgerecht Beschwerde ein und behauptete, die Darstellerinnen hätten freiwillig mitgewirkt und berief sich auf Kunstfreiheit und veränderte gesellschaftliche Wertungen. Der Senat prüfte, ob der Film Gewaltpornographie darstellt und ob dem Auskunftsantrag ein Rechtsschutzinteresse zukommt. • Feststellungen zum Filminhalt: Der Film zeigt u. a. Schläge auf eine gefesselte Frau und das Anbringen von Stromklemmen an Brustwarzen, Maßnahmen, die gezielt sexuelle Erregung durch körperliche Gewalt erzeugen; diese Teile genügen, um den Film als Gewaltpornographie im Sinne des § 184a StGB einzuordnen. • Auslegung § 184a StGB: Gewaltpornographie umfasst auch fiktive oder gestellte Darstellungen sowie einvernehmliche sadomasochistische Handlungen; entscheidend ist der objektive Gesamteindruck und das Hervortreten der Gewalttätigkeiten gegenüber dem Gesamtwerk. • Kunstfreiheit vs. Jugendschutz: Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ist abzuwägen gegen den verfassungsrangigen Jugendschutz; bei harter Pornographie, die ausschließlich auf sexuelle Erregung abzielt und Gewalt verharmlost, muss die Kunstfreiheit zurücktreten. • Rechtsschutzinteresse nach § 101 Abs. 9 UrhG: Selbst wenn urheberrechtliche Ansprüche bestehen könnten, ist die Verwertungsberechtigung entwertet, wenn das Werk nach § 184a StGB strafbar ist; fehlt ein legitimes Interesse an der Verwertung, fehlt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine Auskunftsgestattung. • Folgerung für den Auskunftsantrag: Da der Film strafbare Gewaltpornographie ist und keine schützenswerte Verwertungsabsicht der Beteiligten zu 1) erkennbar ist, ist der Antrag auf Auskunftserteilung mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.02.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass der Film Gewaltpornographie im Sinne des § 184a StGB darstellt und daher strafrechtlich relevant ist; deshalb fehlt der Beteiligten zu 1) ein legitimes Interesse an dessen Verwertung. Mangels dieses Rechtsschutzinteresses konnte der Antrag auf Gestattung der Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht stattgegeben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.