OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 204/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vorsätzlich falsche Schadenangaben des Versicherungsnehmers können den Versicherer von der Leistungspflicht befreien, wenn die Angaben arglistig erfolgten. • Eine Obliegenheitsverletzung ist auch dann relevant, wenn die verschiedenen Schilderungen des Unfallhergangs haftungsrechtlich unterschiedliche Folgen haben. • Bei arglistiger Täuschung führt die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit regelmäßig zur vollständigen Verwirkung des Versicherungsschutzes; mildernde Billigkeitsgründe müssen besondere Voraussetzungen erfüllen. • Der Rat eines Versicherungsmaklers entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn er bewusst eine falsche Schadensanzeige unterzeichnet hat.
Entscheidungsgründe
Arglistige Falschdarstellung in Schadenanzeige führt zur Verwirkung des Versicherungsschutzes • Vorsätzlich falsche Schadenangaben des Versicherungsnehmers können den Versicherer von der Leistungspflicht befreien, wenn die Angaben arglistig erfolgten. • Eine Obliegenheitsverletzung ist auch dann relevant, wenn die verschiedenen Schilderungen des Unfallhergangs haftungsrechtlich unterschiedliche Folgen haben. • Bei arglistiger Täuschung führt die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit regelmäßig zur vollständigen Verwirkung des Versicherungsschutzes; mildernde Billigkeitsgründe müssen besondere Voraussetzungen erfüllen. • Der Rat eines Versicherungsmaklers entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn er bewusst eine falsche Schadensanzeige unterzeichnet hat. Der Kläger verlangt Deckung aus seiner Jagd-Haftpflichtversicherung wegen eines Unfalls im Dezember 2008, bei dem die Geschädigte S. R. verletzt wurde. Vertraglich waren das Halten nicht geprüfter Jagdhunde mitversichert; im Versicherungsnehmerbestand befand sich nachträglich ein weiterer Hund. Der Kläger meldete den Schaden und gab zunächst an, er habe die Hunde nach der Jagd an der Leine geführt, worauf diese ein Reh verfolgten und dabei Frau R. umgerissen hätten. Später räumte der Kläger ein, die Hunde bereits morgens an Frau R. übergeben zu haben und erst nach dem Unfall hinzugekommen zu sein. Die Beklagte zahlte eine Akontoleistung, verweigerte weitere Zahlungen und berief sich auf vorsätzliche und arglistige Obliegenheitsverletzung. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht hob dies auf und wies die Klage ab. • Anwendbares Recht ist das VVG in der alten Fassung nach Art.1 Abs.2 EGVVG, die vertraglichen Obliegenheiten ergeben sich aus §5 Abs.3 AHB 2005 bzw. Ziff.25.2 AHB 2008. • Der Kläger hat vorsätzlich falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht und dies im Prozess selbst eingeräumt; damit ist die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Schadensdarstellung verletzt. • Die verschiedenen Darstellungen sind haftungsrechtlich unterschiedlich zu bewerten: Bei einer Schilderung liegt naheliegend Tierhalterhaftung (§833 BGB) ohne Mitverschulden vor, bei der anderen Variante kommt eine Behandlung der Geschädigten als Tieraufseherin (§834 BGB) und eine Mitverschuldensvermutung in Betracht; die Angaben waren daher generell geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. • Die Arglist ist gegeben, weil der Kläger wusste, dass die Schadensanzeige falsch war, räumte ein, den Maklerangeben gefolgt zu sein, und wollte mit der unzutreffenden Darstellung offenbar die Leistungsentscheidung des Versicherers beeinflussen; der Hinweis des Maklers entlastet ihn nicht. • Mangels Vorlage der vollständigen Schadensanzeige kann uneingeschränkte Belehrung nicht festgestellt werden; dies ist aber entbehrlich, wenn Arglist vorliegt und den mit der Belehrung bezweckten Schutz vereitelt. • Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung kommt regelmäßig die volle Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht; hier liegen keine besonderen Billigkeitsgründe für eine nur teilweise Kürzung vor. • Folglich ist die Beklagte von der Leistungspflicht frei geworden und die Klage unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Kläger seine Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Schadensdarstellung vorsätzlich und arglistig verletzt hat. Aufgrund dieser Arglist ist die Beklagte von ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag frei geworden; eine teilweise Leistungskürzung wurde nicht für ausreichend gehalten, weil die Täuschung materiell erhebliche Auswirkungen auf die Haftungssituation hatte. Eine Entlastung des Klägers durch das Verhalten des Versicherungsmaklers greift nicht; mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Makler bleiben hiervon unberührt.