Beschluss
25 UF 40/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist nach ausländischem Recht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Ehemann der Mutter als Vater vermutet, bestimmt dieses Abstammungsstatut vorrangig die Vaterschaft und sperrt nachfolgende Anerkennungen.
• Das Namensrecht des Kindes richtet sich nach dem Personalstatut; eine Elternentscheidung nach Art.10 Abs.3 EGBGB ist möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
• Art.23 EGBGB verlangt bei Zustimmungserfordernissen zusätzlich das Heimatrecht des Kindes; kann die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person in absehbarer Zeit nicht eingeholt werden und drohen dem Kind Nachteile, ist ausnahmsweise deutsches Recht anzuwenden.
• Wenn die Eltern binnen Monatsfrist keinen Namen bestimmen und die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten nicht erreichbar ist, ist nach §1617 Abs.2 BGB das Bestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf die Mutter bei nicht erreichbarem sorgeberechtigtem Ehemann • Ist nach ausländischem Recht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der Ehemann der Mutter als Vater vermutet, bestimmt dieses Abstammungsstatut vorrangig die Vaterschaft und sperrt nachfolgende Anerkennungen. • Das Namensrecht des Kindes richtet sich nach dem Personalstatut; eine Elternentscheidung nach Art.10 Abs.3 EGBGB ist möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. • Art.23 EGBGB verlangt bei Zustimmungserfordernissen zusätzlich das Heimatrecht des Kindes; kann die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person in absehbarer Zeit nicht eingeholt werden und drohen dem Kind Nachteile, ist ausnahmsweise deutsches Recht anzuwenden. • Wenn die Eltern binnen Monatsfrist keinen Namen bestimmen und die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten nicht erreichbar ist, ist nach §1617 Abs.2 BGB das Bestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Das Kind H, geboren 29.11.2012, ist Kind der Mutter E. Die Mutter war zuvor von ihrem Ehemann G geschieden; dessen Aufenthalt ist unbekannt. Nach Angaben der Mutter ist der biologische Vater der Lebensgefährte T, der die Vaterschaft später beim Standesamt anerkannt hat. Das Standesamt beurkundete jedoch den geschiedenen Ehemann G als Vater, weil nach mazedonischem Recht Ehemann der Mutter als Vater gilt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Ehescheidung geboren wird. Die Eltern trafen binnen Monatsfrist keine Namensbestimmung. Das Standesamt beantragte nach §1617 Abs.2 BGB die Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf die Mutter. Das Amtsgericht lehnte ab mit der Begründung, deutsches Recht sei anzuwenden, um die Abstammung zum biologischen Vater zu ermöglichen. • Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich aus Brüssel IIa-VO (Art.8 Abs.1, Art.61 lit.a) wegen gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes. • Das Namensrecht fällt nicht unter das KSÜ; maßgeblich ist das EGBGB. Kernregel ist Art.10 Abs.1 EGBGB: Name richtet sich nach Staatsangehörigkeit (Personalstatut). • Vorfragen wie Abstammung sind grundsätzlich unselbstständig dem Namensstatut zugeordnet; eine Ausnahme für eheliche Abstammung regelt Art.19 EGBGB. • Art.19 EGBGB enthält konkurrierende Anknüpfungen (Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Ehewirkungsstatut); das Günstigkeitsprinzip ist maßgeblich und zielt auf schnelles Ermöglichen der Abstammungsfeststellung. • Hier führte die mazedonische Vaterschaftsvermutung zur vorrangigen Festlegung der Abstammung zum Zeitpunkt der Geburt; diese Zuordnung schließt nach §1594 Abs.2 BGB spätere Anerkennungen aus. • Wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, bestimmt sich nach Art.21 EGBGB bzw. dem KSÜ; grundsätzlich haben beide Elternteile Sorge und damit gemeinsames Bestimmungsrecht nach Art.10 Abs.3 EGBGB. • Art.23 EGBGB verlangt zusätzlich das Heimatrecht des Kindes für Zustimmungserfordernisse; Art.23 Satz2 erlaubt Abweichung zugunsten deutschen Rechts, wenn das Kindeswohl dies erfordert. • Im vorliegenden Fall war die Zustimmung des geschiedenen Ehemanns faktisch nicht in absehbarer Zeit zu erlangen; ohne Namenszuweisung drohten dem Kind erhebliche Nachteile. • Vor diesem Hintergrund war zur Wahrung des Kindeswohls gemäß Art.23 Satz2 EGBGB und §1617 Abs.2 BGB das Namensbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Die Beschwerde des Standesamtes war erfolgreich: Das Oberlandesgericht Köln hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und der Kindesmutter E das Recht zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes H übertragen. Begründet wurde dies damit, dass nach mazedonischem Recht zum Zeitpunkt der Geburt bereits eine Vaterschaftszuweisung zugunsten des ehemaligen Ehemanns bestand, wodurch eine spätere Anerkennung nicht durchgreift und die Abstammung nach Art.19 EGBGB verbindlich war. Da die Zustimmung des sorgeberechtigten geschiedenen Ehemanns wegen unbekanntem Aufenthaltsort voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit zu erlangen war und dem Kind sonst erhebliche Nachteile drohten, fand die Ausnahme des Art.23 Satz2 EGBGB Anwendung; deshalb war nach §1617 Abs.2 BGB das Bestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben; im Übrigen keine Kostenerstattung.