Beschluss
6 W 77/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Höhe eines verhängten Ordnungsgeldes: Beschwerde möglich auch mit dem Ziel der Erhöhung.
• Bei Bestellung eines Ordnungsgeldes kann der Antragsteller anteilig an den Verfahrenskosten zu beteiligen sein, wenn er eine konkrete Mindesthöhe beantragt hat.
• Bei Löschung eines Angebots auf einem Drittportal kann das Unterlassen der gesonderten Überprüfung zufällig benannter Dateiverweise milder zu bewerten sein, wenn Dritte kaum Zugriffsmöglichkeit haben.
Entscheidungsgründe
Anfechtung der Ordnungsgeldhöhe und Kostenbeteiligung bei konkretem Mindestantrag • Zur sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Höhe eines verhängten Ordnungsgeldes: Beschwerde möglich auch mit dem Ziel der Erhöhung. • Bei Bestellung eines Ordnungsgeldes kann der Antragsteller anteilig an den Verfahrenskosten zu beteiligen sein, wenn er eine konkrete Mindesthöhe beantragt hat. • Bei Löschung eines Angebots auf einem Drittportal kann das Unterlassen der gesonderten Überprüfung zufällig benannter Dateiverweise milder zu bewerten sein, wenn Dritte kaum Zugriffsmöglichkeit haben. Der Schuldner stellte eine Immobilienanzeige auf einem Drittportal ein und verwendete dort zwei urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte der Gläubigerin. Das Landgericht untersagte dem Schuldner per einstweiliger Verfügung die Nutzung der Kartenausschnitte sowie bestimmter URLs. Der Schuldner entfernte ein Angebot, die beiden anderen Kartenausschnitte blieben über direkte URLs abrufbar. Die Gläubigerin beantragte ein Ordnungsgeld von mindestens 3.500 EUR; das Landgericht verhängte 500 EUR ersatzweise Ordnungshaft und belastete die Gläubigerin mit dem überwiegenden Kostenanteil. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel einer höheren Geldbuße und vollständiger Kostenerstattung. • Beschwerde war zulässig; auch der Antragsteller kann Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung eines Ordnungsgeldes erheben. • Das Landgericht hat die Umstände korrekt gewürdigt: Der Schuldner hatte zwar die Pflicht, die in der Verfügung genannten Verweise auf Löschung zu prüfen, es ist aber nachvollziehbar, dass er annahm, mit Löschung des Angebots seien dessen Bestandteile mitentfernt. • Die Wahrscheinlichkeit eines Zugriffs Dritter auf die verbliebenen Dateien war nach den konkreten Umständen sehr gering, weil die Dateinamen und Verweise keine inhaltlichen Hinweise enthielten und scheinbar zufällig waren. • Längeres Nichtvorgehen der Gläubigerin (mehr als zwei Jahre) gegen den Verstoß wirkt sich mildernd aus; das zwischenzeitlich geführte Schadensersatzverfahren steht damit nicht in Zusammenhang. • Zur Kostenverteilung: § 92 ZPO ist durch § 891 Satz 2 ZPO anwendbar; beantragt der Gläubiger eine konkret bezifferte Mindesthöhe des Ordnungsgeldes, rechtfertigt dies eine anteilige Belastung des Gläubigers mit den Kosten des Ordnungsvollstreckungsverfahrens. • Die entgegenstehende Auffassung einzelner Autoren und eines anderen OLG überzeugt der Senat nicht; frühere Entscheidungen mit abweichender Ausgangslage lassen sich nicht ohne Weiteres übertragen. • Wegen der Abweichung vom OLG Hamm hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen. Das gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld von 500,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bleibt bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin überwiegend; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO unter Berücksichtigung von § 92 i.V.m. § 891 Satz 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil der Senat in der Frage der Kostenbeteiligung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht.