Beschluss
17 U 70/12
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB war gerechtfertigt, weil der Kläger durch seine Art der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Muttergesellschaft die vertraglichen Nebenpflichten grob verletzt hat.
• Die Zulässigkeit der Berufung war gegeben, die Begründung genügte den Anforderungen des § 520 Abs.3 ZPO, eine inhaltliche Erfolgsprognose ergab jedoch, dass die Berufung unbegründet ist.
• Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren verhindert nach § 522 Abs.2 ZPO die Entscheidung durch Beschluss nicht; solche Erweiterungen bleiben bei Beschlussentscheidungen unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Kündigung aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung durch prozessuale Vorgehensweise • Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB war gerechtfertigt, weil der Kläger durch seine Art der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Muttergesellschaft die vertraglichen Nebenpflichten grob verletzt hat. • Die Zulässigkeit der Berufung war gegeben, die Begründung genügte den Anforderungen des § 520 Abs.3 ZPO, eine inhaltliche Erfolgsprognose ergab jedoch, dass die Berufung unbegründet ist. • Eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren verhindert nach § 522 Abs.2 ZPO die Entscheidung durch Beschluss nicht; solche Erweiterungen bleiben bei Beschlussentscheidungen unberücksichtigt. Der Kläger verlangt Zahlungen aus einem Mandatierungsvertrag von 2005. Die Beklagte kündigte den Vertrag im Dezember 2006 aus wichtigem Grund und verweigerte weitere Zahlungen. Das Landgericht wies die Zahlungsklage ab mit der Begründung, der Kläger habe als Rechtsanwalt der Beklagten und Konzernunternehmen die Pflicht zur Interessenwahrung verletzt, weil er die Muttergesellschaft in grob polemischer Form rechtlich angegriffen habe. Der Kläger legte Berufung ein, erhöhte die Forderung und beantragte zusätzlich Feststellung. Er rügte, das Landgericht habe das Vertrauen zwischen den Parteien nicht richtig bewertet und verfahrensfehlerhaft auf Beweisaufnahme verzichtet. Der Senat behandelte die Berufung gemäß § 522 Abs.2 ZPO und schloss sich der erstinstanzlichen Würdigung an. • Zulässigkeit: Die Berufungsbegründung erfüllte die Anforderungen des § 520 Abs.3 ZPO; konkrete Anhaltspunkte für Fehler in der Tatsachenfeststellung wurden benannt, so dass die Berufung zulässig war. • Materiell: Das Landgericht hat rechts- und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass der Beklagten ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB zustand. • Begründung der Kündigung: Entscheidend war die Art und Weise, wie der Kläger seine oder fremde Rechte durchsetzte; die grob polemische Klage gegen die Muttergesellschaft stellte eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten dar und machte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar. • Beweisaufnahme: Die Rüge eines unzureichenden Beweisaufnahmeverfahrens greift nicht durch. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien deutet nicht auf eine beabsichtigte Parteivernehmung hin; das Landgericht musste deshalb keine weitere Beweisaufnahme vornehmen. • Klageerweiterung: Nach herrschender Auffassung bleibt eine im Berufungsverfahren vorgenommene Klageerweiterung bei einer Beschlussentscheidung nach § 522 Abs.2 ZPO unberücksichtigt; sie hindert die Beschlussentscheidung nicht. Die Berufung des Klägers wurde gemäß § 522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen; das angefochtene Urteil blieb bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten war wegen einer groben Pflichtverletzung des Klägers gerechtfertigt, sodass die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht durchgesetzt werden konnten. Die vom Kläger vorgenommene Klageerweiterung im Berufungsverfahren bleibt unberücksichtigt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.