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Beschluss

1 RBs 152/13

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt wegen unzureichender Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch teilweise zum Erfolg. • Bei Anordnung eines Regelfahrverbots muss das Gericht erkennbar die Möglichkeit geprüft haben, ob der Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. • Wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Härte durch berufliche Verhältnisse vorliegen oder geltend gemacht werden, sind konkrete Feststellungen zur Berufstätigkeit des Betroffenen erforderlich. • Fehlende Feststellungen zum Fahrverbot und zu den persönlichen/vermittelnden Umständen führen wegen Wechselwirkung mit der Geldbuße zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Feststellungen zum Fahrverbot; Prüfung von Geldbuße und beruflicher Härte erforderlich • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt wegen unzureichender Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch teilweise zum Erfolg. • Bei Anordnung eines Regelfahrverbots muss das Gericht erkennbar die Möglichkeit geprüft haben, ob der Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. • Wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Härte durch berufliche Verhältnisse vorliegen oder geltend gemacht werden, sind konkrete Feststellungen zur Berufstätigkeit des Betroffenen erforderlich. • Fehlende Feststellungen zum Fahrverbot und zu den persönlichen/vermittelnden Umständen führen wegen Wechselwirkung mit der Geldbuße zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung. Der Landrat des Kreises F verhängte gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid über 80 € und ein einmonatiges Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften am 22.07.2012. Der Betroffene legte fristgerecht Einspruch ein. Das Amtsgericht Schleiden verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h zu 80 € Bußgeld und einem Monat Fahrverbot. Der Betroffene legte dagegen Rechtsbeschwerde ein und erhob allgemeine Sachrüge. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die Angemessenheit der ausgesprochenen Sanktionen. Streitig sind insoweit insbesondere die Rechtfertigung des angeordneten Fahrverbots sowie mögliche mildernde Umstände wie berufliche Abhängigkeit oder die Alternative einer erhöhten Geldbuße. • Die Feststellungen zu Tatzeit, Tatort, Fahrzeug und gemessener Geschwindigkeit sind ausreichend; Messverfahren, Toleranzwert und Eichung sind hinreichend dargelegt. • Das Amtsgericht hat den Fahrverbotsentscheid materiell-rechtlich unvollständig begründet, weil nicht erkennbar ist, dass es die generelle Möglichkeit geprüft hat, den erzieherischen Effekt durch eine höhere Geldbuße zu erreichen (§ 4 Abs. 2 BKatV). • Die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Gericht sich der Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot zugunsten einer erhöhten Geldbuße bewusst war; dies fehlt hier, insbesondere vor dem Hintergrund der Vorbelastung des Betroffenen. • Es fehlen konkrete Feststellungen zur Berufstätigkeit des Betroffenen, obwohl der Verteidiger die besondere Abhängigkeit vom Fahrzeug geltend machte; bei Anhaltspunkten für eine erhebliche Härte sind solche Feststellungen erforderlich. • Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot und Geldbuße führen die Mängel in der Begründung und die fehlenden Feststellungen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; eine erneute Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen, daher Rückverweisung an das Amtsgericht. • Die Rechtsbeschwerde war form- und fristgerecht eingelegt und ist gemäß § 79 Abs.1 Nr.2 OWiG statthaft; das Rechtsbeschwerdegericht kann wegen fehlender persönlicher Eindrucksbildung nicht selbst entscheiden und verweist zurück. Teilweiser Erfolg der Rechtsbeschwerde: Das Urteil des Amtsgerichts wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung der Verhängung des Fahrverbots gegenüber der Möglichkeit einer erhöhten Geldbuße sowie zur Feststellung der beruflichen Verhältnisse des Betroffenen, an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen. Der Schuldspruch bleibt von den Feststellungen getragen. Die Rückverweisung umfasst auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde. Damit hat der Betroffene insofern Erfolg, als die Sanktionen neu zu prüfen sind, weil das erstinstanzliche Gericht die erforderlichen Feststellungen und Auseinandersetzungen mit den Alternativen nicht getroffen hat.