Beschluss
2 Wx 177/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Rückgabe eines in amtliche Verwahrung genommenen Testaments kann zurückgewiesen werden, wenn der Erblasser zweifelsfrei nicht testierfähig ist.
• Für die Entscheidung über Herausgabe einer Verwahrungsurkunde ist der Rechtspfleger funktionell zuständig, auch wenn § 346 FamFG den Richter nennt.
• Ein bereits dokumentierter Befund erheblicher Intelligenzminderung kann ein weiteres sachverständiges Gutachten entbehrlich machen, wenn er die Testierunfähigkeit überzeugend darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe notariellen Testaments bei eindeutiger Testierunfähigkeit • Die Rückgabe eines in amtliche Verwahrung genommenen Testaments kann zurückgewiesen werden, wenn der Erblasser zweifelsfrei nicht testierfähig ist. • Für die Entscheidung über Herausgabe einer Verwahrungsurkunde ist der Rechtspfleger funktionell zuständig, auch wenn § 346 FamFG den Richter nennt. • Ein bereits dokumentierter Befund erheblicher Intelligenzminderung kann ein weiteres sachverständiges Gutachten entbehrlich machen, wenn er die Testierunfähigkeit überzeugend darlegt. Der Beteiligte beantragte die Rückgabe seines notariellen Testaments vom 03.01.1997 aus amtlicher Verwahrung. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, der Beteiligte sei nicht testierfähig. Dagegen richtete sich die vom Betreuerin vertretene Beschwerde des Beteiligten und ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Im Aktenbestand lag ein früheres Gutachten (01.04.2010), wonach der Beteiligte aufgrund frühkindlicher Hirnschädigung eine mittelgradige Intelligenzminderung mit stark beeinträchtigter Verbalintelligenz und faktischer Geschäftsunfähigkeit aufweise. Der Beteiligte selbst und seine Betreuerin trugen die medizinischen Einschränkungen vor. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung und die Erforderlichkeit weiterer Gutachten. • Zuständigkeit: Obwohl § 346 FamFG den Richter nennt, handelt es sich um ein übertragenes Geschäft, für das bundeseinheitlich der Rechtspfleger zuständig ist (§ 3 Abs.1 Nr.2 lit. c RPflG). • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 2256 BGB kann der Erblasser die Rückgabe eines verwahrten Testaments verlangen; die Rückgabe notarieller Testamente ist aber eine Verfügung von Todes wegen, deren Wirksamkeit Testierfähigkeit voraussetzt. • Beurteilung der Testierfähigkeit: Testierfähigkeit erfordert Verstehen des Inhalts und der Folgen testamentarischer Verfügungen sowie selbstständige Festlegung ohne unzulässigen Einfluss. Liegen nach Aktenlage und dem Gutachten erhebliche Intelligenzminderung und faktische Geschäftsunfähigkeit vor, ist der Erblasser nicht testierfähig. • Beweiswürdigung: Das vorhandene Gutachten (eigene Untersuchung, neuropsychologische Befunde und Unterlagen) ist umfassend und überzeugend; ein weiteres Gutachten war nicht erforderlich. • Rechtsfolge: Bei erkennbar und zweifelsfrei fehlender Testierfähigkeit ist die Herausgabe des Testaments zu verweigern; hinsichtlich des Zeitpunkts der Testierunfähigkeit (Errichtung 1997) besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage für eine verbindliche Feststellung im Beschwerdeverfahren. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beschwerde ist unbegründet, Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt; die Voraussetzungen für Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Beschwerde und das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe wurden zurückgewiesen; die Rechtspflegerin hat die Herausgabe des notariellen Testaments zu Recht verweigert, da der Beteiligte aufgrund einer mittelgradigen Intelligenzminderung nach vorliegenden, überzeugenden gutachtlichen Feststellungen zweifelsfrei nicht testierfähig ist. Ein weiteres Sachverständigengutachten war nicht erforderlich. Eine gesonderte Feststellung der Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung 1997 konnte im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen, weil hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte.